LSG Niedersachsen-Bremen: Anrechnung der Entschädigung für Verdienstausfall auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende
Die Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18 JVEG) ist beim Bürgergeld bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu berücksichtigen, weil ihr Zweck die Sicherung des Lebensunterhalts ist. (Leitsatz d. Red.)
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.8.2024 – L 11 AS 75/21
Sachverhalt: Der Kläger (K.) ist Dipl. Bauingenieur und hatte 2012 beim Beklagten (B., dem Jobcenter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragt. Er verneinte, nebenberuflich einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, für die (steuerfreie) Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, Entgeltersatzleistungen oder nicht regelmäßiges Einkommen zu beziehen. B. bewilligte Leistungen vom 1.7.2012 bis Februar 2017. Seit dem 1.1.2014 war K. Schöffe beim LG und erhielt neben Ersatz von Fahrtkosten (§ 5 JVEG) und Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG) Verdienstausfallentschädigung (§ 18 JVEG) von September bis November 2015 in Höhe von 1.548,32 € und 2016 von 1.219,57 €. Er hatte beim LG angegeben, als selbstständiger Bauingenieur und Energieberater monatlich ein Bruttoeinkommen von 3.500,00 € bei täglicher Arbeitszeit von 9 bis 18 Uhr zu haben. B. hob deshalb für die Zeit vom 1.9.2015 bis 31.1.2018 die Bewilligung auf und setzte eine Erstattung von 3.149,60 € fest, da K. Einkommen in Form der Verdienstausfallentschädigung nach § 18 JVEG erzielt habe. Auf den Widerspruch des K. änderte B. den Betrag auf insgesamt 791,97 €. Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des K. Diese war zurückzuweisen.
Gründe: Aufgrund des als Schöffe bezogenen Verdienstausfalls war K. nicht im ursprünglichen Umfang hilfebedürftig, sodass die Voraussetzungen für die Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende im von B. errechneten Umfang nicht gegeben waren. Die Entschädigung für Verdienstausfall ist zu berücksichtigendes – nicht anrechnungsfreies – Einkommen. Mit ihr wird kein anderer Zweck als die Sicherung des Lebensunterhalts verfolgt.
Der Berechnung war für den maßgeblichen Zeitraum kein Jahresfreibetrag von 2.400,00 € zugrunde zu legen. Erst mit dem Wegfall des § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II und der durch das Bürgergeld-Gesetz vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, S. 2328) erfolgten Überführung der Privilegierung von ehrenamtlichen bzw. nebenberuflichen Einkünften in § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II erfolgt eine Neuausrichtung auf das Jahresprinzip und vom Freibetragsprinzip auf eine Einkommensprivilegierung. K. kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er die Entschädigungen für Verdienstausfall dem B. nicht angezeigt hat. In dessen Akten findet sich lediglich ein Vermerk zur ehrenamtlichen Tätigkeit als Wahlhelfer mit einer Aufwandsentschädigung. Soweit K. geltend macht, ihm sei bekannt geworden, Bezüge aus ehrenamtlicher Tätigkeit seien bis zu einer Jahrespauschale in Höhe von 2.400,00 € anrechnungsfrei, befreit ihn dies nicht von der Anzeige- und Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 SGB I.
Anmerkung: Der Sachverhalt enthält ein unausgesprochenes Problem. Wenn der Kläger selbstständig arbeitet – und trotz der Tätigkeit bei einem Brutto-Einkommen von 3.000,00 € Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat –, kann er eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 18 JVEG als Schöffe nur geltend machen, wenn er einen Einkommensverlust hat. Den Ausfall hätte er als Selbstständiger dem Gericht glaubhaft machen müssen, z. B. wegen der Bezahlung eines notwendigen Vertreters während des Gerichtseinsatzes. Der Schöffe hätte in diesem Fall kein höheres (anrechenbares) Einkommen als vorher, weil die Leistung des Gerichts nur diesen Verlust ersetzt. Hätte er – wie das LSG unterstellt – tatsächlich ein höheres anrechenbares Einkommen aufgrund der Entschädigung, hätte er gegenüber dem LG falsche Angaben gemacht, weil entweder kein zu entschädigender Verlust vorlag oder bereits die Ausübung der selbstständigen Arbeit vorgetäuscht war. In beiden Fällen dürfte sich die Staatsanwaltschaft für diese Konstellation interessieren. Zur Entschädigung Selbstständiger vgl. Lieber/Sens, Fit fürs Schöffenamt, 2024, S. 286. (hl)
Link zum Volltext der Entscheidung
Zitiervorschlag: LSG Niedersachsen-Bremen: Anrechnung der Entschädigung für Verdienstausfall auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende, in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 1, S. 20.