BVerfG: Teilnahme der ehrenamtlichen Richter beim BAG
- Nach §§ 49 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 3 ArbGG i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet in einer vor dem BAG geführten Entschädigungsklage nach § 198 GVG über einen Ablehnungsantrag der Senat in der Besetzung des Vorsitzenden mit je zwei Berufs- und ehrenamtlichen Richtern (§ 41 Abs. 2 ArbGG).
- Dies gilt auch, wenn das Gesuch außerhalb der mündlichen Verhandlung in einem Verfahren angebracht wird, das durch Entscheidung nur der Berufsrichter beendet wird. (Leitsatz d. Red.)
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1.10.2024 – 1 BvR 782/24
Gründe (nur hinsichtlich der Nichtbeteiligung der ehrenamtlichen Richter): Es bestehen Bedenken, ob das BAG über die Ablehnungsgesuche des Bf. ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden durfte und damit das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) grundlegend verkannt hat. Nach § 49 Abs. 1 ArbGG entscheidet über die Ablehnung von Gerichtspersonen die Kammer des Arbeitsgerichts. § 49 Abs. 1 ArbGG gilt über § 9 Abs. 2 Satz 3 ArbGG in Verbindung mit § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG auch für eine vor dem BAG geführte Entschädigungsklage nach § 198 GVG. An die Stelle der Kammer tritt dann der mit einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzte Senat (§ 41 Abs. 2 ArbGG). Dies gilt auch dann, wenn das Ablehnungsgesuch außerhalb der mündlichen Verhandlung in einem Verfahren angebracht wird, das durch Entscheidung nur der Berufsrichter beendet wird (z. B. Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder Anhörungsrüge). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass das BAG von einem unzulässigen Ablehnungsgesuch ausgegangen ist. Ein offensichtlich unzulässiges und rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch gestattet lediglich, dass darüber unter Beteiligung des abgelehnten Richters entschieden werden darf. Daraus folgt nicht, dass die Entscheidung ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter getroffen werden kann. § 49 Abs. 1 ArbGG ist lex specialis zu § 53 Abs. 1 ArbGG.
Die Bedenken führen nicht zur Aufhebung der BAG-Entscheidung, da der Bf. die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur darauf stützt, dass die abgelehnten Richter selbst über das Befangenheitsgesuch entschieden haben. Eine etwaige verfassungsrechtliche Problematik wegen der Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs nur durch die berufsrichterlichen Mitglieder des Senats erkennt der Bf. nicht und geht dementsprechend darauf weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ein.
Link zum Volltext der Entscheidung
Zitiervorschlag: BVerfG: Teilnahme der ehrenamtlichen Richter beim BAG, in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 1, S. 20-21.