Literaturumschau
Beck, Susanne: Nur eine Frage des Strafrechts? – Die Einhegung digitaler Gewalt.
In: Deutsche Richterzeitung 104 (2026), H. 5, S. 186-189
Der Beitrag befasst sich mit dem Phänomen der digitalen Gewalt: Ursachen, Auswirkungen auf die Betroffenen (typische Opfer, insbesondere Frauen) und rechtliche Maßnahmen. Digitale Gewalt umfasst eine Vielzahl von Angriffsformen wie z. B. Beleidigung, Bedrohung, Nachstellung, Doxing und Deepfakes, die auf Bloßstellung, Einschüchterung, Rufschädigung und soziale Isolation zielen. Häufig wirkt sie sich intensiver aus als analoge Formen, da sie nicht räumlich begrenzt ist, das Gegenüber nicht sichtbar ist (Anonymität) und Inhalte dauerhaft zugänglich bleiben. Der Unrechtsgehalt lässt sich nur begrenzt in Straftatbeständen abbilden; verbotene Handlungen müssen aber möglichst bestimmt beschrieben werden. Auch andere Rechtsgebiete wie das Zivilrecht sind einzubinden. Das Bundesministerium der Justiz befasst sich derzeit mit neuen Straftatbeständen für sexualisierte Deepfakes und andere Formen bildbasierter digitaler Gewalt. Auf europäischer Ebene gibt es bereits Maßnahmen, digitale Gewalt als eigenständiges Regulierungsfeld zu verstehen (Richtlinie EU 2024/1385); nationale, europäische und internationale Ansätze sollten verzahnt werden. Dabei müssen auch strukturelle Ursachen wie die Plattformverantwortlichkeit angegangen werden. Die Justiz sollte digitale Gewalt nicht unterschätzen, sondern ernst nehmen. Da sie sich auf die individuelle Freiheit und die demokratische Teilhabe im digitalen Raum auswirkt, habe die Prävention eine zentrale Bedeutung. (us)
Lichtenberg, Peter: Strafverfahren am Limit – Lösungsansätze zum Ermittlungsstau.
In: Zeitschrift für Rechtspolitik 59 (2026), H. 3, S. 99-101
Die Zahl der offenen Ermittlungsverfahren wird 2026 erstmals die Millionengrenze überschreiten. Allheilmittel zur Vermeidung der jährlichen Zunahme an Rückständen bei den Staatsanwaltschaften sei nicht mehr der Zuwachs an Personal. Vorgeschlagen werden Möglichkeiten zur Behebung struktureller Defizite, insbesondere die Modernisierung von Geschäftsabläufen. Beispiele aus der Praxis verdeutlichen, dass die Zusammenarbeit an der Schnittstelle zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft nicht effizient ist (Arbeitsabläufe bei der E-Akte, Akten-Ping-Pong bei formalen Defiziten, „Ermittlungs-Vakuum“ bei komplexen Verfahren). Das Ermittlungsverfahren sollte als nahtlose Kette verstanden werden, um personelle Ressourcen nicht zu verschwenden. Am Prinzip der fehlerfreien Erstübergabe, im internationalen Qualitätsmanagement als „First-Time-Right“ (FTR) bezeichnet, wird erläutert, dass Qualität dort entstehen muss, wo die Information generiert wird. Die Staatsanwaltschaft habe dabei die Aufgabe der aktiven, verfahrensbegleitenden Qualitätssicherung in enger Abstimmung mit der Polizei. Zur gemeinsamen Gestaltung des Ermittlungsverfahrens sei ein integriertes Strafverfolgungssystem zu entwickeln. Schnittstellen-Standards sollen definieren, wie ein Ermittlungsergebnis (E-Akte) übergeben wird. Der FTR-Ansatz könnte bis in den Bereich des Gerichts weiterverfolgt werden, z. B die Strukturierung der Ermittlungsakte durch Qualitätsstandards, um Nachermittlungen oder Verzögerungen der Hauptverhandlung zu vermeiden. Auch die Einstellung wegen Geringfügigkeit aus Opportunitätsgesichtspunkten könnte der Entlastung der Justiz dienen. (us)
Meyerhoff, Birte; Mauntel, Christoph: Reform der StPO – Forderungen der landgerichtlichen Praxis.
