Angriffe auf das richterliche Ehrenamt
In der Rechtspolitik steht die Beteiligung der Zivilgesellschaft („des Volkes“) an der Rechtsprechung zunehmend zur Disposition. Aktuell unternehmen Bundesrat und Bundesregierung gleich zwei Anläufe mit Änderungen im Sozialgerichtsgesetz (SGG) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Nach vier vergeblichen Anläufen 2008, 2011, 2012 und 2018 versucht der Bundesrat erneut, den sog. „konsentierten Einzelrichter“ in das sozialgerichtliche Verfahren einzuführen (BR-Drs. 744/25). Nach § 12 Abs. 1 SGG wird das Sozialgericht mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig, wobei letztere (nur) außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken. Zur „Beschleunigung des Verfahrens“ soll nunmehr ein Satz angefügt werden: „Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer entscheiden.“ Was bedeutet „auch sonst“? Der Bundesrat hat bei seinem Beschluss vor allem im Auge, „dass einzelne Klägerinnen und Kläger eine Vielzahl von vorneherein offensichtlich erfolglosen Verfahren vor den Sozialgerichten führen“.
Es besteht bereits die Möglichkeit, das Verfahren schriftlich zu erledigen, „wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist“ (§ 105 Abs. 1 SGG), was bei den jetzt angesprochenen „von vorneherein offensichtlich erfolglosen“ Klagen schon per definitionem der Fall ist. „Auch sonst“ heißt also, dass von der Beteiligung ehrenamtliche Richter ohne weitere Voraussetzungen ausgeschlossen sind, wenn sich Beteiligte und Vorsitzender darauf einigen. Wo in der bloßen Abwesenheit ehrenamtlicher Richter ein Beschleunigungs- oder Verkürzungseffekt liegen soll, wird nicht erläutert, wenn man den „ungeheuren“ Aufwand für die Beratung sowie die Ladung durch die Geschäftsstelle einmal außer Betracht lässt. Auf jeden Fall spart man den Sachverstand von Versicherten, Ärzten, Arbeitnehmern, Arbeitgebern usw., die als sachverständige ehrenamtliche Richter aus gutem Grund an den Verfahren teilnehmen. Die Erwartung „ohne Einschränkung der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes“ ist jedenfalls nicht erfüllt.
Das verfassungsrechtliche Prinzip, dass die Rechtsprechung vom Volk „durch besondere Organe (…) ausgeübt“ wird (Art. 20 Abs. 2 GG), läge mit der Änderung im Ermessen der Prozessparteien. Die Entlastung der Sozialgerichte soll also durch Sachkunde- und Demokratieabbau erreicht werden. Ein interessanter Gedanke. Beim letzten Versuch des Bundesrates, die Teilhabe einzuschränken, fasste die Bundesregierung 2018 ihre Auffassung noch in einem Satz zusammen: „Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ist ein Kernelement des sozialgerichtlichen Verfahrens.“ Die Sozialpartner kritisieren übereinstimmend, dass Einschnitte in die Beteiligungsrechte der ehrenamtlichen Richter ein Schritt in die falsche Richtung sind. Die zum demokratisch verfassten Sozialstaatssystem gehörenden Beteiligungsrechte der Bürger an Entscheidungsprozessen der Judikative müssten bestehen bleiben, eher noch gefestigt werden. Sowohl Arbeitgeberverbände (BDA) wie Gewerkschaften (DGB) haben sich deutlich gegen den erneuten Versuch ausgesprochen, in die Beteiligung ehrenamtlicher Richter im Sozialgerichtsverfahren einzugreifen. Nachstehend geben wir die Stellungnahme des DGB zum Antrag der drei Länder wieder. Die Auffassungen der Sozialpartner DGB und BDA gehen auch diesmal konform.
Beim Kampf „Ökonomie gegen Demokratie“ will die Bundesregierung nicht zurückstehen. Ein Entwurf des BMJV zur VwGO sieht vor, die Zuständigkeit für die planungsrechtliche Überprüfung größerer Vorhaben in der Infrastruktur (Verkehr, Energie usw.) vom VG auf das OVG/den VGH zu verlagern. Damit wird nicht nur der Rechtsweg von drei auf zwei Instanzen verkürzt (die Berufung entfällt); es wird die Teilnahme ehrenamtlicher Richter eingeschränkt. Deren Teilnahme beim OVG/VGH obliegt dem Landesrecht; Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen, Thüringen und das Saarland haben davon keinen Gebrauch gemacht, sodass gerade in derart wichtigen Angelegenheiten die Teilhabe der Zivilgesellschaft an der Rechtsprechung ausgeschlossen wird. In OVG/VGH-Verfahren insgesamt soll vermehrt der Einzelrichter zum Einsatz kommen. Die neuen Regelungen sollen auch auf Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit übertragen werden. Wie sagte schon vor Jahrzehnten der Münchener Kabarettist Dieter Hildebrandt: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus – und kehrt nie wieder dorthin zurück.“ (hl)
Entschließung des Bundesrates: Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren durch Anpassung des Sozialgerichtsgesetzes
Permalink zum Gesetzgebungsverfahren
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze, Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 2.2.2026 [Abruf: 20.2.2026].
Zitiervorschlag: Hasso Lieber, Angriffe auf das richterliche Ehrenamt, in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 4, S. 136.