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T. Gafus: Fehlerfolgen im Strafprozess

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Der Strafprozess ist ein regelbasiertes Verfahren, bei dem Verstöße insbesondere der staatlichen Behörden gegen diese Regeln Folgen für den Verlauf und das Ergebnis des Verfahrens haben können – von der Unbeachtlichkeit bis zur Sanktionierung mit einem Verwertungsverbot. Eine Einordnung nach bestimmten Kriterien in hierarchische Kategorien oder Klassen (Taxonomie) hat die Wissenschaft bislang nicht vorgenommen. Die Entwicklung eines Systems nach den Fehlerfolgen soll tiefere Sinnzusammenhänge und theoretische Grundstrukturen freilegen. Methodisch werden die im geltenden Recht bereits bestehenden Phänomene auf dahinterstehende, allgemeinere Institute untersucht. Eine solche Analyse ist mehr als erforderlich, da sich die aktuelle Rechtspolitik zunehmend in der Reaktion auf Symptome („Da machen wir mal ein Gesetz“) erschöpft, die lediglich singuläre Ereignisse, nicht aber strukturelle Bedingungen in den Blick nimmt.

Die erste Stufe der Untersuchung betrifft die Sprache, die Verwendung von Begriffen. Deren Verstehen setzt ein gemeinsames Verständnis voraus, sodass bestimmte Kernbegriffe erst einmal definiert werden. Um einen Fehler zu erkennen, muss man seine Merkmale und Grenzen beschrieben haben; um auf ihn zu reagieren, muss ein angemessenes Mittel der Schutzfunktion der (verletzten) Regel gerecht werden, ohne wiederum andere Funktionen zu verletzen. Führt ein Fehler etwa zum Abbruch der Hauptverhandlung oder zur Aufhebung eines Urteils, muss der Fehler ein solches Gewicht haben, dass die Verletzung des Beschleunigungsgebotes dahinter zurücktritt. Dazu klassifiziert der Autor die Fehler in vier Kategorien. Der Fehler kann unter bestimmten Bedingungen im bestimmten Zusammenhang unbeachtlich sein, z. B. bei der Revision, wenn das Urteil nicht auf diesem Fehler beruht oder eine formal begründete Rüge verspätet erhoben wird. Die zweite Kategorie verlangt nach einer Korrektur des Fehlers, die in seiner Heilung bzw. Beseitigung oder auch in einer prozessualen Folge wie der Beweiserleichterung liegen kann, etwa durch eine Umkehr der Beweislast (z. B. bei der Verletzung einer Dokumentationspflicht) oder eine Absenkung der Intensität der Überzeugung, die erforderlich ist, um eine Tatsache für wahr zu halten. In der dritten Stufe erfolgt eine Kompensation, wenn eine Korrektur nicht möglich ist. Ein verfahrensrechtswidriger Freiheitsentzug etwa wird nicht nur durch bloße Haftentlassung korrigiert, sondern auch durch eine Entschädigung hinsichtlich der eingebüßten Zeit in Freiheit ausgeglichen, dem Geschädigten damit auch Genugtuung gegeben sowie präventiv gegen weitere Verletzungen vorgegangen. Hier vermerkt der Autor ein fehlendes Instrumentarium, das häufig durch Verfahrenseinstellungen oder Strafreduzierung ersetzt wird, die für andere Konstellationen des Verfahrens gedacht sind. In der vierten Kategorie wird der Fehlerverursacher sanktioniert: von disziplinarischen Maßnahmen über berufliche Hemmnisse bis zur Bestrafung im Falle der Rechtsbeugung. Nach der Feststellung des Autors spielt die Sanktionierung als Fehlerfolge keine allzu große Rolle. Dazu widmet er ein ganzes Unterkapitel der Auswirkung des sog. Krähenproblems. Ausgiebig behandelt er eine prozessuale Sanktion – das Beweisverwertungsverbot. Dies hat aber nur eine Berechtigung zur Korrektur eines Erhebungsfehlers, nicht zur Kompensation oder Sanktionierung. Insgesamt stellt er im geltenden Recht ein massives Regelungsdefizit hinsichtlich der Fehlerfolgen fest. Man möchte ergänzen – eine Diskussion, die sich nicht auf Juristen beschränken sollte. (hl)


Zitiervorschlag: Hasso Lieber, Tobias Gafus: Fehlerfolgen im Strafprozess [Rezension], in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 2, S. 84.

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