M. Morlok; L. Michael: Staatsorganisationsrecht
Martin Morlok; Lothar Michael: Staatsorganisationsrecht. 7. Aufl. Baden-Baden: Nomos Verl.-Ges. 2025. 443 S. (Nomos-Lehrbuch) Print-Ausg.: ISBN 978-3-7560-0207-8 € 27,90
Das Buch vermag den Leser im wahrsten Sinne des Wortes von der ersten bis zur letzten Seite für sich einzunehmen. Es beginnt mit dem Hinweis: „Was man verstanden hat, muss man nicht auswendig lernen.“ Viele Nichtjuristen halten für die bedeutendste Anforderung an einen Juristen, viele Paragrafen und Entscheidungen der Gerichte zitieren zu können. Auch Studenten sind oft der Auffassung, mit dem Einpauken grundsätzlicher Entscheidungen beim Repetitor für Examina und Praxis hinreichend ausgebildet zu sein. Dies greifen die Autoren im Schlusskapitel „Definitionen“ auf, indem sie auf deren Notwendigkeit wie auf die Gefahr von Stereotypen hinweisen. Die Festlegung der Bedeutung von Begriffen, die der Verständigung dienen sollen, in der Rechtsprechung auch der Rechtssicherheit, dürfen das eigene Denken darüber, ob im konkreten Fall konventionell gedacht werden kann oder eine Ausnahmesituation vorliegt, nicht ersetzen. Sinn und Ziel einer Norm verlangen ggf. einen erweiterten oder verengten Anwendungsbereich eines definierten Begriffes. An dieser Leitlinie orientieren sich Inhalt und Aufbau des Lehrbuches. Die bei Studenten – so die Verlagsbeschreibung – unbeliebte, weil scheinbar unstrukturierte Materie wird in der logischen Darstellung „vom Allgemeinen zum Besonderen“ übersichtlich und eingänglich vermittelt. In vier Teilen wird die im Grundgesetz geregelte staatliche Ordnung dargestellt: Aufgaben und Eigenarten einer Verfassung, Verfassungsprinzipien und Staatsaufbau, Organe und Funktionen. Der Grundtenor der Darstellung ist das dialektische Verhältnis von Macht/Herrschaft und Recht. Das Recht bedarf der Macht, um die demokratische Ordnung durchzusetzen, hat aber zugleich die Aufgabe, die Herrschaft zur Wahrung der Demokratie zu begrenzen. Deshalb ist die Feststellung der Autoren an mehreren Stellen des Buches völlig richtig, dass Verfassungsrecht (als oberste Ebene des Rechts) nicht wie anderes Recht behandelt werden kann, wozu die derzeitige Rechtsetzung in den Parlamenten konträr verläuft. Wenn „alle Menschen“ vor dem Gesetz gleich sind, bedarf es keiner Erwähnung des besonderen Schutzes von mehreren geschlechtlichen Varianten, unterschiedlichen Herkünften usw., die einem Benachteiligungsverbot unterliegen. Der Auslegungsmaßstab einfacher Gesetze würde die Frage aufwerfen, welche Schlussfolgerungen z. B. daraus zu ziehen wären, dass in der langen Aufzählung der Benachteiligungsverbote in Art. 3 Abs. 3 GG der soziale Status nicht erwähnt wird. Verfassungsrechtlich findet dieser über das Sozialstaatsprinzip seine Berücksichtigung. Diese systemische Auslegung verdeutlichen die Autoren z. B. bei der Behandlung des gleichen Zugangs zu den Gerichten, der aus dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsgebot abgeleitet wird und in der Prozesskostenhilfe seine einfachgesetzliche Anwendung findet. Apropos Gerichte: Während die Partizipation der Bürger an Staatsgewalt im Bereich der Gesetzgebung und der exekutiven Einzelentscheidung durch Volksbegehren und -entscheid angesprochen wird, muss die Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Rechtsprechung mit einer einmaligen Erwähnung von Laien- und ehrenamtlichen Richtern bei der Aufzählung der unterschiedlichen Arten von Richtern bei der Gerichtsbesetzung auskommen. Insoweit ist Stoff für die 8. Auflage gegeben. (hl)
Zitiervorschlag: Hasso Lieber, M. Morlok; L. Michael: Staatsorganisationsrecht [Rezension], in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 3, S. 113-114.