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BAG: Nachträgliche Beratung in Telefonkonferenz

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Hat das Gericht das Urteil beraten und abgestimmt, aber noch nicht verkündet, müssen an der Beratung und Abstimmung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen eines nachgereichten Schriftsatzes alle Richter der letzten mündlichen Verhandlung mitwirken. Die Beratung kann einverständlich in einer Telefonkonferenz durchgeführt werden. (Leitsatz d. Red.)

Sachverhalt: Durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung beim LAG eingegangenen Schriftsatz der Beklagten war die Beratung und Abstimmung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erforderlich. Der ehrenamtliche Richter N., der an der mündlichen Verhandlung und Beratung teilgenommen hatte, war an der Beratung über die Wiedereröffnung nicht beteiligt. Er befand sich nach einer Knie-OP in einer dreiwöchigen medizinischen Rehabilitation. Der Vorsitzende und der weitere ehrenamtliche Richter beschlossen, die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist begründet. Dies führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG.

Gründe: Das erkennende Gericht ist i. S. v. § 547 Nr. 1 ZPO nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn an der Entscheidung, ob nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangene Schriftsätze Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO geben, nicht die gesetzlich vorgesehenen Richter mitwirken. Auch wenn der nachgereichte Schriftsatz bei der Entscheidung über das Urteil keine Beachtung findet, weil das Urteil nach Beratung und Abstimmung bereits gefällt (§ 309 ZPO), aber noch nicht verkündet ist, hat das Gericht bis zur Urteilsverkündung eingehende Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu prüfen. Ist das Urteil bei Eingang des Schriftsatzes bereits abschließend beraten und abgestimmt, aber noch nicht verkündet, müssen an dieser Entscheidung alle – auch die ehrenamtlichen – Richter mitwirken, die an der letzten mündlichen Verhandlung beteiligt waren. Beratung und Abstimmung über die Wiedereröffnung können auch in einer Telefonkonferenz durchgeführt werden. Voraussetzung ist das Einverständnis aller beteiligten Richter. Zudem muss sichergestellt sein, dass auf Wunsch jederzeit in eine mündliche Beratung eingetreten werden kann.

An der Zulässigkeit der Nachberatung in einer Telefonkonferenz hat sich auch nach der Neufassung von § 193 Abs. 1 GVG und dem Inkrafttreten von § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ArbGG zum 19.7.2024 nichts geändert. Die Bestimmungen ermöglichen den Gerichten für Arbeitssachen, die Beratung und Abstimmung aller zur Entscheidung berufenen Richter mit deren Einverständnis ganz oder teilweise per Bild- und Tonübertragung durchzuführen, sofern es sich nicht um eine erstmalige gemeinsame Beratung und Abstimmung mit den ehrenamtlichen Richtern bei einer aufgrund mündlicher Verhandlung ergehenden Entscheidung handelt. Auch eine Nachberatung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO im Fall eines bereits abschließend beratenen und abgestimmten, aber noch nicht verkündeten Urteils kann auf diesem Weg erfolgen. Dies schließt eine Beratung in einer Telefonkonferenz nicht aus. Der Gesetzgeber wollte mit dem Einsatz von Videokonferenztechnik bei Nachberatungen nur ein zusätzliches Kommunikationsmittel eröffnen. Nachberatungen sollen „auch“ per Bild- und Tonübertragungen möglich sein. Die bereits zuvor anerkannte Möglichkeit der Beratung und Abstimmung über einen nachträglich eingegangenen Schriftsatz im Wege einer Telefonkonferenz sollte nicht beseitigt werden.

Das LAG war bei der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß besetzt. Der ehrenamtliche Richter N. war nicht beteiligt. Operation und Rehabilitation haben nicht zur Folge, dass ohne ihn beraten und abgestimmt werden durfte. Es ist weder ersichtlich, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, im Wege einer telefonischen Konferenz zu beraten und abzustimmen, noch ist erkennbar, dass bei den beteiligten Richtern kein Einverständnis mit einer solchen Vorgehensweise bestanden hätte. Auch wenn eine Entscheidungsfindung auf diesem Weg nicht möglich gewesen wäre, hätte das LAG prüfen müssen, ob Beratung und Abstimmung in Präsenz nach Beendigung der Reha in Betracht gekommen wären. Nur wenn ein Richter der letzten mündlichen Verhandlung zumindest auf unabsehbare Zeit an der Nachberatung gehindert ist, darf eine Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch die verbliebenen Richter ergehen.


Zitiervorschlag: BAG: Nachträgliche Beratung in Telefonkonferenz, in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 3, S. 98-99.

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