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Aus Parlament und Regierung

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Zwei Jahre nach der Gründung der Bundesrepublik trat am 17.4.1951 das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in Kraft, das die Grundlage für die Errichtung des damals neuartigen Gerichts bildete. Vorausgegangen war ein langwieriger Gesetzgebungsprozess.
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Anlässlich von zwei Gesetzesinitiativen des Landes Berlin werden die derzeitigen Regelungen und die vorgeschlagenen Änderungen zur Einziehung von bei Straftaten verwendeten Kraftfahrzeugen und von aus Straftaten erlangten Vermögenswerten erläutert.
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Der Abgeordnete fragt, wie viele Anhänger rechtsradikaler und -extremistischer Gruppen und Parteien das Amt des Schöffen oder ehrenamtlichen Richters in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bekleiden und welche präventiven Maßnahmen die Staatsregierung ergreift, um die Verfassungstreue der ehrenamtlichen Richter sicherzustellen. Den zuständigen Staatsministerien liegen keine Erkenntnisse zu den Anhängern der genannten Gruppen und Parteien vor. Eine Auswertung beim Landesamt für Verfassungsschutz ist nicht möglich, da in den Recherche- und Arbeitsdateien keine entsprechenden expliziten, validen Rechercheparameter im Sinne der Fragestellung vorhanden sind. Abberufungen aus den in der Fragestellung genannten Gründen gab es nicht. Zur Mitgliedschaft ehrenamtlicher Richter in der AfD liegen auch keine Erkenntnisse vor, da die Parteizugehörigkeit bei der Bewerbung nicht erfasst wird. In der Antwort werden ausführlich die Maßnahmen zur Prüfung der Verfassungstreue bei der Aufstellung der Vorschlagslisten dargestellt.
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Die SPD-Fraktion hat einen Änderungsantrag zum Haushaltsplan 2026/27 eingebracht, die Mittel zur Bezuschussung von Fortbildungsangeboten für Schöffinnen und Schöffen zu erhöhen.
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Auf Anfrage des Abgeordneten nach einer Verteilung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter aller Gerichtsbarkeiten zum Stichtag 31.12.2024 antwortet die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz mit einer statistischen Übersicht über die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zum Stichtag 31.12.2024, getrennt nach Geschlechtern. Die weiteren Fragen bezüglich der Prüf- und Kontrollmechanismen zur Verfassungstreue der Schöffen beantwortet der Senat zurückhaltend, da der Regelungsvorschlag des Bundesgesetzgebers abgewartet werden soll. Eine Einschätzung, ob die für Berlin zuständigen Stellen bei Erstellung der Vorschlagslisten einen Zeitaufwand zur Prüfung der Verfassungstreue in Höhe von ca. 5 Minuten pro Bewerber leisten können, um öffentliche Social-Media-Profile der Bewerber (angelehnt an § 11 des Bremischen Richtergesetzes) zu überprüfen, ist daher auch noch nicht möglich. Ebenso kann der Senat nicht Stellung dazu nehmen, welche Stelle für diese Überprüfung sachlich zuständig sein wird.
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