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B. Schlink: Gerechtigkeit

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Gerechtigkeit ist ein oft angestrebtes Ziel, ein viel ge- wie missbrauchter Begriff, wird aber selten erreicht. Vielleicht ist ein Ergebnis, das alle unzufrieden macht, in Wahrheit gerecht, weil die Vorteile, die sich jeder versprochen hat, bei keinem erfüllt werden. Im einleitenden Teil zerstört der Autor schon jede Hoffnung des Lesers, ein Rezept zur Erreichung von Gerechtigkeit zu bekommen. Gerechtigkeit sei ein Sehnsuchtsbegriff; wer glaube, sie dingfest machen, besitzen zu können, befinde sich im Reich der Ideologie. Das bedeutet jedoch nicht, dass man auf sie verzichten oder nach Gusto in Gebrauch nehmen kann. Gerechtigkeit ist eine Methode des Einzelfalles, die mit flexiblen Bestandteilen arbeitet. Wesentlich ist dabei die Gleichheit, die bereits Aristoteles so definierte, dass Gleiches gleich, Ungleiches – im Maßstab der Ungleichheit – ungleich zu behandeln sei. Für die Ungleichheit muss es „gute“ – sprich: rationale – Gründe geben, die auch dem ungleich Behandelten einleuchten (sollten).

Drei besondere Gerechtigkeitsfelder werden intensiver beleuchtet: die politische, die soziale und die Strafgerechtigkeit. Gerechtigkeit in diesen Feldern definiert sich nicht selbstverständlich, wie etwa die politische Gerechtigkeit aufzeigt, nach der bei Wahlen zunächst alle Stimmen das gleiche Gewicht haben sollen. Diese Bedingung tritt mit einer Sperrklausel in Konkurrenz, die auf Parteien abgegebene Stimmen unterhalb dieser Hürde unwirksam macht, weil die Klausel für stabile, handlungsfähige Gremien sorgen soll. Die derzeit geführte Diskussion um eine Absenkung der 5 %-Klausel zur Verhinderung der möglichen absoluten Mehrheit einer autoritären Partei schon mit 45 % zeigt die Aktualität und Wertungsabhängigkeit der „Gleichheit“ im Wahlrecht. Auch die Rechtsprechung als ureigenes Feld der Gerechtigkeit wird durch das sie gestaltende rechtliche System beeinflusst, wie der Autor im Vergleich des kontinental-europäischen und amerikanischen Strafprozesses aufzeigt. Der von den Parteien (Kläger, Angeklagter) bestimmte amerikanische Strafprozess hat die Verständigung als Mittel gegen die Übermacht der Staatsgewalt entwickelt; bei der Übernahme des „Deals“ in die StPO stand die Entlastung der Justiz im Vordergrund. Der gelungene Vergleich macht die Bedeutung der Schöffen im deutschen Strafverfahren deutlich. Als internes Kontrollinstrument gegen äußere Einflüsse auf die unabhängige Staatsgewalt werden sie aber beim „Deal“ mit dem Wirtschaftsstraftäter von den Berufsrichtern und bei den alltäglichen Verfahren des Amtsgerichts vom Gesetzgeber aus ökonomischen Gründen gerne außen vor gelassen.

An die inhaltliche Gerechtigkeitsarbeit schließt die prozedurale an, mahnt der Autor. Das Verfahren ist nicht bloße Form, sondern Teil der Gerechtigkeit. Die aktuelle Rechtspolitik, die den Einzelrichter zum Prototyp des gerichtlichen Entscheiders machen will, handelt mit der Abschaffung des Diskurses und Nachdenkens im Kollegialgericht darüber, ob das Alltägliche, Einfache auch in diesem Fall alltäglich und einfach ist, nicht ökonomisch, sondern ungerecht. Bevor das Gericht den Menschen gesehen und gehört hat, stempelt es den „Fall“ bereits als „einfach“ ab. Schlink spricht zu Recht von Gerechtigkeitsarbeit. Gerechtigkeit ist kein Zustand, den man erkennen muss, sondern ein gestalterischer Vorgang, der von Fall zu Fall nach individuellem Bemühen zu erarbeiten ist. Auch das Verfahren als solches muss gerecht sein und verlangt bei Abweichungen einen „guten Grund“. Reine Ökonomie ist keine Gerechtigkeit, sondern ein durch die vier Grundrechenarten bestimmtes Verhalten. Insoweit sei das Buch nicht nur – seiner Verständlichkeit wegen – einer breiten Leserschaft, sondern seiner Grundsätzlichkeit wegen der Politik und ihrer handelnden Personen anempfohlen. (hl)


Zitiervorschlag: Hasso Lieber, Bernhard Schlink: Gerechtigkeit [Rezension], in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 3, S. 126.

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