×

OLG Celle: Entschädigung für Verdienstausfall im Selbstleseverfahren

Beitrag als PDF-Version

Die Heranziehung des ehrenamtlichen Richters führt nur zu einem Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18 JVEG), wenn eine tatsächliche Minderung des Einkommens besteht. Diese kann nur eintreten, wenn die Heranziehung während der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit erfolgt. Entschädigung wird allein für betragsmäßig nachgewiesenen Verdienstausfall gewährt. (Leitsatz d. Red.)

I. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (Bf.) wird in einer auf über 50 Tage terminierten Hauptverhandlung als Ersatzschöffe herangezogen. Das LG hat aufgrund des Bruttoverdienstes (5.200 €) einen „Stundenlohn“ von 30 € errechnet, auf dessen Basis die Abrechnung erfolgte.
Die Kammer ordnete das Selbstleseverfahren für Komplex 1 (292 Seiten) in der Zeit vom 29.4. bis 13.5.2025 und Komplex 2 (645 Seiten) vom 12.6. bis 8.7.2025 an. Der Bf. hat Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall von insgesamt 40 Stunden beantragt. Die Kostenbeamtin setzte eine Entschädigung für Zeitversäumnis von 147 € (21 Std. zu je 7 €) für den Komplex 1, für Komplex 2 von 140 € (20 Std. zu je 7 €) fest, keinen Verdienstausfall.
Mit der Beschwerde trägt der Bf. vor, er habe keine festen Arbeitszeiten, die Aktenlektüre sei nicht frei disponierbar gewesen; sie erfordere Konzentration und sei nicht beliebig in „Randzeiten“ verlegbar. Ein Verdienstausfall sei entstanden, da Verträge gekündigt worden seien, die Verfahrensdauer eine Expansion verhindere, Projekte mit Bindung an Wochentage nicht angenommen werden konnten und Reputations- und Akquiseschäden eingetreten seien.
Die Strafkammer hat die Entschädigung ebenfalls auf 287,00 € festgesetzt. Der Schöffe solle das Amt aus freien Stücken im Rahmen seiner Freizeitaktivitäten bewältigen, was ihm bei Eingehung des Amtes auch bewusst sein müsse. Finanzielle Einbußen durch die zeitliche Inanspruchnahme seien zu entschädigen. Die Selbstlesung stehe jedoch im Organisationsbereich des Schöffen. Verdienstausfall könne nur entschädigt werden, wenn es dem Schöffen nicht möglich gewesen sei, die Unterlagen außerhalb der Arbeitszeiten zu lesen, was angesichts von Umfang und Frist nicht gegeben sei. Hiergegen wendet sich der ehrenamtliche Richter mit der von der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Beschwerde.

II. Gründe: Dem Bf. steht die Entschädigung für Zeitversäumnis für 41 Std. (287,00 €) zu.
a) Ehrenamtlichen Richtern ist eine Verdienstausfallentschädigung (§ 18 JVEG) nur zu gewähren, wenn sich das Arbeitseinkommen durch die Heranziehung tatsächlich mindert. Der Begriff des Verdienstausfalls wird vom Gesetz nicht näher definiert. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass es aufgrund der Heranziehung zu einer Reduzierung von Arbeitseinkommen gekommen sein muss. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen. Mit dem „Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten“, mit dem 1957 der Anspruch von Verdienstausfall erstmals durch förmliches Gesetz geregelt wurde, hat der Gesetzgeber für Fälle, in denen ein Verdienstausfall nicht nachgewiesen werden kann, die Entschädigung für Zeitversäumnis eingeführt (§ 16 JVEG). Ein Verdienstausfall sei nur zu entschädigen, wenn er tatsächlich erlitten wurde. Die Ausübung des Schöffenamtes stellt ein Ehrenamt dar, was regelmäßig auf Kosten der Freizeit geht. Die (Zeit-)Einbußen werden durch die Entschädigung für Zeitversäumnis abgegolten.
Soweit Fälle kritisiert wurden, in denen der ehrenamtliche Richter an einem flexiblen Arbeitszeitmodell teilnimmt und gehalten ist, die versäumten Arbeitsstunden vor- oder nachzuarbeiten, greift die Kritik nicht durch. Selbst wenn der Arbeitnehmer nicht aus freien Stücken Anteile seiner Freizeit aufbringt, um die für das Ehrenamt eingesetzte Zeit zu kompensieren, ist er durch das flexible Arbeitszeitmodell im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern bereits insofern begünstigt, als dass ihm diese Möglichkeit überhaupt offensteht. Arbeitet er vor oder nach, erhält er volles Arbeitsentgelt. Würde auch die Zeit der Vor- oder Nacharbeit gemäß § 18 JVEG entschädigt, stünde sich der schon von der flexiblen Arbeitszeit begünstigte ehrenamtliche Richter ungleich besser als der, dessen Arbeitgeber ein flexibles Zeitmodell nicht anbietet und dem Ehrenamt während normaler, nicht kompensierbarer Arbeitszeit nachgeht. Diesem bliebe nur die Verdienstausfallentschädigung, während ihm die Möglichkeit des Erreichens eines vollen Entgeltanspruchs nicht offensteht.

