Literaturumschau
Barczak, Tristan: Verfassungstreue im freiheitlichen Verfassungsstaat – ein hergebrachter Grundsatz ohne schlüssiges Konzept.
In: Deutsches Verwaltungsblatt 140 (2025), H. 21, S. 1330-1339
Der Beitrag stellt zugleich eine Besprechung der 2025 erschienenen Bücher von Elena Nöcker, „Die Gewähr der Verfassungstreue“ und Vera Schürmann, „Verfassungstreue“ dar. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes gehört Verfassungstreue, d. h. die Gewähr, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, zur Einstellungs- und Ernennungsvoraussetzung sowie statusrechtlichen Grundpflicht. Vor dem Hintergrund des Erstarkens rechtspopulistischer wie -extremistischer Bewegungen und der Debatte über den Umgang mit potenziellen Verfassungsfeinden im öffentlichen Dienst werden in dem Beitrag verschiedene Fragen aufgeworfen: Inwieweit impliziert das Eignungskriterium im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG die Verfassungstreue? Folgt aus der Pflicht zur Verhaltens- auch eine Pflicht zur Gesinnungstreue? Erstreckt sich diese auch auf den außerdienstlichen Bereich? Reicht zur Feststellung einer verfassungsfeindlichen Gesinnung das Bekenntnis in Form einer Tätowierung, die sich unsichtbar unter der Dienstkleidung befindet? Soll im Einstellungsverfahren auch die Regelanfrage beim Verfassungsschutz wieder eingeführt werden? In der Arbeit von Schürmann werden verwaltungsgerichtliche Entscheidungen verschiedenen Fallgruppen zugeordnet wie Reichsbürgerideologie, Parteimitgliedschaften, Leugnung des Holocausts. Das Prinzip der Verfassungstreue sei unklar – so der Autor. Auch 50 Jahre nach dem Extremistenbeschluss des BVerfG fehle ein schlüssiges Konzept, das Maßstäbe für Inhalt und Reichweite der Treuepflicht setzt; das Schutzgut der Verfassungstreue sei nicht eindeutig. Der Beitrag bereichert auch die aktuelle Diskussion um die Verfassungstreue ehrenamtlicher Richter. (us)
Dinter, Lasse: Die Nebenklage in Großverfahren – eine ungelöste Herausforderung.
In: Deutsche Richterzeitung 103 (2025), H. 10, S. 376-379
Die Nebenklage ist zu einem wichtigen Instrument des Opferschutzes geworden. Der Autor zeichnet ihre historische Entwicklung nach. Mit dem 1. Opferschutzgesetz vom 18.12.1986 wurde der Nebenkläger zum selbstständigen Verfahrensbeteiligten mit eigenen Prozessrechten erhoben. Seitdem wurde der Opferschutz im Strafprozess – auch durch europäische Vorgaben – weiter ausgebaut und die Nebenklagebefugnis ausgeweitet. Aufgrund von Großverfahren zeigt sich eine gegenläufige Tendenz, sodass 2019 eine gesetzliche Grundlage (§ 397b StGB) für die Bündelung von Nebenklagevertretungen eingeführt und das Recht auf einen Wahlnebenklagevertreter beschränkt wurde. Großverfahren mit zahlreichen Nebenklägern erschweren Organisation und Durchführung der Hauptverhandlung; Verfahrensverzögerungen könnten mit dem Beschleunigungsgebot – insbesondere in Haftsachen – kollidieren. In der Beteiligung vieler Nebenkläger sieht der Autor eine „personelle Schieflage“ in der Hauptverhandlung, da das Recht des Angeklagten auf Waffengleichheit und ein faires Verfahren beeinträchtigt wird. Einen Ausgleich zwischen effizientem Strafverfahren und wirkungsvollem Opferschutz sieht er in der Konzentration der Verfahrensrechte der Nebenkläger in der Hauptverhandlung auf einen Nebenklagevertreter sowie der audiovisuellen Teilnahme der Nebenkläger und Wahlnebenklagevertreter anstelle ihrer Anwesenheit in der Hauptverhandlung. (us)
Höland, Armin: Ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit.
