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F. Frieden: Erfahrungssätze im Strafprozess

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Vor die juristische Entscheidung über eine strafbare Handlung ist deren tatsächliche Feststellung im Wege der Beweisaufnahme gesetzt. Das tatsächliche, für die Entscheidung relevante Geschehen (die prozessuale Wahrheit), das der Richter nicht selbst wahrgenommen hat, muss mit den zulässigen aussagekräftigen Beweismitteln rekonstruiert werden. Die Feststellungen (Beweiswürdigung) trifft der Tatrichter nach seiner freien Überzeugung (§ 261 StPO), d. h. ohne Bindung an feste Beweisregeln. Die Carolina von 1532 etwa knüpfte die Beweiskraft an die Regel „Zweier Zeugen Mund, tun allerwegs die Wahrheit kund“, die sich schon im Alten (5. Buch Moses) und Neuen Testament (Matthäus) findet. Neben den Grenzen, die Denkgesetze (Logik), Naturgesetze und wissenschaftliche Erkenntnisse sowie das Willkürverbot setzen, ist das Gericht auf Erfahrungssätze angewiesen, die Schlussfolgerungen auf die Wahrscheinlichkeit von Geschehensabläufen zulassen. Diese kategorisiert und analysiert die Autorin in vier Schritten.

Im ersten Schritt stellt sie fest, dass Erfahrungssätze durch Induktion gebildet werden, also durch Schlussfolgerungen von singulären Erfahrungen auf allgemeine Gültigkeiten. Diese Generalisierung beinhaltet, dass im Einzelfall entgegengesetzte Erkenntnisse möglich sind. Erfahrungssätze sind stets kritisch zu würdigen, was der Rezensent als deutliches Plädoyer gegen die ständige Ausweitung einzelrichterlicher Befugnisse wertet. Ein kritisches Hinterfragen ist im Dialog besser zu thematisieren als vor dem forum internum – auch, oder gerade, wenn sie mit nicht in die Justiz-Karriere eingebundenen Richtern mit Lebenserfahrung im nichtjuristischen Bereich diskutiert wird.

Im zweiten Schritt analysiert sie deterministische und statistische Erfahrungssätze; deterministische beanspruchen ausnahmslose Gültigkeit und schließen Zweifel des Tatrichters aus, statistische lassen eine Schlussfolgerung „mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit“ zu. Ein klassischer deterministischer Erfahrungssatz ist der sog. Alibibeweis. Steht fest, dass der Beschuldigte sich zur Tatzeit nicht am Tatort befunden hat, scheidet die eigenhändige Tatbegehung aus. Eine Anstiftung wäre allerdings möglich, da diese nicht von der Anwesenheit am Tatort abhängig sein muss. Ein die Tat bestätigender deterministischer Erfahrungssatz ist, dass ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille die Fahruntüchtigkeit feststeht. Auch wenn Zeugen bekunden würden, dass der Fahrer einen durch und durch fahrtüchtigen Eindruck gemacht hätte, wäre dies als „Gegenbeweis“ untauglich.

Die für die Feststellung einer Straftat erforderlichen Haupttatsachen erschließen sich häufig aus mittelbaren oder Indizienbeweisen. Mehrere mittelbare Tatsachen können aufeinander aufbauend (Indizienkette) oder um eine gesuchte Haupttatsache herum (Indizienring) Schlussfolgerungen auf die für die Strafbarkeit erforderliche Haupttatsache zulassen. In mehrfacher Hinsicht sind dabei im dritten Schritt auch die Ausführungen zur objektiven Verwendung von gesundem Menschenverstand (common sense) interessant. Als zuverlässige Erkenntnisquelle scheidet er nach Auffassung von Hegel als „Sammelsurium unfundierter Vorurteile“ aus; als Lebenserfahrung könne er für die tatsächliche Bestätigung der Lebenswirklichkeit hilfreich sein.

Der vierte Teil beleuchtet und systematisiert die revisionsrechtliche Überprüfbarkeit der Erfahrungssätze, die früher geleugnet wurde, da nur „Gesetze“ revisionsrechtlich überprüft werden könnten. Vier Arten des fehlerhaften Umgangs mit Erfahrungssätzen werden herausgefiltert: die Annahme eines ungültigen (z. B. einem Zeugen dürfe nur entweder insgesamt geglaubt oder insgesamt nicht geglaubt werden) und die Nichtbeachtung eines gültigen Erfahrungssatzes (z. B. frühe und unvorbereitete Aussagen zum fraglichen Ereignis sind besonders aussagekräftig, weil die Erinnerung noch frisch ist), sowie der fehlerhafte Umgang mit Erfahrungssätzen (z. B. die Behauptung bei unklarer Beweislage eines Verhaltens, dies sei die „einzig denkbare“ Möglichkeit) oder eine fehlende Gesamtwürdigung. Die Vielfalt der Beanstandungen macht deutlich (ohne dass die Untersuchung dies im Blick gehabt haben muss), dass die Beteiligung ehrenamtlicher Richter gerade in Bezug auf die Bedeutung der Erfahrungssätze und ihrer kritischen Handhabung bei Beweiserhebung und -würdigung ein wichtiger Bestandteil der Rechtsprechung im Bereich der Tatsachenfeststellung ist. Dass dies grundsätzlich jeder mit gesundem Menschenverstand könne, erweist sich als Leerformel. Der mit der Dissertation eröffnete Weg einer systematischen Betrachtung von Erfahrungssätzen ist noch nicht zu Ende gegangen, zudem eine populärwissenschaftliche Bearbeitung für eine breitere Leserschaft empfehlenswert wäre. (hl)


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