In: Deutsche Richterzeitung 104 (2026), H. 5, S. 180-185
Da Dauer und Umfang der Hauptverhandlungen stetig zunehmen, werden strukturelle Veränderungen des Strafprozesses aus der Praxis der großen Landgerichte Berlin und Hamburg vorgeschlagen, die die Belastung der Strafjustiz reduzieren sollen. Zu den Reformvorschlägen gehören: Inaugenscheinnahme von Beweismitteln (Videoaufnahmen, Chat-Verkehr, umfangreiche Bildermappen), vergleichbar mit dem Selbstleseverfahren; Erweiterung der Möglichkeit zur Unterbrechung der Hauptverhandlung bzw. Fristhemmung bereits nach fünf (derzeit: zehn) Tagen zur Vermeidung von „Schiebeterminen“; Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens; Abschaffung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes in § 250 StPO (persönliche Vernehmung wenn erforderlich, ansonsten Verlesung des Protokolls bzw. Aufzeichnung der polizeilichen Vernehmung in Bild und Ton); Einführung eines Wahlrechtsmittels im allgemeinen Strafrecht (entsprechend § 55 Abs. 2 JGG). Wie zu erwarten, wird auch vorgeschlagen, in Wirtschaftsstrafverfahren auf die Mitwirkung von Schöffen zu verzichten. Dies wird mit der hohen zeitlichen Belastung von berufstätigen Schöffen begründet. Zur Verkürzung der Umfangsverfahren sprechen sich die Autoren zudem für eine Ausweitung der Selbstleseanordnung (§ 249 Abs. 2 StPO) bereits mit Terminierung der Hauptverhandlung aus.
Sicherlich stellen Großverfahren eine besondere Herausforderung für die Landgerichte dar. Aber gerade Wirtschaftsstrafverfahren, in denen es um gravierende wirtschaftliche und gesellschaftliche Schäden geht, sollten für die Öffentlichkeit nachvollziehbar sein und nicht eine weitere Einschränkung der Mündlichkeit durch Selbstlesen oder Verlesen von Schriftstücken erfahren. Auch die Schöffen stellen die Öffentlichkeit (in der Beratung) dar. (us)
Hinweis: Auch veröffentlicht als Gastbeitrag in LTO vom 18.5.2026 [Abruf: 18.6.2026].
Ohler, Christoph: Unabhängiges Entscheiden durch den gesetzlichen Richter.
In: Juristenzeitung 81 (2026), H. 4, S. 112-120
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters gehören – als Kernelemente des Rechtsstaates – zum Wesensgehalt des Rechts auf einen wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren. Die historische Entwicklung zeigt einen engen Zusammenhang zwischen der Unabhängigkeit der Richter und der Trennung der Justiz von anderen Staatsgewalten. Während in anderen Rechtsordnungen schon früh die Trennung der Gewalten von der richterlichen Gewalt deutlich ausgeprägter war, vor allem in den Vereinigten Staaten (Virginia Bill of Rights von 1776), dauerte in Deutschland insbesondere die Verquickung von Exekutive und Judikative an. Grund sei – so der Autor – die obrigkeitsstaatliche Tradition. Das GVG von 1877 sah zwar bereits die Trennung der Justiz von anderen Staatsgewalten vor, jedoch nur für die ordentliche Gerichtsbarkeit. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 garantierte die Unabhängigkeit der Richter, aber auch nur für die ordentliche Gerichtsbarkeit. Erst das Grundgesetz sah eine strikte Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der gesamten Justiz vor (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG). Daraus folgt auch das Verbot personeller Verflechtungen. Bei der Unabhängigkeit ist zwischen sachlicher und persönlicher zu unterscheiden. Darüber hinaus schützt der gesetzliche Richter vor Eingriffen in die Besetzung der Gerichte. Zu den richterlichen Pflichten gehört die Bindung an das Gesetz und der Wille zur Unabhängigkeit, verbunden mit der Verhinderung unzulässiger Einflussnahmen Dritter, sowie Unparteilichkeit, Neutralität und Objektivität. Auch im Unionsrecht ist die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter geregelt. Die Gerichte müssten ihre Unabhängigkeit gegenüber anderen Staatsorganen behaupten und sind zu einer unparteilichen Entscheidung verpflichtet. Das Vertrauen in die Justiz müsse in jedem Verfahren neu bestätigt werden. (us)
Petry, Markus; Daus, Martina: Das Amt der ehrenamtlichen Richter.