b) Für einen Selbstständigen kann kein anderer Maßstab angelegt werden. Steht die Heranziehung zur zeitlichen Disposition, kann er sich nicht auf den Verdienstausfall berufen, wenn er die Tätigkeit aus freier Entscheidung in seine Arbeitszeit verlegt. Eine Heranziehung, der sich der Schöffe nicht entziehen kann, liegt für den Fall der Selbstlesung nicht per se vor, wenn er nicht nachweisen kann, durch die Heranziehung seiner Arbeitszeit verlustig gegangen zu sein.
Gerade vor dem Hintergrund, dass der Bf. bereits frühzeitig angezeigt hat, in der Ausübung seiner freiberuflichen Tätigkeit durch die Wahrnehmung der Hauptverhandlungstermine stark beeinträchtigt zu sein, kann die Behauptung, dass die Selbstlesung innerhalb der üblichen Arbeitszeiten vollzogen wurde, nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Es liegt ausschließlich in der Sphäre des Bf. und in seiner Entscheidung, dass eine Vermögenseinbuße schon nicht entsteht und er „nur“ seine Freizeit für die Tätigkeit, hier die Selbstlesung, einsetzt.
Anders als der Bf. meint, kann der Umstand, dass es dem selbstständig Tätigen grundsätzlich möglich ist, zu jeder Zeit zu arbeiten, nicht dazu führen, dass jegliche Stunde, die für das Verfahren aufgewendet wird, als Verdienstausfall verstanden werden muss. Dies würde dem Entschädigungssystem widersprechen, dass für die Zeitversäumnis eine Entschädigung, daneben für tatsächlich entstandenen Verdienstausfall eine weitere Entschädigung zu zahlen ist.
Die für das Selbstlesen aufgebrachte Zeit hatte der Bf. – unter Beibehaltung seiner vollen Arbeitszeit – zu anderer Zeit zu erbringen. Damit stand er einem ehrenamtlichen Richter gleich, der sein Ehrenamt ausschließlich während seiner Freizeit erbringt. Anders als bei der Heranziehung zur Hauptverhandlung ist der Schöffe im Selbstleseverfahren nicht der Terminierung durch das Gericht unterworfen, wodurch eine den Verdienstausfall begründende Kollision mit der Arbeitszeit des Bf. ausscheidet.
Der Bf. hat nicht dargelegt, dass es ihm nicht möglich war, die Selbstlesung in der Freizeit durchzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass dies in Anbetracht des Umfangs des Selbstleseverfahrens nicht möglich gewesen wäre, ergeben sich nicht. Für die beiden Selbstlesungen wurden ein Umfang und eine Frist festgelegt, die eine Kenntnisnahme außerhalb der Arbeitszeit grundsätzlich möglich machten.

