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Aus Parlament und Regierung

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Das BMAS zeigt die Vorgehensweise bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter an das BAG auf hinsichtlich Pflichtangaben und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen des Arbeitsrechts und Arbeitslebens. Das BMAS hält sich dabei an die Reihenfolge der eingereichten Vorschläge, soweit die Voraussetzungen erfüllt werden. Weiterhin wird die Auswahlentscheidung dargestellt, wie das angemessene Verhältnis innerhalb des Arbeitnehmerkreises anhand welcher Kriterien sichergestellt wird und inwieweit Minderheiten berücksichtigt werden. Dazu legt das BMAS eine Statistik der vorschlagenden Stellen für die Jahre 2020 bis 2026 vor.
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Die Fraktion fordert angesichts der Bedeutung ehrenamtlicher Richter für das deutsche Rechtssystem eine resiliente Ausgestaltung des Amtes. Ein entsprechender Gesetzentwurf sei vorzulegen hinsichtlich des Ausschlusses von Personen bei Zweifeln an der Gesinnung (§ 44a DRiG), Regelung bei Mutterschutz und Elternzeit, Reduzierung der Amtszeit bei unter 35-jährigen ehrenamtlichen Richtern auf 2,5 Jahre, psychologischer Betreuung bei bestimmten Strafverfahren (Mord, Totschlag, sexualisierte Gewalt), flächendeckender Schulungen. Thematisiert werden weiterhin Transparenz bei Wahlen durch entsprechende Kampagnen und Bereitstellung von Werbemitteln, Festlegung eines bundeseinheitlichen Zeitraums für Kampagnen sowie Prüfung, inwieweit die Maßnahmen über den Pakt für den Rechtsstaat finanziert werden können.
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Gefragt wird nach objektiven Kriterien zur Feststellung der Eignung für das Schöffenamt hinsichtlich politischer Auffassungen oder persönlicher Überzeugungen. Dazu verweist das BMJV auf den geplanten Gesetzentwurf zur Verfassungstreue. Die Ungeeignetheit könne aber nur im Einzelfall festgestellt werden. Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Verfassungstreue müsse auch ein entsprechendes Verhalten nach außen treten; eine politische Auffassung oder persönliche Überzeugung allein reiche nicht aus.
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Der Bundesregierung liegen keine Zahlen zu Bewerbern für das Schöffenamt mit mutmaßlich verfassungsfeindlichem Hintergrund vor. Sie verfügt auch nicht über Angaben, wie viele Bewerber nicht gewählt oder von Vorschlagslisten gestrichen bzw. wie viele Schöffen wegen Zweifeln an der Verfassungstreue ihres Amtes enthoben wurden. Entsprechende Erkenntnisse fallen in die Zuständigkeit der Länder. Im Vorfeld der Schöffenwahl 2023 haben extremistische Parteien ihre Mitglieder dazu aufgerufen, sich für das Schöffenamt zu bewerben. So hätten die als gesichert rechtsextremistisch eingestuften „Freien Sachsen“ ihre Mitglieder zur Bewerbung aufgerufen. Die Bundesregierung benutzt im Zusammenhang mit der Schöffenwahl keine Arbeitsdefinition des Begriffs „rechtsextrem“. Nach der aktuellen Rechtslage ist die Verfassungstreue maßgebend als Voraussetzung für die Ernennung der ehrenamtlichen Richter. Es muss jeweils im Einzelfall entschieden werden, ob eine Person durch ein bestimmtes Verhalten die Annahme begründet, dass sie nicht jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt. Mögliche gesetzliche Änderungen werden derzeit im BMJV erörtert; die Abstimmung über einen Anpassungsbedarf im Richterrecht sei noch nicht abgeschlossen.
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Siehe Stellungnahme von PariJus zum Referentenentwurf, LAIKOS Journal Online 2026, S. 18-20


Gefragt wird nach der Notwendigkeit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zur Verfassungstreue von Schöffen. Nach Auffassung des BMJV soll eine gesetzliche Regelung die Pflicht zur Verfassungstreue aller ehrenamtlichen Richter besser sichtbar machen und Rechtsklarheit und Rechtssicherheit schaffen. Zudem soll verdeutlicht werden, dass die Verfassungstreue nicht nur für den Zeitpunkt der Berufung gilt, sondern für die gesamte Amtszeit.
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Da die Zuständigkeit für die Organisation der Schöffenwahl von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport auf die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz übergegangen ist, wurden Maßnahmen für die Schöffenwahl 2028 ergriffen wie die Einrichtung einer Arbeitsgruppe. Eine Aufstockung von Stellen sei mit der Änderung nicht verbunden. Bei den Maßnahmen zur Verfassungstreue wird auf Bundesrecht verwiesen.
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Der jährliche Bericht über die Rechtsstaatlichkeit der EU-Kommission bewertet die Lage von Justiz, Korruptionsbekämpfung und Medienfreiheit in den EU-Mitgliedstaaten sowie in ausgewählten Beitrittskandidaten. Die Länderberichte enthalten auch Hinweise auf Defizite in der Beteiligung von Laienrichtern aus früheren Berichten und die Fortschritte.
Im Bericht 2025 wurde Finnland empfohlen, das Verfahren zur Ernennung von Laienrichtern zu reformieren und dabei die europäischen Standards zur richterlichen Unabhängigkeit zu berücksichtigen. Der Bericht 2026 meldet nunmehr, dass eine Reform des Laienrichter-Systems vom Justizministerium geprüft werde und in einem Bewertungsbericht Alternativen für das System untersucht worden seien. In Schweden findet nach dem Report eine Debatte über die Rolle der politischen Parteien bei der Nominierung der Laienrichter statt. Bedenken werden zu den Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Laienrichter geäußert und Reformen gefordert. Der Verband der Laienrichter prüft Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsweise der Laienrichter, wozu ein umfassenderes Schulungsprogramm, die Hervorhebung der Rolle der Laienrichter und die Förderung der Rekrutierung geeigneter Kandidaten gehört. Für Deutschland weist der Bericht den Gesetzentwurf aus, wonach die Missachtung verfassungsmäßiger Werte zwingender Grund für den Ausschluss vom Amt darstellt.
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