In: Felix Welti/Sarah Schulz (Hrsg.), Soziale Herkunft, Karrierewege und Entscheidungspraxis in der Sozialgerichtsbarkeit, Baden-Baden 2025, S. 191-208, Open Access, DOI: 10.5771/9783748963905-191
Auf der Grundlage mehrerer empirischer Untersuchungen analysiert der Autor, ob das Zusammenwirken von Berufs- und ehrenamtlichen Richtern in der Sozialgerichtsbarkeit gelingt. Zunächst gibt er einen Überblick über die Besetzung der Gerichte und den Zugang zum richterlichen Ehrenamt in der Sozialgerichtsbarkeit. Da die Vorschläge überwiegend von Sozialverbänden und Gewerkschaften stammen, kommen mit großer Wahrscheinlichkeit nur Personen in das Amt, die ihrer Rolle gerecht werden. Bei dieser Vorsortierung entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen sozialpolitischer Parteilichkeit und richterlicher Unabhängigkeit. Dabei stellt sich die Frage, wie sich die verbandsbezogene Herkunft der ehrenamtlichen Richter auf das Entscheidungsverhalten auswirkt und was sie in einem „schwer zu durchdringenden Expertensystem“ wie dem Sozialrecht beitragen können. Ehrenamtliche Richter bringen gesunden Menschenverstand mit, wobei der Autor darunter Kenntnisse aus eigener Anschauung und Praxis (soziale Konfliktlagen) sowie Empathie versteht. Darüber hinaus sorgen sie für ein verständliches Verfahren ohne Fachjargon. Die Befragung hat gezeigt, dass die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter maßgeblich von der Verhandlungsführung des Vorsitzenden beeinflusst wird, was überwiegend erfüllt wird. Kritik wurde geäußert an der Organisation der Heranziehung; wünschenswert sei eine bessere Vorbereitung auf den Verhandlungsstoff. (us)
Limperg, Bettina: 75 Jahre Bundesgerichtshof – dienend, selbstbewusst, emanzipiert.
In: Juristenzeitung 80 (2025), H. 20, S. 893-898
Die BGH-Präsidentin lässt die Geschichte des BGH Revue passieren und mahnt, dass die unabhängige und rechtsstaatliche Justiz nicht als selbstverständlich hingenommen werden darf, sondern Tag für Tag aktiv gefestigt und verteidigt werden muss. Dabei richtet sie ihren Blick auf die europäischen Nachbarn und das Versagen des BGH bei der Aufarbeitung des nationalsozialistischen Unrechts der Justiz. Bei seiner Eröffnung im Oktober 1950 wurde der BGH als oberster Gerichtshof für Zivil- und Strafrecht noch relativ unkritisch in die Tradition des Reichsgerichts gestellt. Es dauerte Jahrzehnte, bis sich das Versagen der NS-Justiz in den Entscheidungen des BGH niedergeschlagen hat. Positive Entwicklungen werden für die zivilrechtliche und strafrechtliche Revision, die zunehmende europarechtliche Überformung des nationalen Rechts sowie die Rechtsangleichung und Wiederherstellung der Rechtseinheit bei der Wiedervereinigung geschildert. Beim Verhältnis zur gesetzgebenden Gewalt wird angemerkt, dass sich der BGH der methodisch geleiteten Gesetzesauslegung verpflichtet fühlt. Bei seiner Aufgabe der Rechtsfortbildung erhebt er sich nicht zum Ersatzgesetzgeber, sondern gibt richtungsweisende Orientierungshilfen; seine Leitentscheidungen sind nicht selten Impulse für den Gesetzgeber. Er sieht sich als dirigierende, korrigierende und rezipierende Instanz – unter Beachtung der Zuständigkeit von Tat- und Revisionsgericht. So hebt er korrigierend rechtsfehlerhafte Entscheidungen der Instanzgerichte auf und entscheidet – wenn möglich – in der Sache selbst oder verweist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Tatgericht. Positiv hervorgehoben wird das Zusammenwirken von Legislative und Exekutive sowie Bund und Ländern bei der Richterwahl. Die rechtsstaatliche Ordnung erfordere auch eine dem Recht, der Rechtsstaatlichkeit und der Gerechtigkeit verpflichtete Richterschaft. (us)
Stephan, Tim; Schnabel, Paula; Akay, Büşra: Swatting. Phänomenologie und Strafbarkeit de lege lata und de lege ferenda.
