Aus der Presse
Zum „guten“ Schluss
Die Wirtschaftsstrafkammer des LG Arnsberg führt ein Verfahren wegen Veruntreuung von ca. 15 Mio. Euro. 2024 war die Hauptverhandlung schon kurz nach Beginn geplatzt, weil ein Schöffe bei einem Unternehmen beschäftigt war, an dem das Unternehmen der Nebenklägerin mehrheitlich beteiligt ist. Schöffen können solche Konstellationen vor Beginn der Verhandlung nicht erkennen, weil sie erst dann über Sachverhalt und Beteiligte informiert werden. 2025 platzte die Hauptverhandlung erneut, weil das gesamte Gericht als befangen abgelehnt wurde und die Stellungnahme einer Schöffin die Besorgnis ihrer Befangenheit begründete.
Am 28.4.2026 folgte der nächste Versuch. Die Kammer war zu Beginn der Hauptverhandlung mit zwei Haupt- und einem Ergänzungsschöffen besetzt. Die Verteidigung stellte einen Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende. Dieser wurde von der zuständigen Kammer als verspätet und unbegründet abgelehnt. Am 4.5.2026 trat die Wirtschaftsstrafkammer zur nächsten, nun als „Sondersitzung“ bezeichneten Verhandlung zusammen – mit neuen Schöffen. Jetzt rügte die Staatsanwaltschaft die Besetzung. Die Kammer hätte „den Hilfsschöffen“ (!) nicht austauschen dürfen. Das Problem war aber umfassender.
Die StPO sieht neben den ordentlichen Hauptverhandlungen keine Sondersitzungen, nur außerordentliche Verhandlungen vor, die zusätzlich zu den ordentlichen anberaumt werden. „Außerordentlich“ konnte die Verhandlung nicht sein, da sie bereits für den 28.4. auf einen ordentlichen Sitzungstag anberaumt war. Die Staatsanwaltschaft stufte die Fortsetzung am 4.5. als ordentlich ein, weil es am 28.4. keine Prozesshandlung gegeben habe, das Gericht deshalb nicht in die Hauptverhandlung eingetreten sei. Die Verhandlung beginnt allerdings bereits mit dem Aufruf der Sache (§ 243 Abs. 1 StPO). Es könnte nun diskutiert werden, ob a) die Verhandlung am 28.4. begonnen hatte, nach dem Befangenheitsantrag unterbrochen und am 4.5. fortgesetzt wurde oder b) der Befangenheitsantrag bereits vor Beginn der Verhandlung gestellt und deren Beginn auf den 4. Mai verlegt wurde. Für die Besetzung der Kammer ist die Diskussion müßig. In beiden Fällen – Unterbrechung wie Verlegung – waren die auf den 28.4. bestimmten Schöffen Mitglieder des Gerichts und der ursprüngliche Ergänzungsschöffe der richtig Berufene. Das Gericht räumte den Fehler ein und „vertagte“ den Termin auf den 6.5. Ob es damit nun richtig lag, musste nicht mehr entschieden werden. Als die Beteiligten am Morgen dieses Tages eintrafen, war die Vorsitzende kurzfristig erkrankt. Die Verteidigung sprach von „offenkundiger Überforderung“ des Gerichts. Wen wundert da die „Überlastung“ der Justiz?
Quelle: Gerald Bus, „Hochnotpeinlich“: Panne am Gericht lässt Untreue-Prozess erneut platzen, Soester Anzeiger vom 4.5.2026 [Abruf: 18.6.2026]