In: Arbeit und Arbeitsrecht 81 (2026), H. 1, S. 30-34
Die Autoren geben einen Überblick über die Voraussetzungen der Berufung in das richterliche Ehrenamt in den drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Besetzung der Spruchkörper mit Vertretern aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Rechtsstellung der ehrenamtlichen Richter, ihre Pflichten sowie die praktische Bedeutung der Beteiligung ehrenamtlicher Richter. Ehrenamtliche Richter werden von Verbänden, die bestimmte Interessen wahrnehmen, vorgeschlagen, haben aber ihre innere Unabhängigkeit zu bewahren und nehmen nicht die Stellung eines Interessenvertreters ein. Dass sie aufgrund ihrer Rolle voreingenommen seien und eigene Interessen verfolgten, bestätige sich in der Praxis nicht. Für die Berufsrichter sind die sachkundigen ehrenamtlichen Richter wichtig, da sie die Realität der Arbeitswelt in die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen einbringen. Auch die ehrenamtlichen Richter profitieren von der Mitwirkung aufgrund des Lerneffekts im Bereich des Arbeitsrechts. Die Autoren sehen in dem Nichttragen der Robe einen „Wermutstropfen“ für das richterliche Ehrenamt in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Aus Sicht der ehrenamtlichen Richter kann das nicht bestätigt werden, da gerade die Sichtbarkeit der Vertreter der Zivilgesellschaft auf der Richterbank wichtig ist und die Akzeptanz der Entscheidungen erhöhen kann. (us)
Sommer, Ulrich: Die vollständige Wahrheit.
In: Strafverteidiger 46 (2026), H. 3, S. 196-200
Der Autor sensibilisiert für die Vollständigkeit der Beweisaufnahme, da nur gesichertes Wissen zuverlässige Rückschlüsse zulässt. Halbwahrheiten – so der Autor – „machen die Wahrheit biegsam, indem sie die Brücke zu Spekulation und Fiktion schlagen“. Wer aus erkennbar unvollständigen Bruchstücken eine angeblich wahre Geschichte bastelt, mache den entscheidenden Schritt zur Lüge. Nur vollständige Informationen können daher die notwendige Erkenntnis vermitteln. Bei Unvollständigkeit oder unsicherem Ergebnis der vorläufigen Beweisaufnahme verlange die Aufklärungspflicht die weitere Beweisaufnahme und möglichst die Vervollständigung des Beweismaterials. Alles Wesentliche muss in die Beweisaufnahme eingehen; alle Ergebnisse der Beweisaufnahme müssen in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Freie Beweiswürdigung bedeute nicht, fehlende Puzzlesteine zu einem vollständigen Tatbild durch „Weiterdenken“ zu ergänzen. So reichen Ausschnitte aus Chat-Protokollen nicht aus; zur Vollständigkeit gehört der gesamte Kommunikationsfluss mit früheren oder späteren Chat-Inhalten, um den Zusammenhang zu verstehen. Wenn nur Fragmente der Kommunikation vorliegen, sei die Beweisgrundlage lückenhaft. Auch ein E-Mail-Verkehr zwischen zwei Beteiligten sollte einen abgeschlossenen Austausch darstellen – vergleichbar mit der Zeugenaussage, die mit der Belehrung anfängt und mit der Entlassung endet. Insofern richtet der Autor einen Appell an die Vollständigkeit der Beweiserhebung und Beweiswürdigung, um Halb- oder Unwahrheiten (= Lügen) zu vermeiden und die Qualität des Beweisergebnisses zu sichern. (us)