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75 Jahre Bundesverfassungsgericht

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Am 17. April 1951 trat das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) in Kraft.1 Damit begann die eigentliche Existenz des höchsten deutschen Gerichts, das nach intensiven Debatten 1949 seinen Platz im Grundgesetz gefunden hatte, aber erst mit der Regelung von Besetzung, Verfahren und Zuständigkeiten im BVerfGG zum Leben erweckt wurde. Welche Arbeit vor dem Gericht liegen würde, machte sofort die erste Besetzung der damals 24 Richter deutlich: Mit Dr. Erna Scheffler war genau eine (1) Frau Mitglied des obersten Gerichts der Bundesrepublik Deutschland.2

Der Gedanke eines Verfassungsgerichts hat eine lange Vorgeschichte. Die aus der bürgerlichen Revolution von 1848 geborene Paulskirchenverfassung – die am 28.3.1849 beschlossen wurde, aber nie in Kraft trat – sah bereits ein Verfassungsgericht vor, das die Möglichkeit von „Klagen deutscher Staatsbürger wegen Verletzung der durch die Reichsverfassung ihnen gewährten Rechte“ bot (§ 126 lit. g). Die Weimarer Reichsverfassung (WRV) von 1919 schuf einen Staatsgerichtshof (Art. 108 WRV), dessen Kompetenz aber auf Streitigkeiten staatlicher Organe untereinander beschränkt blieb; eine Verfassungsbeschwerde, mit der Bürger die Verletzung ihrer Grundrechte geltend machen konnten, war nicht vorgesehen. Seine endgültige Existenz „verdankt“ das Verfassungsgericht der Willkür und den Verbrechen der NS-Diktatur. Das Gericht sollte eine stabile, wehrhafte Demokratie sichern. Dazu erhielt es eine Doppelfunktion als Gericht und Verfassungsorgan. Es ist die höchste – und definitiv abschließende – Instanz im Ranking aller Gerichtsbarkeiten, wobei es die Entscheidungen der Fachgerichte nur auf die Vereinbarung mit der Verfassung prüft; es ist in fachlicher Hinsicht keine „Superrevisionsinstanz“. Als Verfassungsorgan stellt es neben den gesetzgebenden (Bundestag und Bundesrat) und gubernativen (Bundesregierung) Organen die dritte unabhängige Staatsgewalt dar. Seine Befugnisse umfassen die Kontrolle von Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit (ggf. die Verwerfung), die Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen staatlichen Organen sowie die Verfassungsbeschwerde der Bürger.

Die erste Probe auf die Unabhängigkeit entfaltete sich bei der Frage, wo das BVerfG seinen Sitz haben sollte. Es sollte auf jeden Fall nicht der Ort des Regierungs- und Parlamentssitzes sein. Am 28.9.1951 wurde das Gericht in Karlsruhe eröffnet. Dem schloss sich der sog. Status-Streit an, da das Gericht zu Beginn noch unter der Dienstaufsicht des Bundesministeriums der Justiz stand. Seine Unabhängigkeit legte es 1952 in einer Denkschrift dar, in der es den Status als „Hüter der Verfassung“ definierte.3
Die Endgültigkeit seiner Entscheidungen warf immer wieder die Frage auf, inwieweit die Rechtsprechung „in den von der Verfassung geschaffenen und begrenzten Raum freier politischer Gestaltung“4 eingreifen und politische Entscheidungen kontrollieren darf, ohne mit der demokratischen Legitimation des gewählten Parlaments und der von ihm getragenen Regierung in Konflikt zu geraten. Das Gericht war dem Gestaltungsraum der Politik durchaus ab und an voraus. Dies verdeutlichte es 1959, als es dem Vater die (alleinige) Vertretung des Kindes und die endgültige Entscheidungsbefugnis bei Uneinigkeit der Eltern absprach, die §§ 1628 f. BGB damals noch vorsahen. Die Vertreter des Bundesjustizministeriums waren bezüglich der Verfassungskonformität dieser Regeln noch der Auffassung, dass das Privileg des Vaters einen guten Zweck erfülle, nämlich „Schutz und Erhaltung von Ehe und Familie in ihrer christlich-abendländischen Prägung“. Die in der Verfassung festgelegte Gleichberechtigung betreffe ihrer Natur nach nur das „Verhältnis zwischen Mann und Frau untereinander und das Verhältnis dieser Gruppen zum Staat, nicht aber ihr Verhältnis zu Dritten“.5 Das BVerfG entschied, dass das Vorrecht des Vaters gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in Art. 3 Abs. 2 GG verstoße und erklärte die Vorschriften für nichtig (sog. Stichentscheid-Urteil). Erna Scheffler setzte sich konsequent für die Gleichstellung von Frau und Mann ein, nicht nur in der abstrakt-staatsbürgerlichen Stellung, sondern auch konkret im zivilen und gesellschaftlichen Leben, im Arbeits- wie im Ehe- und Familienrecht.

