OVG Thüringen: Amtsentbindung wegen Betreuung eines Kleinkindes
Allein der Umstand, dass eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter ein Kleinkind hat, führt noch nicht ohne Weiteres dazu, dass die Ausübung des Richteramtes unzumutbar wäre. Anders ist es jedoch dann, wenn die Betreuung eines Kindes insbesondere im Kleinkind- und Vorschulalter nur durch einen Elternteil erbracht werden kann und wenn das Kind weder von einem anderen Elternteil noch in einer Kindertageseinrichtung umsorgt und beaufsichtigt werden kann. (Leitsatz des Gerichts)
OVG Thüringen, Beschluss vom 4.12.2025 – 2 SO 533/25
Sachverhalt: Die Antragstellerin (A.) wurde zur ehrenamtlichen Richterin beim VG Weimar gewählt. Am 27.10.2025 hat sie ihren „Rücktritt“ vom Amt der ehrenamtlichen Richterin erklärt mit der Begründung, dass sie ihre Elternzeit bis Januar 2027 verlängert habe. Ihr Kind gehe erst ab Oktober 2026 in den Kindergarten. Auf Grund ihrer Trennung habe sie keine andere Betreuung.
Gründe: Die Erklärung ist als Antrag auf Entbindung vom Richteramt auszulegen. Der Antrag ist begründet. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGO kann in besonderen Härtefällen auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden. Für die Frage, wann ein „besonderer Härtefall“ vorliegt, gilt wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und der grundsätzlichen Pflicht zur Übernahme ehrenamtlich-richterlicher Tätigkeit ein strenger Maßstab. Andererseits ist § 24 Abs. 2 VwGO Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Für den Betroffenen unzumutbare Belastungen durch die Ausübung des Amtes sollen vermieden werden.
Die von der A. dargelegten Umstände ergeben, dass die Ausübung des Amtes einer ehrenamtlichen Richterin für sie nicht zumutbar wäre. Allein der Umstand, dass sie ein Kleinkind hat, führt noch nicht ohne Weiteres dazu, dass die Ausübung des Richteramtes unzumutbar wäre. Anders ist es jedoch, wenn die Betreuung des Kindes im Kleinkind- und Vorschulalter nur durch einen Elternteil erbracht werden kann und das Kind während der Abwesenheit weder von einem anderen Elternteil noch in einer Kindertageseinrichtung umsorgt und beaufsichtigt werden kann. Das ist hier der Fall, weil die ehrenamtliche Richterin für ihr Kind erst in fernerer Zukunft einen Platz in einer Kindertageseinrichtung hat und trennungsbedingt keine weitere Betreuungsperson zur Verfügung steht.
Link zum Volltext der Entscheidung
Zitiervorschlag: OVG Thüringen: Amtsentbindung wegen Betreuung eines Kleinkindes, in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 2, S. 78.