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A. Gallmetzer: Die Aufzeichnung der strafrechtlichen Hauptverhandlung in der Europäischen Union

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Bei der seit mehr als anderthalb Jahrzehnten geführten Diskussion um die Bild-Ton-Aufzeichnung der strafrechtlichen Hauptverhandlung in Deutschland mit dem Höhepunkt des – durch Intervention des Bundesrates der Diskontinuität anheimgefallenen – Hauptverhandlungsdokumentationsgesetzes (DokHVG), drängt sich sofort Karl Valentin auf: „Mögen hätt‘ ich schon wollen, aber dürfen hab ich mich nicht getraut.“ Betrachtet man die oft an Glaubensbekenntnisse grenzenden stereotypen Einwände der „Belastung der Justiz“ oder des „Schutzes der Persönlichkeit“, begrüßt man die vorliegende Dissertation, die mit der Präzision eines Röntgengerätes die Problematik durchleuchtet und auf eine rationale Ebene stellt. Messlatte ist die Rechtsstaatlichkeit der Aufzeichnung einer Hauptverhandlung nach Zweck, Inhalt und Umfang. Dazu werden zunächst die Elemente des Rechtsstaatsprinzips und die aus ihnen abzuleitenden Anforderungen an das Strafverfahren analysiert. Sie werden daraufhin geprüft, welche Berührungspunkte zu einer technischen Aufzeichnung der Hauptverhandlung bestehen. So lassen sich willkürliche Verstöße auf der Grundlage technischer Dokumentation leichter nachweisen als dies besonders bei den nur formalen Protokollen der LG- und OLG-Hauptverhandlungen der Fall ist. Funktionsfähigkeit, Wahrheitsermittlung, Öffentlichkeit usw. bilden die Grundlage eines Fragenkatalogs für eine vergleichende Betrachtung der Protokollierung in den EU-Staaten (europäischer Status quo). In einer beeindruckenden, über 200 Seiten umfassenden Bestandsaufnahme stellt die Autorin die Systeme zur Dokumentation des Verfahrens in den Staaten der EU dar. Nur drei der untersuchten 26 Staaten (ohne Deutschland) haben hierfür keine wirksame Rechtsgrundlage, wovon wiederum zwei sich in naher Zukunft dem europäischen Standard anpassen werden. An den Beginn ihrer Darstellung stellt die Autorin ein Zitat der früheren Präsidentin der Berliner Rechtsanwaltskammer Margarete von Galen, die in der an ihr geschätzten Schärfe und Präzision prognostiziert, bei einer heute stattfindenden Aufnahme Deutschlands in die EU würde die deutsche Justiz im Hinblick auf das System der Protokollierung beanstandet. Tonbandaufnahmen mit Zustimmung der Beteiligten zur Gedächtnisstütze oder Archivierung (in den 1960er-Jahren im Auschwitz-Prozess erstmalig praktiziert) sind 2026 in Deutschland noch State of the Art. Ausführlich stellt die Dissertation den Diskussionsprozess um das DokHVG dar, bei dem die Richterschaft erhebliche Bedenken geltend machte. In der Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages schloss sich der Richter am BGH Andreas Mosbacher als einziger Richter den Argumenten aus der Anwaltschaft an. Die durch den Prozess zu erreichenden Ziele Wahrheit, Rechtsfrieden und Gerechtigkeit scheinen in der Richterschaft wie – ausnahmsweise – bei den Finanzministern hinter Kriterien wie Kosten, Arbeitsbelastung, Missbrauchsmöglichkeiten usw. zurückzutreten. Jedenfalls wird bei der gegenwärtigen politischen Situation Deutschland seinen vorletzten Platz unter den EU-Staaten erfolgreich verteidigen. Die Dissertation bietet für den weiteren deutschen wie europäischen Diskurs eine Menge Material und Anregungen. (hl)


Zitiervorschlag: Hasso Lieber, Alena Gallmetzer: Die Aufzeichnung der strafrechtlichen Hauptverhandlung in der Europäischen Union [Rezension], in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 2, S. 84-85.

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