J. Meyer; S. Hölscheidt (Hrsg.): Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Jürgen Meyer; Sven Hölscheidt (Hrsg.): Charta der Grundrechte der Europäischen Union. 6. Aufl. Baden-Baden: Nomos-Verl.-Ges. 2024. 1127 S. (Nomos-Kommentar) ISBN 978-3-7560-0080-7 € 159,00
Zu Recht wird insbesondere die zunehmende Bedeutung der Grundrechte im europäischen Recht gerade im Hinblick auf die justizielle Entwicklung in den Nationalstaaten hervorgehoben. An Richter, Rechtsanwälte und Verwaltungsbeamte, die in grundrechtssensiblen Bereichen tätig sind, adressiert der Verlag das Werk als Argumentations- und Entscheidungshilfe. Als „Richter“ sind insoweit auch die ehrenamtlichen anzusehen. Dem nicht wissenschaftlich Ausgebildeten kommen die Autoren mit dem klaren Aufbau und der verständlichen Sprache durchaus entgegen. Zu Recht bezeichnen Kubiciel/Großmann in den Vorbemerkungen zu den Justiziellen Rechten (Titel VI), dass die Charta „Rechte statuiert, hinter denen letztlich vor-rechtliche Fundamentalwerte stehen“ – also solche, die auch dem Richter im Ehrenamt als Teil der Allgemeinbildung zugänglich und verständlich sein müssen.
Die Kommentierung verbindet die EU-Charta der Grundrechte (EU-GRCh) mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und dem deutschen Grundgesetz (GG) als Mehrebenensystem des europäischen Grundrechtsschutzes. Dass dieser auch für ehrenamtliche Richter nützlich und verständlich ist, wurde in dem EU-Projekt SELECT 2021/22 praktisch erprobt, als allein in dem von PariJus durchgeführten deutschen Teil des Projekts insgesamt 1.621 ehrenamtliche Richter (vornehmlich aus der Arbeit- und der Sozialgerichtsbarkeit) in Online-Seminaren über die einschlägigen Grundrechte im Mehrebenensystem geschult wurden. Die Kommentierung macht die Geltung der Grundrechte als gesamteuropäische Überzeugung und Tradition auch durch die Auflistung der nationalen Verfassungsregelungen im jeweiligen Grundrecht deutlich, etwa durch den Hinweis, dass das allgemeine Diskriminierungsverbot in Art. 21 EU-GRCh/Art. 14 EMRK ebenso durch die Verfassungen von mehr als der Hälfte der Mitgliedstaaten garantiert wird. Europäisches Recht wächst also in der Organisationspyramide von Mitgliedstaaten und europäischer Ebene von unten und oben zusammen, insbesondere auch dort, wo Schutzbereiche der Charta in der nationalen Verfassung nicht ausdrücklich erwähnt werden (so der Hinweis des Verlages beim Recht auf eine gute Verwaltung, bei der sich insbesondere der Berliner eine höhere Aufmerksamkeit auf Art. 41 EU-GRCh wünscht). Dass sich Charta, Konvention und Verfassungen bei gleichen Zielsetzungen durchaus ergänzen, macht die Kommentierung an vielen Stellen deutlich. Sie könnte dabei noch ein Augenmerk auf die Besonderheiten der Beteiligung durch Vertreter der Zivilgesellschaft werfen, z. B. bei der Erörterung zur generellen Vermutung richterlicher Unparteilichkeit, die Art. 6 Abs. 1 EMRK in der Interpretation des EGMR auf ehrenamtliche Richter in der Strafgerichtsbarkeit ausdehnt, wenn ihnen mit der Anklageschrift das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen ausgehändigt wird (Urteil vom 12.6.2008, Az.: 26771/03). Die Einordnung als führender Großkommentar zur EU-GRCh wird ihm zu Recht zuteil. (hl)
Zitiervorschlag: Hasso Lieber, J. Meyer; S. Hölscheidt (Hrsg.): Charta der Grundrechte der Europäischen Union [Rezension], in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 2, S. 76-77.