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JuMiKo fordert gesetzliche Regelung zur Verfassungstreue ehrenamtlicher Richterinnen und Richter

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In der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 7.11.2025 in Leipzig stand erneut die Verfassungstreue ehrenamtlicher Richterinnen und Richter auf der Tagesordnung. In der vergangenen Wahlperiode des Deutschen Bundestages gab es mit dem „Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes“ bereits einen entsprechenden Gesetzentwurf, der aber der Diskontinuität unterfallen ist.1 Darin sollte die Pflicht zur Verfassungstreue ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Nach dem Gesetzentwurf sollte § 44a Abs. 1 DRiG bei Zweifeln an der Verfassungstreue einen zwingenden Ausschlussgrund bei der Berufung als „Muss-Regelung“ vorsehen. Sollte die verfassungsfeindliche Gesinnung eines ehrenamtlichen Richters erst nach Amtsübernahme festgestellt werden, wäre das Gericht in dem konkreten Verfahren fehlerhaft besetzt gewesen – im Strafverfahren ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 2 StPO).

Die JuMiKo hat sich nunmehr dafür ausgesprochen, dass – abweichend vom früheren Gesetzentwurf – das Vorliegen eines Berufungshindernisses in späteren Verfahren keinen absoluten Revisionsgrund darstellen soll. Hier könne es beim Abberufungsverfahren, einem Verbot der Amtsausübung bis zur Entscheidung über die Abberufung sowie bei der Ablehnung wegen Befangenheit bleiben. Rechtzeitig zur nächsten Schöffenwahl sollte eine entsprechende Regelung vorliegen.2 In der JuMiKo-Abschlusserklärung heißt es, dass insbesondere während der zurückliegenden Schöffenwahlen in Sachsen vermehrt Aufrufe zur Bewerbung um das Schöffenamt verschiedener Parteien und Gruppierungen bekannt geworden seien, die dem extremistischen Spektrum zuzuordnen waren.3 Der Parlamentarische Staatssekretär Frank Schwabe hat bereits angekündigt, dass das Bundesministerium der Justiz einen neuen Gesetzentwurf erarbeiten wird.4

Im Nachgang der JuMiKo wurden verschiedene Maßnahmen zur Überprüfung der Verfassungstreue vorgeschlagen, die verhindern sollen, dass extremistische Gruppen das Amt für Einflussnahmen nutzen.5 Es dürfte allerdings kaum ausreichen, dass Interessenten auf dem Bewerbungsformular ankreuzen, verfassungstreu zu sein. Dass sich Bewerber für das richterliche Ehrenamt mit der Überprüfung durch den Verfassungsschutz einverstanden erklären, setzt voraus, dass entsprechende Informationen vom Verfassungsschutz gewonnen, ausgewertet und gespeichert wurden. Den größten Teil ihrer Informationen ermitteln die Verfassungsschutzbehörden aus allgemein zugänglichen, offenen Quellen wie z. B. Internet, Printmedien, Flugblättern, Programmen, Broschüren und sonstigem Material extremistischer Organisationen sowie bei deren öffentlichen Veranstaltungen. Personen und Gruppierungen, die für den Verfassungsschutz relevant sind, organisieren sich aber nicht immer öffentlich und arbeiten häufig konspirativ. Kontakte zur extremistischen Szene können nur ein Indiz für die verfassungsfeindliche Gesinnung sein. Zudem folgt das Verhalten von Extremisten keinem einheitlichen Muster, sodass eine rechts- oder linksextremistische Gesinnung schwer zu erkennen ist. Bei einer Regelabfrage durch den Verfassungsschutz können deshalb nur Daten über auffällig gewordene Personen vorliegen. Eine links- oder rechtsextremistische Einstellung wird dann erst in der Beratung des Gerichts auffallen.

Auch bei der Regelabfrage beim Verfassungsschutz wird es weiterhin Aufgabe der Kommunen und vorschlagenden Organisationen bleiben, sich die Bewerber für das Schöffenamt oder das richterliche Ehrenamt in der Verwaltungsgerichtsbarkeit genauer anzusehen. Für die richterlichen Ehrenämter anderer Gerichtsbarkeiten tragen die Verbände Verantwortung, nur Personen vorzuschlagen, die auf dem Boden des Grundgesetzes stehen. (us)


  1. BT-Drs. 20/8761; Hasso Lieber, Verfassungstreue ehrenamtlicher Richter, in: LAIKOS Journal Online 2023, S. 71. ↩︎
  2. TOP I.24, Verfassungstreue ehrenamtlicher Richterinnen und Richter – Schaffung eines kodifizierten Berufungshindernisses bei Beibehaltung des Abberufungsverfahrens [Abruf: 22.11.2025]. ↩︎
  3. Zitiert nach Hasso Suliak, Justizminister lassen Anwälte aufatmen, Beschlüsse der 96. JuMiKo, LTO vom 7.11.2025 [Abruf: 22.11.2025]. ↩︎
  4. Mögliche rechtsextreme Unterwanderung des Schöffenamtes und mögliche diesbezügliche Regelungsvorhaben der Bundesregierung. Mündliche Frage des Abgeordneten Aaron Valent (Die Linke) und Antwort des Parl. Staatssekretärs Frank Schwabe, BT-PlPr. 21/39 vom 12.11.2025, S. 4460D-4461B [Abruf: 22.11.2025]. ↩︎
  5. Sarah Bötscher, Sachsen plant Verfassungstreueprüfung für Schöffen, MDR aktuell vom 9.11.2025 [Abruf: 22.11.2025]. ↩︎

Zitiervorschlag: JuMiKo fordert gesetzliche Regelung zur Verfassungstreue ehrenamtlicher Richterinnen und Richter, in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 3, S. 96.

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