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Richterliches Ehrenamt im Fadenkreuz – Gute Ideen und böse Absichten

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Liebe Leserinnen und Leser,

manchmal ist der Zufall der interessanteste Autor. Das vorliegende Heft gibt durch das Aufeinandertreffen von Themen aus Politik und Rechtsprechung einen Überblick über Missstände, gute Ideen und böse Absichten. Im zentralen Artikel des Heftes zur „Kindgerechten Strafjustiz“ spricht uns die Autorin aus der Seele, wenn sie resümiert, dass diese nicht dadurch entsteht, „dass die richtigen Gesetze im Buch stehen“, sondern dass die Beteiligten (Menschen!) ihr Handwerk verstehen. Zu oft ertönt in Deutschland der Ruf: „Ein Problem? Da brauchen (machen) wir ein Gesetz.“ So wie bei der Schöffenwahl, zu der wir die Diskussion in der Rubrik „Gesetzgebung“ darstellen. Zur Verfassungstreue als Voraussetzung des Schöffenamtes wird eine gesetzliche Regel gefordert. Warum nur dort? Aber wenn trotzdem einer ins Amt und zum Einsatz kommt, ist das ein absoluter Revisionsgrund, wird eingewandt. Dann machen wir ein Gesetz, dass dem nicht so ist, sagt die Rechtspolitikerin. Sagt ihr ein dritter Erbsenzähler: Ihr wolltet doch ein weiteres Gesetz machen, dass jede Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen und jede Freiheitsstrafe vom Schöffenamt ausschließen soll. Das soll bei Verstoß ein absoluter Revisionsgrund bleiben. Ist das schlimmer, als ein Verfassungsfeind zu sein? Und schon haben die Juristen eine neue Aufgabe. Wäre es da nicht besser, die an der Wahl Beteiligten zu schulen, ggf. die Wahl- und Berufungsmodalitäten zu überprüfen? Nur als Stichwort für eine Reform der Schöffenwahl: einstufiges Wahlverfahren.

Ein Weg zur Beseitigung von Problemen im richterlichen Ehrenamt ist offenbar dessen Reduzierung. Daran arbeitet die Rechtspolitik gerade ganz fleißig. Zu den Bemühungen im Sozialgerichtsprozess haben wir im letzten Heft berichtet; jetzt sind die Ehrenamtlichen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit an der Reihe. Der Einzelrichter entlastet nicht nur seine geplagten Kollegen, er verdrängt zugleich die ehrenamtlichen Richter. In der Finanzgerichtsbarkeit hatte man für diesen Fall den Ländern die Möglichkeit gegeben, gesetzlich dem Einzel(berufs)richter zwei ehrenamtliche Richter beizuordnen. Ohne Erfolg, wie man weiß. Man muss sich Demokratie erst mal leisten können.

Wo die Rechtspolitik fleißig ist, will die Rechtsprechung nicht nachstehen. An etlichen Stellen betreibt sie Aufwand, das Ehrenamt unattraktiv zu machen – sei es bei der Entschädigung (s. LAG Thüringen, das zur Entschädigung bei Gleitzeit den unentgeltlichen Charakter des Ehrenamtes anmahnt) oder bei Schöffinnen in der Schwangerschaft sowie beim Austricksen, wenn die Vorsitzende außerhalb der Hauptverhandlung mit Staatsanwalt und Verteidiger eine Lösung ohne die Schöffen herbeiführt (s. Beitrag „Aus der Praxis – Für die Praxis“).

Wir wollen die guten Nachrichten nicht verheimlichen. Das LAG Baden-Württemberg hat den Vorsitzenden eines Arbeitsgerichts deutlich auf seine Pflichten hingewiesen. 2008 hat der Bundesgesetzgeber einen Katalog von streitigen arbeitsgerichtlichen Verfahren aufgestellt, in denen die ehrenamtlichen Richter auch dann zu beteiligen sind, wenn ein Versäumnisurteil oder eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen muss. Das LAG mahnt im konkreten Fall einen Vorsitzenden, aber auch allgemein die Arbeitsgerichte zur Einhaltung der Beteiligung.

Nicht verschwiegen sei der Makel, den ehrenamtliche Richter selbst dem Amt zufügen. Wer während der Einvernahme eines Zeugen „nur 1 Minute und 4 Sekunden“ auf dem Mobile tippt, hat nicht nur sein Amt missverstanden, sondern gibt denen, die an der Abschaffung des Amtes arbeiten, reichlich Nahrung. Das gilt auch für diejenigen, die den Platz hinter dem Richtertisch – vernehmbar – mit einer Ruhestätte verwechseln.

Wir wünschen eine erbauliche Lektüre

Ursula Sens & Hasso Lieber


Zitiervorschlag: Ursula Sens / Hasso Lieber, Richterliches Ehrenamt im Fadenkreuz – Gute Ideen und böse Absichten [Editorial], in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 1, S. 3.

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