R. H. Seifert: Hassrede in sozialen Netzwerken
Ricarda Henriette Seifert: Hassrede in sozialen Netzwerken. Berlin: Duncker & Humblot 2024. 385 S. (Internet und digitale Gesellschaft; Bd. 60) Print-Ausg.: ISBN 978-3-428-19114-7 € 99,90; E-Book: € 99,90Berlin: Duncker & Humblot 2024. 385 S. (Internet und digitale Gesellschaft; Bd. 60) Print-Ausg.: ISBN 978-3-428-19114-7 € 99,90; E-Book: € 99,90
Die Causa Künast gab einen wesentlichen Anstoß zu der 2021 von der Berliner Humboldt-Universität angenommenen Dissertation, die sich mit der Regulierung digitaler Hassreden (nicht Fake News) in Zivil-, Straf- und Verfassungsrecht befasst. Insbesondere die Herabwürdigung exponierter Personen des öffentlichen Lebens habe ein unvorstellbar hohes Niveau erreicht, stellt die Autorin fest. Dagegen gerichtete Strafvorschriften werden ausdrücklich begrüßt. Der Staat habe eine Schutzpflicht vor „illegaler Hassrede“ durch wirksam ausgestaltetes Recht. Dieses muss sich den durch die digitalen Möglichkeiten veränderten Gegebenheiten anpassen. Bei der Abwägung zwischen dem, was von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, und dem zum Schutz des Persönlichkeitsrechts Verbotenen sei eine neue Grenzziehung erforderlich. Schwierigkeiten bereiten vor allem Probleme bei der Feststellung der Täteridentität, bei der gerichtlichen Durchsetzung zudem die Verfahrensdauer. Die Ermittlungen könnten durch Konzepte zur Speicherung der für die Ermittlung notwendigen IP-Adressen bei unabhängigen Stellen gefördert werden. Die Einführung einer Pflicht zum Klarnamen lehnt die Autorin allerdings ab. Für die zivilrechtliche Rechtswahrung sollte der Gesetzgeber Rahmenvorgaben für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen präzisieren. Diese bieten dann die Basis für Inhaltsentfernungen von Plattformen durch deren Anbieter. Diese müssten frühzeitig einschreiten; ein gewisses Übermaß an Löschungen („Overblocking“) sei dabei als unvermeidbar hinzunehmen. Sie sieht bei dieser Auffassung das BVerfG an ihrer Seite, das als Grenze des Einschreitens des Netzbetreibers erst willkürliches Handeln setze. Mit der Entscheidung des BVerfG vom 19.12.2021 (1 BvR 1073/20, nach Abschluss der Dissertation), das die Entscheidungen des Kammergerichts – und damit inzident auch die noch weiter zu Lasten von Renate Künast gehende Auffassung des LG Berlin – aufhob, sieht sich die Verfasserin bestätigt. Ihr Ergebnis ist auch nach dieser Entscheidung folgerichtig, soziale Netzwerke angesichts ihrer Bedeutung und der von ihnen ausgehenden Gefahr als regulierungsbedürftigen Sektor zu betrachten. (hl)
Zitiervorschlag: Hasso Lieber, R. H. Seifert: Hassrede in sozialen Netzwerken [Rezension], in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 1, S. 35-36.