Viele Entscheidungen sind inzwischen in den täglichen Sprachgebrauch eingegangen, wie etwa das Lüth-Urteil zum Schutz der Meinungsfreiheit, die der Leiter der Staatlichen Pressestelle Hamburg Erich Lüth für sich in Anspruch nahm, als er öffentlich zum Boykott gegen einen Kriegsfilm von Veit Harlan, dem Regisseur von „Jud Süß“, aufrief.6 Landgericht und OLG in Hamburg hatten Lüth entsprechende Äußerungen untersagt; das BVerfG hob die Urteile auf. Kern der Entscheidung war die (mittelbare) „Drittwirkung der Grundrechte“, also die Frage, inwieweit die Grundrechte nicht nur den Bürger gegenüber dem Staat schützen, sondern auch im Verhältnis der Bürger untereinander Geltung besitzen. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) – so das BVerfG – sei auch im Privatrecht zu beachten. Die Gerichte müssten bei der Auslegung die Grundrechte als „wertentscheidende Grundsatznormen“ berücksichtigen. Im Handelsvertreter-Urteil von 1990 betonte das Gericht, dass Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) bei der Auslegung von Arbeitsverträgen zu beachten seien.7
In dem Urteil zum Gebrauch des Tucholsky-Zitates „Soldaten sind Mörder“ sorgte das Gericht knapp vier Jahrzehnte später erneut für eine Debatte um die Reichweite von Meinungsfreiheit.8 Die Äußerung genieße den Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, urteilte das Gericht. Sie sei von der Meinungsfreiheit gedeckt, solange sie als pauschale, polemische und überspitzte Kritik an der Institution Bundeswehr und nicht als konkrete Beleidigung einzelner Soldaten zu verstehen sei. Der aktuelle Boom an Verurteilungen wegen Politikerbeleidigung (z. B. wegen der Bezeichnung des Bundeskanzlers als „Lackaffe“ oder „Lügenfritz“) macht in diesem Zusammenhang nachdenklich.

Die Kontroversen, die manches Urteil in Politik, Öffentlichkeit und Wissenschaft auslöste, spiegelten sich auch in der Diskussion des Gerichts wider. Viele Entscheidungen ergingen nicht einstimmig. 1971 wurde daher die Befugnis der überstimmten Minderheit zur Veröffentlichung der „abweichenden Meinung“ eingeführt (§ 30 Abs. 2 BVerfGG). Das Sondervotum ist nur am BVerfG und einigen Landesverfassungsgerichten zulässig. Ob dieses Privileg den Verfassungsgerichten vorbehalten bleiben muss, ist nicht nur eine Frage der Rechtspolitik, sondern vor allem eine des Charakters des jeweiligen Richters. Angst vor öffentlicher Kritik bzw. heute auch öffentlicher Diffamierung sollte dem richterlichen Ego fremd sein.