Anmerkung: Die Entscheidung des OLG Celle verdeutlicht eindringlich die Reformbedürftigkeit des Entschädigungsrechts für ehrenamtliche Richter. Um zu einem Ergebnis zu kommen, wurde die Situation eines Arbeitnehmers in flexibler Arbeitszeit (also ohne feste Präsenzzeiten) und eines Selbstständigen verglichen. Das bedeutet aber nicht, dass beide zu jeder Zeit Freizeit in Anspruch nehmen können. Die Verlegung der Zeiten für die gerichtliche Tätigkeit in die (jederzeitige) Freizeit ist eine rechnerische Fiktion zur Minderung der gerichtlichen Entschädigung. Dies macht eine einfache Überlegung deutlich. Würden die Selbstlesedokumente in der – in der Regel parallel zur Arbeitszeit stattfindenden – mündlichen Verhandlung verlesen, würden die Schöffen für einen Verdienstausfall in dieser Zeit entschädigt. Der Umfang ist beträchtlich: Rechnet man bei verständlich betontem Lesen (nicht Herunterleiern) nur 5 Minuten pro Seite, dann wären im Komplex 1 über 24 Std., im Komplex 2 knapp 54 Std. aufzuwenden. Diese Zeit wird gespart – was prozessual Sinn macht, da Selbstlesen nachhaltiger ist als Zuhören, bei dem nach kurzer Zeit die Konzentration nachlässt. Aber warum muss dies zu Lasten der ehrenamtlichen Richter gehen? Sie müssen die Sachverhalte im Zusammenhang lesen und nicht bei passender Gelegenheit mal hier und da die eine oder andere Stunde.
Dabei werden bei dem zum Vergleich herangezogenen Arbeitnehmer die arbeitsrechtlichen Bedingungen außer Acht gelassen. Lesen und Verstehen der Akten dürften wohl als „Arbeit“ zu definieren sein. Das Arbeitszeitgesetz sieht eine tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Std. vor. Im Komplex 1 standen 10 Arbeitstage zur Verfügung, in Komplex 2 deren 21. Bei Wahrung des gesetzlich garantierten Arbeitsschutzes war die Lesearbeit nicht zu bewältigen, also muss auf Arbeitszeit verzichtet werden mit Lohneinbußen, die die Justiz wegen der Freizeitfiktion nicht erstattet. Alternativ werden die Wochenenden genutzt. An jedem der 5 Feier- und Wochenendtage im Mai hätten jeweils knapp 5 Std. aufgewendet werden müssen, in Komplex 2 an 8 Wochenendtagen jeweils über 6½ Std. Zwar ist im vorliegenden Fall der Schöffe selbstständig; aber da das Gericht den Vergleich mit dem „flexiblen“ Arbeitnehmer selbst herstellt, ist auch hier der Vergleich zur Verdeutlichung gestattet. Die Annahme in den Begründungen der beiden Gerichte, Freizeit stünde in reichem Maße zur Verfügung, ist nicht nur realitätsfern; sie insinuiert auch, dass Aktenlesen eine Art Freizeitbeschäftigung sei. Dabei war der Schöffe mit seinem Antrag noch bescheiden, was ich angesichts der Bedeutung der Dokumente nicht für vorteilhaft halte. Beide Sichtweisen der Freizeitnutzung und des Stellenwertes des Aktenstudiums sind prozessual wie menschlich bedenklich.
Das Ehrenamt besteht darin, dass die Ausübung nicht besoldet, nur der Aufwand entschädigt wird, nicht aber, dass der Inhaber den Verlust von Geld oder Lebensqualität hinnehmen muss. § 45 Abs. 1a DRiG regelt eindeutig: „Niemand darf (…) wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden.“ Nicht nur diese Entscheidung des OLG Celle, auch die Rechtsprechung des BAG sind mit dieser Regelung nicht in Einklang. Hier muss sich der Gesetzgeber, hilfsweise das BVerfG, dringend mit der Frage befassen. (hl)


Zitiervorschlag: OLG Celle: Entschädigung für Verdienstausfall im Selbstleseverfahren, in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 4, S. 142-143.

Über die Autoren

Copyright © 2026 laikos.eu