KG: Amtsenthebung eines Schöffen
Ein Schöffe verletzt seine Amtspflichten gröblich, wenn er in einem an die Gerichtsverwaltung gerichteten Schreiben Polizisten vielfach als Bullen bezeichnet und erklärt, sie richteten „Menschen auf offener Straße hin“ und töteten „Menschen in Knästen“.
KG, Beschluss vom 6.10.2025 – 3 OGs 1/25
Sachverhalt: Die Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses beantragt, den Schöffen seines Amtes zu entheben. Sie ist der Auffassung, der Schöffe habe durch eine an Land- und Amtsgericht gerichtete E-Mail eine gröbliche Amtspflichtverletzung begangen, die ihn für das Schöffenamt ungeeignet erscheinen lasse. Die E-Mail lautet auszugsweise wie folgt:
„Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, mit großer Irritation und Sorge habe ich den heutigen Einbruch der Polizei Berlin in der Rigaer Straße 94 zur Kenntnis genommen. Grundlage ist ein Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten, des Amtsgerichts, bei dem ich als Schöffe eingesetzt bin. Ich missbillige den Einsatz und den Beschluss aufs Schärfste (…) Der Beschluss ist unverhältnismäßig und aus meiner Sicht auch rechtswidrig. Nur damit die Bullen an Daten kommen, werden Menschen in der Unverletzlichkeit der Wohnung gestört. Das Amtsgericht hat damit einem autoritären Staat geholfen. Ein Staat, der rechtswidrig Menschen ausliefert, abschiebt und Einreisen verwehrt. Ein Staat des wieder aufkeimenden Faschismus. Das Amtsgericht hat Bullen geholfen. Bullen, die Menschen in Knästen töten (Nelson). Bullen, die Menschen auf offener Straße hinrichten (Lorenz). (…) Bullen und Gerichte, die Neonazikonzerte erlauben (…). Ich kann nicht einem Gericht angehören, das solche Beschlüsse fasst. Eine weitere Schöffentätigkeit kann mir aus Gewissensgründen nicht zugemutet werden (…). Gleichzeitig beantrage ich die Streichung aus der Schöffenliste. No Justice – no peace! Alerta, alerta, Antifascista!“
Dem Antrag der Vorsitzenden entsprechend war der Schöffe seines Amtes zu entheben.
Gründe: Der Schöffe hat seine Amtspflichten durch die E-Mail gröblich verletzt (§ 51 Abs. 1 GVG). Eine gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist anzunehmen, wenn der Schöffe ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht ungeeignet für das Amt macht, weil er nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht gewährleistet, unparteiisch nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Allgemeine Kritik an amtlichen Stellen ist, auch in harscher Form, vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Eine gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist insbesondere die Missachtung der nach § 45 DRiG auch für ehrenamtliche Richter geltenden Pflicht zur Treue der Verfassung, wenn der Schöffe durch aktives – auch außerdienstliches, in die Amtsführung hineinwirkendes – Verhalten Auffassungen vertritt, die mit der Werteordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind. Derart gravierende Verletzungen außerdienstlicher, in das Schöffenamt hineinwirkender Pflichten hat der Schöffe begangen.
Die siebenfache Verwendung des Begriffs „Bullen“ begründet die Einschätzung, dass der Schöffe Polizeibeamte bereits wegen ihres Berufs für grundsätzlich gefährlich, gewalttätig und minderwertig hält. Ausdrücklich erwähnt er, dass „Bullen … Menschen in Knästen töten“ und „Menschen auf offener Straße hinrichten“. Bei dieser pauschal herabwürdigenden Bewertung ist nicht zu erwarten, dass sich der Schöffe gegenüber polizeilichen Verfahrensbeteiligten sachlich und neutral verhalten und unparteiisch entscheiden wird.
Die Ausführungen der E-Mail gehen über die – als Meinungsfreiheit zuzubilligende – Kritik an staatlichen Organen und justiziellen Verfahren hinaus. Die Einschätzung vom „aufkeimenden Faschismus“ und autoritärem Staatswesen ist von der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt. Zusammen mit unsachlich herabsetzenden und pauschal ehrverletzenden Äußerungen gegen Staatsbedienstete stehen sie aber in Widerspruch zur grundgesetzlichen Werteordnung. In ihrer einseitig antistaatlichen Gesamtheit stellen sie eine gröbliche Verletzung der Amtspflichten eines Schöffen dar.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich der Schöffe nicht öffentlich geäußert hat, sondern in einer E-Mail an Gerichtsverwaltungen. Die Äußerungen spiegeln eine grundsätzliche innere Haltung wider, die mit einem Recht und Gesetz verpflichteten und gerecht sowie unabhängig urteilenden Schöffen nicht in Einklang zu bringen ist.
Link zum Volltext der Entscheidung
Zitiervorschlag: KG: Amtsenthebung eines Schöffen, in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 4, S. 141.