Der Bogen der Entscheidungen des BVerfG lässt sich weit spannen: Die Klage der Bayerischen Staatsregierung gegen den Grundlagenvertrag mit der DDR stellte die Ostpolitik der Regierung Willy Brandt infrage; das BVerfG wies die Klage ab und erklärte den Grundlagenvertrag für verfassungsgemäß.9
Die Humanität im Strafrecht war Gegenstand der Frage, ob „lebenslänglich“ im Strafurteil zwingend auch „lebenslange“ Haft meint. Das BVerfG hat 1977 in einer grundlegenden Entscheidung festgestellt, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Chance auf Wiedererlangung der Freiheit verfassungswidrig wäre.10
Auch die ehrenamtlichen Richter erfreuten sich der Aufmerksamkeit des Gerichts. In seiner Entscheidung gegen den Gitarristen der faschistischen Rechtsrock-Gruppe Noie Werte, der – auf Vorschlag des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschland – ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Stuttgart war, stellte das BVerfG klar, dass auch ehrenamtliche Richter eine Pflicht zur Verfassungstreue haben.11 Umgekehrt verteidigte das BVerfG die Rechte der ehrenamtlichen Sozialrichterin, die in einem privaten Verfahren, das ihrem Spruchkörper zugewiesen war, die Verweisung an einen anderen Spruchkörper beantragte hatte. Das Sozialgericht meinte, der Antrag verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters und die in dem Vorbringen zutage tretende Missachtung des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung wiege schwer – und enthob die ehrenamtliche Richterin ihres Amtes, ohne sie anzuhören. Das BVerfG hob die Entscheidung auf, weil das Sozialgericht das Merkmal der groben Amtspflichtverletzung in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGG in krasser Weise missdeutet habe und die fehlerhafte Rechtsanwendung „nicht mehr verständlich“ sei.12
Die Beispiele verdeutlichen, dass das Verfassungsrecht näher an der Lebenswirklichkeit ist, als mancher denkt, insbesondere kein Exklusivgebiet für Juristen ist. (hl)


  1. BGBl I 1951, S. 243 ff. ↩︎
  2. Enora Mosesku/Beate Dörr, Erna Scheffler, geb. Friedenthal (1893-1983) [Abruf: 18.6.2026]. ↩︎
  3. Die Stellung des Bundesverfassungsgerichts. Denkschrift des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1952, in: Juristenzeitung 1953, S. 157. ↩︎
  4. BVerfG, Urteil vom 31.7.1973, Az.: 2 BvF 1/73, Rn. 57 [Abruf: 18.6.2026]. ↩︎
  5. Urteil vom 29.7.1959, Az.: 1 BvR 205/58 u. a., BVerfGE 10, S. 59, 63 f. ↩︎
  6. Urteil vom 15.1.1958, Az. 1 BvR 400/51 [Abruf: 18.6.2026]. ↩︎
  7. Beschluss vom 7.2.1990, Az.: 1 BvR 26/84 [Abruf: 18.6.2026]. ↩︎
  8. Beschluss vom 10.10.1995, Az.: 1 BvR 1476/91 u. a. [Abruf: 18.6.2026]. ↩︎
  9. Urteil vom 31.7.1973, Az.: 2 BvF 1/73 [Abruf: 18.6.2026]. ↩︎
  10. Urteil vom 21.6.1977, Az.: 1 BvL 14/76 [Abruf: 18.6.2026]. ↩︎
  11. Beschluss vom 6.5.2008, Az.: 2 BvR 337/08 [Abruf: 18.6.2026]. ↩︎
  12. Beschluss vom 26.8.2013, Az.: 2 BvR 225/13 [Abruf: 18.6.2026]. ↩︎

Zitiervorschlag: Hasso Lieber, 75 Jahre Bundesverfassungsgericht, in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 2, S. 79-80.

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