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T.-Y. Lee: Das Unrechtsbewusstsein im demokratischen Rechtsstaat

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Unrechtsbewusstsein ist das Wissen einer Person, dass ihr Handeln gegen die Rechtsordnung verstößt. Fehlt dem Täter bei der Tat die Einsicht, ein Unrecht zu begehen, so handelt er ohne Schuld, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte (§ 17 Satz 1 StGB). Der Grundsatz geht schon auf das römische Recht zurück (Nulla poena sine culpa – Keine Strafe ohne Schuld). Mit der Ausweitung des Strafrechts auf immer neue Bereiche (als Beispiele werden Wirtschaft und Umwelt genannt) wird es zunehmend schwieriger, ein Unrechtsbewusstsein festzustellen, auch weil die Tatbestände, die eine strafbare Handlung beschreiben, in der pluralen Gesellschaft notwendig abstrakter und flexibler werden. Recht entsteht nicht mehr nur aus Vernunft oder Gewissen; es muss gesellschaftlichen und individuellen Konfliktlagen Rechnung tragen. Die Partizipation der Bürger – und ihre divergierenden Interessen – im demokratisch verfassten System schlägt sich ebenfalls bei der Bildung der Rechtsnormen nieder. Diese Komplexität der Normen wirft die Frage auf, wann sich eine Unkenntnis von einer Norm oder ein Irrtum über eine Norm auf die Strafbarkeit auswirken. Das bloße Nichtwissen kann kein Kriterium sein, da ansonsten derjenige, der sich um Recht oder Unrecht überhaupt nicht kümmert, privilegiert wird. Im Urteil muss daher begründet werden, dass der Täter in der Lage gewesen wäre, die Norm zu befolgen. Indirekt spricht sich der Autor – ohne ausdrückliche Erwähnung – für die Beteiligung zivilgesellschaftlicher Personen an Strafverfahren aus. Er wendet sich gleichzeitig an den Gesetzgeber, der die Pflicht hat, die Normen hinreichend zu begründen, zu bestimmen und zu vermitteln. Das letzte Wort liegt aber beim Gericht, das zu unterscheiden hat, ob sich z. B. frühere Erfahrungen auf die Fähigkeit des Täters zu gesetzmäßigem Handeln auswirken und einen Irrtum unvermeidbar machen. Bei der Entscheidung müssen ggf. soziale Stellung und individuelle Fähigkeiten des Täters insgesamt berücksichtigt werden. Beim Lesen schleicht sich die Vorstellung des Cum-Ex-Verfahrens ein, bei dem alle juristische Rhetorik verblasst vor der einfachen Frage, ob man eine Steuer bis zu dreimal erstattet bekommen kann, die man nur einmal – oder nie – bezahlt hat. Hier übertrifft die „Parallelwertung in der Laiensphäre“ jede wissenschaftlich verbrämte Gedankenakrobatik. (hl)


Zitiervorschlag: Hasso Lieber, T.-Y. Lee: Das Unrechtsbewusstsein im demokratischen Rechtsstaat [Rezension], in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 1, S. 36.

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