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U. Volkmann: Volk revisited oder: Wer oder was trägt die Demokratie?

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„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ regelt Art. 20 Abs. 2 GG in großer Schlichtheit und weist dem Volk die Aufgabe zu, Macht in allen drei Staatsgewalten durch Wahlen bzw. Abstimmungen sowie durch besondere Organe auszuüben. Wer aber ist „das Volk“? Als ethnischer1 oder indigener2 Begriff ist er sowohl durch Missbrauch als auch durch die internationale Entwicklung fragwürdig geworden. In Europa ist eine durch gleiche Abstammung definierte Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe ohnehin mehr als schwierig. Völkerwanderungen, Kriege und Eroberungen, in jüngerer Zeit die mit Industrialisierung und Globalisierung verbundenen Bewegungen einer großen Zahl von Menschen lassen eine Abgrenzung mit diesen Kriterien nicht mehr zu. Volkmann analysiert das „Volk“ in drei großen Kategorien als politischen und staatsrechtlichen Begriff sowie als inzwischen sinnentleertes formales Zurechnungssubjekt.
Politisch war das Volk Subjekt der Emanzipation, das Staats- zu Volksangelegenheiten erhob, dessen Einheit sich aber zugleich gegen andere Gruppen abgrenzte – nach außen gegen andere Nationen oder Völker, nach innen gegen Teile der eigenen Gesellschaft, die damit vom politischen Willen ausgeschlossen waren. Staatsrechtlich untersucht der Autor das Volk in verschiedenen Deutungsebenen:

  • als mystischen Grund von Autorität zur Legitimation von Macht;
  • in der Form des Gesellschaftsvertrages zur Verknüpfung von Volk und Souveränität als Subjekt der Selbstbestimmung;
  • als politischen Akteur der Demokratie (die als Menschenrecht gelte), wobei sich die Frage stelle, warum das Wahlrecht nur Staatsangehörigen und nicht allen Bewohnern zustehe. Dem Leser drängt sich dabei der Gedanke auf, warum umgekehrt doppelt Staatsangehörige in einem Staat das Wahlrecht ausüben können, in dem sie seit langem nicht mehr wohnen, dessen Lebens- und politische Verhältnisse gleichwohl „aus der Ferne“ mitgestalten;
  • als Allgemeinheit von Gleichen sowie als von allen Angehörigen befürwortete Einheit von Volk, Territorium und Herrschaftsgewalt.

Alle Teile sind philosophische bzw. rechtliche Reduzierungen, die unter den ökonomischen, technischen und globalen Veränderungen keine inhaltlich schlüssige Definition mehr bieten können. Der Begriff ist damit der Usurpation verschiedener Gruppen je nach Zweckmäßigkeit ausgesetzt. Als Ergebnis hält Volkmann fest, dass in die Homogenität, Einheit und Ganzheit früherer Tage kein Weg zurückführt, der Volksbegriff damit eher der Ab- und Ausgrenzung dient gegen Zugewanderte, alles Fremde, „die da oben“ oder sog. Eliten. Der Ersatz des „Volkes“ durch „Demokratische Gemeinschaft“ würde die Möglichkeit der Definition einer europäischen Zusammengehörigkeit bieten, ein von der Rechtsprechung des BVerfG entwickeltes „Recht auf Demokratie“ aber wieder zu einem individualistischen Verständnis führen, wodurch aus dem Blick gerate, dass demokratische Freiheiten – anders als private – nur im Zusammenwirken realisiert werden können.

Judith Froese greift den Ball auf, indem sie eine semantische Verschiebung des Volksbegriffs von der Schicksals- zur bloßen Rechtsgemeinschaft diagnostiziert. Sie knüpft an das aktuelle verfassungsrechtliche Verständnis des Volkes als Staatsvolk in gemeinsamer Staatszugehörigkeit an. Dieses setzt notwendig das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung voraus. Die Definition von Volk entwickelt sich von einer Schicksalsgemeinschaft über die Rechtsgemeinschaft zur Bekenntnisgemeinschaft, die ihr Fundament in dieser Grundordnung hat. Allerdings sei die Pflicht zur Verfassungstreue für den Bürger nur eine negative Pflicht, d. h. er darf sie nicht bekämpfen, während der Staatsdiener aktiv für diese Grundordnung einzutreten hat. Christoph Bezemek ergänzt, dass durch die für die demokratische Grundordnung vorausgesetzte Homogenität das Staatsvolk nicht zu einem monolithischen Block vereinnahmt werden dürfe, weil damit wiederum eine Ausgrenzung verbunden sei, die in „Wir“ – „Ihr“ – „Sie“ unterscheidet. Als Verbindung unterschiedlicher Identitäten in einer Gemeinschaft, die eine normative Homogenität anstreben („Vor dem Gesetz sind alle gleich“), spricht er das Modell der „Leitkultur“ an, das sich in der Praxis jedoch in Einzelinteressen oder Gemeinplätzen verliere. Als Ansatzpunkt für die Diskussion fordert er, den Einzelnen vorrangig in seiner Verbindung zu anderen Einzelnen, nicht unter trennenden Gruppenmerkmalen zu betrachten.

Der Wert dieser Vorträge anlässlich der Luzerner Staatsrechtslehrertagung 2024 verdeutlicht, dass die zunehmende Verschlagwortung der politischen Diskussion und die Zuordnung der Begriffe in Akzeptanz und Ablehnung (entweder/oder) durch Verdeutlichung und Differenzierung (sowohl als auch) der Inhalte ersetzt werden muss. Die Aufforderung richtet sich sowohl an diejenigen, die eine Erscheinung im „Stadtbild“ zum (visuellen) Gegenstand der politischen Diskussion machen als auch an diejenigen, die mit entgegengesetzter Einstellung jeden Zugewanderten unter das Asylrecht fassen und jeder kritischen Diskussion entziehen. Der kleine Band erhält großes Gewicht in der Mahnung vor mystifizierender, stereotyper, kategorisierender Diskussion und Politik. (hl)


  1. Von Ethnie, einheitliche Kultur- und Lebensgemeinschaft. ↩︎
  2. Als indigen wird die ursprüngliche Bevölkerung eines Gebiets bezeichnet. ↩︎

Zitiervorschlag: Hasso Lieber, U. Volkmann: Volk revisited oder: Wer oder was trägt die Demokratie?, [Rezension], in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 3, S. 114-115.

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