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G. Hanke; K. Scheidt; A. Stummvoll (Hrsg.): Wie wissenschaftlich ist die Rechtswissenschaft?

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Die Frage nach der Wissenschaftlichkeit ist eine klassische Streitfrage der Rechtstheorie, auf die es keine einhellige Antwort gibt – und die ich um die Frage ergänzen würde: „Wie wissenschaftlich darf sie sein?“ Ihrer Struktur nach unterscheidet sich die Rechtswissenschaft von Natur- oder Geisteswissenschaft, da sie sich primär mit Auslegung, Systematisierung und Kritik von Menschen gesetzter Normen beschäftigt. Das Junge Forum Rechtsphilosophie betont, dass die Jurisprudenz ein sich wandelndes Feld ist, dessen Wissenschaftlichkeit durch Einflüsse wie Künstliche Intelligenz und sprachliche Analysen beeinflusst und daher stetig neu verhandelt werden muss.

Die Tagung begann demgemäß mit der allgemeinen Abgrenzung von empirischer und normativer Wissenschaftlichkeit – zwischen Erkenntnissen, die aus systematischer Beobachtung und Auswertung der Realität gewonnen werden, und der Festlegung, wie etwas sein soll oder muss. Schon die Definition einer „Abgrenzung“ zeigt die multiple Struktur einer Rechtswissenschaft auf. Jeder rechtlichen Betrachtung geht eine Feststellung von Tatsachen voraus, auf die eine das Dürfen, Sollen und Müssen bestimmende Wertung anzuwenden ist. In dieser Zweiteilung befinden sich Gesetzgeber wie Rechtsanwender. Das Gesetz soll eine Realität sichern oder herbeiführen, die Adressaten sollen sich zu dieser so gestalteten Realität normenkonform, ggf. aber auch normkritisch verhalten; die Rechtsprechung soll die Realität feststellen (beweisen) und beurteilen sowie die nach dem Gesetz vorgesehene Rechtsfolge in einer der Realität angemessenen Weise prüfen und steuern. Dazu arbeitet die Rechtswissenschaft mit einer Methodik der Auslegung und Anwendung von Gesetz und Recht nach dem Wortlaut des Gesetzes, der Systematik des jeweiligen Rechtsgebietes, nach dem (historischen) Willen des Gesetzgebers sowie nach Sinn, Zweck und Ziel (dem Telos) der (un-)geschriebenen Rechtsnorm. Die Norm und ihre Anwendung oder Nichtanwendung muss für Beteiligte und Beobachter nachvollziehbar und kritisierbar sein – ein ebenso praktisches wie zentrales wissenschaftliches Kriterium.

Diesen Ansprüchen wird die juristische Ausbildung in weiten Teilen nicht gerecht, da sie sich – insbesondere in den benoteten Klausuren und Examina – oft auf das Lösen von Fällen und die Wiedergabe der dabei von der Rechtsprechung entwickelten „herrschenden Meinung“ beschränkt. Nicht umsonst wird wiederholt gefordert, Rechtsphilosophie, -geschichte, -soziologie sowie Rechtspolitik und -vergleichung im Studium als Pflichtfächer zu definieren und zum Prüfungsstoff zu machen.

Mit der Frage des Verhältnisses vom Recht zur Politik befasst sich – am Beispiel Hannah Arendt – der zweite Abschnitt des Forums. Hier berührt vor allem die Warnung vor der Reduzierung von Politik auf Nützlichkeit, die sich daran misst, ob sie zur Erreichung dieses Zwecks dienlich ist. Der Hinweis ist in der Rechtspolitik gerade mehr als aktuell, wenn man die Unterwerfung der Justiz unter die Ökonomie betrachtet, der gerade ein Verfassungsgrundsatz zum Opfer fällt, nämlich die Legitimation der Staatsgewalt durch besondere Organe der Rechtsprechung unter Beteiligung der Zivilgesellschaft (Art. 20 Abs. 2 GG).

Ein grundlegendes und ein modernes Problem bilden den dritten Teil: Verfassungsgerichtsbarkeit und KI. Die Verfassungsgerichte entscheiden über die Verfassungskonformität der Urteile von Fachgerichten, treffen also „Entscheidungen über Entscheidungen“ – nach dem Maßstab der Willkürlichkeit. Dieser sei aber von der Rechtsprechung nicht näher definiert und von der Wissenschaft nicht untersucht worden. Der Übergang zur KI vollzieht sich durch deren Training auf der Basis der Rechtsprechung, die zu Verzerrungen führen, aber auch als nützliches Werkzeug dienen könne. Auch diese Diskussion könnte durch aktuelle Warnungen vor allzu schneller Entwicklung der KI neue Impulse erfahren.

Der letzte Teil des Forums befasst sich mit den Fragen der Wissenschaftlichkeit in Sprache und Argumentation. Nicht umsonst nennen wir die Beurteilung von Lebensverhältnissen Rechtsprechung. Ein (bislang noch) hohes Prinzip des gerichtlichen Verfahrens ist die Mündlichkeit, die auf der Seite des Empfängers Verstehen und Verständnis hervorrufen soll. Die an die Juristen gerichtete Forderung lautet insoweit, dass sie sich mit Sprache und Sprachforschung auseinandersetzen müssen. Zu Recht: Wie oft argumentiert ein Gericht, dass die Bedeutung eines Begriffes im Zusammenhang des konkreten Falles eine andere Bedeutung, einen anderen Inhalt habe. Der Schritt von der Anpassung der Sprache an andere Umstände oder Verhältnisse zur Umdeutung von Begriffen auf ein gewolltes Ergebnis ist oftmals nur klein.

Deshalb ist eine juristische Argumentationstheorie erforderlich, nicht nur zur „Gewährleistung der Wissenschaftlichkeit der Rechtswissenschaft“, sondern auch im Hinblick auf ihre Durchschaubarkeit und Verständlichkeit, in letzter Konsequenz ihrer Akzeptanz. Wenn darauf hingewiesen wird, dass die in den Entscheidungen getroffenen Werturteile nicht nach der Beurteilung „richtig oder falsch“, sondern allenfalls nach „mehr oder weniger vertretbar“ vorzunehmen ist, dann lässt sich daraus auch ein zivilgesellschaftliches Korrektiv bei der Entscheidungsfindung ableiten und begründen. Rechtswissenschaft findet ihre Bedeutung schlussendlich immer in der Verbindung zur richterlichen Praxis, deren Relevanz und Ehrlichkeit durch Organe ohne Blick auf Besoldung und Beförderung zu begleiten ist. Insoweit beantworte ich die eingangs vorgenommene Erweiterung nach dem Maß der Wissenschaftlichkeit mit der Bedeutung für Wahrheit und Gerechtigkeit in der Praxis. Der im Forum betonte wissenschaftlich-rationale Charakter der Jurisprudenz muss mit der Wirkung auf die von ihr Betroffenen in Harmonie gebracht werden. (hl)


Zitiervorschlag: Hasso Lieber, Gregor Hanke; Kira Scheidt; Antonia Stummvoll (Hrsg.): Wie wissenschaftlich ist die Rechtswissenschaft? [Rezension], in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 3, S. 125-126.

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