In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 137 (2025), H. 3, S. 529-557
Cybermobbing ist die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien, um wiederholt Menschen bloßzustellen und zu belästigen. Für Straftaten im digitalen Raum ist die Hemmschwelle deutlich niedriger. Bei Swatting als neuer Form des Cybermobbings handelt es sich um das vorsätzliche Auslösen von Polizei- oder Rettungskräfteeinsätzen bei ahnungslosen Opfern durch falsche Notrufe. Vor allem werden Personen als Opfer gewählt, die Echtzeitübertragungen von sich selbst in digitalen Netzwerken durchführen (sog. Streamer), sodass die Täter und andere Personen live verfolgen können, wie das Opfer polizeilichen Maßnahmen ausgesetzt ist. Durch das unerwartete Polizeiaufgebot sollen Opfer eingeschüchtert und erniedrigt werden. Die Einsätze werden in sozialen Netzwerken hochgeladen und verbreitet. Swatting ist besonders gefährlich, weil die Täter bei ihren Notfallanrufen schwere Gefahrenlagen schildern und in Kauf nehmen, dass nichtsahnende Opfer auf bewaffnete Einsatzkräfte treffen und eine Situation eskalieren könnte. Aufgrund von Möglichkeiten der Anonymisierung können Strafverfolgungsbehörden die Notrufe nicht zurückverfolgen. Das deutsche Strafrecht umfasst bereits zahlreiche Tatbestände des Swattings. Die erheblichen psychischen Belastungen des Opfers werden aber nicht angemessen berücksichtigt. Daher könnten spezielle Straftatbestände eingeführt (Vorbild: Österreich) oder bestehende modifiziert werden. Präventiv sollte die Polizei im Umgang mit Swatting-Fällen besser geschult werden. Vorgeschlagen werden auch Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Straftaten im Zusammenhang mit digitaler Gewalt. (us)
Waclawik, Erich: Die Commercial Courts als alternativer Weg zum BGH.
In: Neue juristische Wochenschrift 78 (2025), H. 48, S. 3457-3463
Mit dem Inkrafttreten des Justizstandort-Stärkungsgesetzes am 1.4.2025 wurde ein neuer Spruchkörper – der Commercial Court – geschaffen, um den Justizstandort Deutschland für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten attraktiver zu machen und eine Alternative zur Schiedsgerichtsbarkeit zu bieten. Die Verhandlungsführung ist in englischer Sprache möglich. Die Gerichte sind bei den Oberlandesgerichten angesiedelt und erstinstanzlich zuständig für bestimmte wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten ab einer Streitwertuntergrenze von 500.000,00 Euro. Der Instanzenzug ist verkürzt: Gegen Urteile der Commercial Courts ist nur die Revision zum BGH zulässig. Der Autor gibt einen Überblick über die komplizierte Regelung zur Zuständigkeit der Commercial Courts (Fallgruppen, § 119b Abs. 1 GVG: Streitigkeiten zwischen Unternehmern, M&A-Streitigkeiten, Organstreitigkeiten). Er bemängelt die starre Streitwertuntergrenze, den Ausschluss wettbewerbs- und urheberrechtlicher sowie Beschlussmängel-Streitigkeiten. Der zulassungsfreie Zugang zur Revision vor dem BGH schaffe eine „Zweiklassengesellschaft von Prozessen“. Während unternehmerische Parteien einen privilegierten Zugang hätten, müsste sich der Bürger durch die Instanzen kämpfen. Hierin sieht der Autor einen Anstoß zur Reform des Zugangs zu den Zivilsenaten des BGH. (us)