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K. Ritgen: Wehrhafte(re) Kommunen

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Wenn über extremistische Gefahren in der politischen Arbeit diskutiert wird, wird in der Regel zügig die verfassungsrechtliche Ebene erreicht. Ritgen hat sich für seine Analyse die alltägliche, ihrer Natur nach dem Bürger nähere kommunale Selbstverwaltung vorgenommen. Mit Recht weist er bereits zu Beginn auf die Bedeutung hin, die die kommunale Ebene beim Vollzug sensibler Rechtsgebiete hat, wie etwa dem Aufenthalts-, Sozial- oder Waffenrecht. Systematisch werden Widerstandsfähigkeit und -bereitschaft in den kommunalen Organen und der staatlichen Aufsicht dargestellt. Das Grundproblem der Auseinandersetzung ist, dass die demokratische Ordnung Freiheitsrechte gewährt, die sich Verfassungsfeinde zu Nutze machen können. Unterhalb des Verbots einer verfassungswidrigen Partei oder Wählervereinigung sind diese Rechte auch für sie als gleichberechtigte Akteure des politischen Wettbewerbs zu akzeptieren, stellt der Autor zu den Grundelementen der wehrhaften Demokratie fest. Erst durch ein Verbot der Organisation verlieren etwa deren Mandatsträger entsprechend dem jeweiligen Kommunalrecht die Mitgliedschaft in der Vertretung. Die Sanktionen sind Organisations-, keine Gesinnungsverbote. In der Wahrnehmung sind die kommunalen Vertreter wie ihre Fraktionen gleichberechtigt zu behandeln. Bis zur Schwelle des Verbots ist die Auseinandersetzung eine politische, keine sanktionierende. Das Prinzip der Spiegelbildlichkeit gilt sowohl nach der Größe der Fraktionen/Gruppen als auch bei Wahrnehmung der Rechte einzelner kommunaler Vertreter. Es gilt nicht, wenn zu externen Gremien gewählt oder Vorschläge gemacht werden, sodass etwa im Rahmen der Schöffenwahl weder bei der Wahl der Vertrauenspersonen noch beim Beschluss der Vorschlagsliste das Größenverhältnis in der kommunalen Vertretung eine zwingende Rolle spielt. Bei den (direkt oder durch die Vertretung gewählten) Hauptverwaltungsbeamten, deren Gestaltungsmöglichkeiten ausführlich dargestellt werden, bestehen die beamtenrechtlichen Dienst- und Treuepflichten, deren Verletzungen disziplinarrechtlich sanktioniert werden können. Die Gesetzesbindung verpflichtet Vertretung und Verwaltungsspitze zu gegenseitiger Kontrolle, die wiederum der Aufsicht der zuständigen staatlichen Behörde unterliegt. Im Kontext dieser Beziehungen stellt der Autor die argumentativen wie interventionistischen Möglichkeiten dar. In summa ist das Buch eine gelungene einführende Darstellung der kommunalverfassungsrechtlichen Beziehungen und Gestaltungsmöglichkeiten in der Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlich bedenklichen Personen und Organisationen, die sich sowohl für Kommunalvertreter wie auch ehrenamtliche Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich sehr gut eignet. (hl)


Zitiervorschlag: Hasso Lieber, K. Ritgen: Wehrhafte(re) Kommunen. 2. Aufl. [Rezension], in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 3, S. 116.

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