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M. Keuchen: Veröffentlichung von (automatisch) anonymisierten Gerichtsentscheidungen

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In einer Grundsatzentscheidung wies das BVerwG 1997 auf die verfassungsrechtliche Pflicht der Gerichte hin, ihre Entscheidungen öffentlich zugänglich zu machen. Weil gerichtliche Entscheidungen die gesetzlichen Regelungen nicht nur konkretisieren, sondern ggf. fortbilden, komme ihrer Veröffentlichung eine vergleichbare Bedeutung zu wie der Verkündung von Rechtsnormen. „Das Volk hat ein Recht zu wissen, welche Urteile in seinem Namen gesprochen werden“, postulierte der Rechtsanwalt Christian Menschen in einem Aufsatz des Jahres 2007 zu Veröffentlichungspflicht und -anspruch gerichtlicher Entscheidungen. Das BVerfG hat aus dem Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Zugang zu allen Gerichtsentscheidungen abgeleitet.

Der Anspruch – so die Ausgangsthese des Autors – hat sich unter dem Einfluss der Informationstechnologie noch einmal gewandelt. Mit der Einrichtung der Rechtsdatenbank juris war das Tor für eine weite Verbreitung von Entscheidungen geöffnet, das aber von den einzelnen Gerichtsbarkeiten nur sehr zögerlich und unterschiedlich durchschritten wurde. Insgesamt lag die Veröffentlichungsquote noch in den 2010er-Jahren bei durchschnittlich 2,3 % – allerdings zwischen den einzelnen Gerichtsbarkeiten und deren Instanzen höchst unterschiedlich. Durch die Entwicklung der KI wuchs der Wunsch nach Veröffentlichung aller Entscheidungen nicht nur bei der interessierten Bevölkerung und den fachlich mit der Rechtsprechung Befassten. Auch die Entwicklung der Technik, die mit diesen Urteilen und Beschlüssen „gefüttert“ wird, soll durch eine große Bandbreite an Entscheidungen vorangetrieben und einsatzbereit gemacht werden. Dabei stehen diese beiden Aspekte in wechselseitiger Beziehung, weil die technisch-strukturierte Aufbereitung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme erweitert, was insbesondere im Strafrecht einen Bildungs- und Erziehungseffekt (als Generalprävention) erzeugen kann. Zugleich tritt die vermehrte Veröffentlichung in Konkurrenz zum Persönlichkeitsrecht der von den Entscheidungen betroffenen Personen. Dieser Konflikt soll durch die Anonymisierungspflicht der Gerichtsentscheidungen gelöst werden. Sowohl quantitativ wie qualitativ entsteht dadurch das Problem zu entscheiden, in welchem Umfang welche Daten in einem Urteil unkenntlich zu machen sind – nicht nur Namen, Geburtsdaten und Adressen, sondern auch familiäre, berufliche, steuerliche usw. Angaben, soweit damit eine Identifizierung von Personen möglich ist. Dafür steht ebenfalls die KI zur Verfügung, womit sie gleichzeitig zum Subjekt und Objekt der Darstellung wird. Der Autor legt in einem umfassenden Kapitel die rechtlichen Bedingungen dar, die von den Verfahrensordnungen (ZPO, VwGO usw.) über Informationsfreiheits- und Datennutzungsgesetz bis zur EMRK reichen. Diese Komplexität muss ein automatisiertes Anonymisierungsverfahren verinnerlichen, damit es die Aufgabe erfüllen kann, eine ausreichend große Zahl an Entscheidungen ebenso sicher wie zügig zu anonymisieren. Der Autor checkt diese Vorgaben mit großer Präzision – auch an ausländischen Beispielen – und schafft damit ein Standardwerk für die Entwicklung des Zugangs und Verständnisses breiter Bevölkerungsschichten zu gerichtlichen Entscheidungen. (hl)


Zitiervorschlag: Hasso Lieber, M. Keuchen: Veröffentlichung von (automatisch) anonymisierten Gerichtsentscheidungen [Rezension], in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 3, S. 112-113.

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