OLG Hamm: Befangenheit eines ehrenamtlichen Landwirtschaftsrichters
- Enge geschäftliche Kontakte zu einer Partei oder eigene wirtschaftliche Interessen am Ausgang des Rechtsstreits können die Besorgnis der Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters begründen.
- Die Struktur des Landwirtschaftsgerichts bedingt, dass im selben Umfeld tätige Personen sich kennen und miteinander Geschäfte treiben, sodass die Hürde für eine Befangenheit nicht zu niedrig angesetzt werden darf. Es liegt im Interesse der Beteiligten, über solche bestehenden Verbindungen informiert zu werden. Im Einzelfall ist der Umfang persönlicher und/oder geschäftlicher Beziehungen von Mitgliedern des Gerichts und Beteiligten zu würdigen.
- Lohnarbeiten des ehrenamtlichen Richters für einen Verfahrensbeteiligten von 250,00 € jährlich bei einem Gesamtumsatz von 30.000,00 € pro Jahr begründen im Allgemeinen noch keine Besorgnis der Befangenheit. (Leitsätze d. Red.)
OLG Hamm (Landwirtschaftssenat), Beschluss vom 18.7.2024 – 10 W 128/23
Gründe: I. Die Antragstellerinnen (A.) haben die Klärung der Erbfolge bezüglich bestimmter landwirtschaftlicher Flächen beantragt. An dem Anhörungstermin nahm Herr W. als ehrenamtlicher Richter teil. Auf die Frage des Verfahrensbevollmächtigten der A., inwieweit er mit der Antragsgegnerin (AGg.) privat oder beruflich verbunden sei, antwortete W., dass er als Lohnunternehmer für verschiedene Landwirte – u. a. auch für die AGg., die er privat nicht näher kenne – mit einem Volumen von 200,00 bis 300,00 € tätig sei. Die A. lehnten den ehrenamtlichen Richter W. wegen der Besorgnis einer Befangenheit ab.
Das Amtsgericht hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Zwar könnten wirtschaftliche Kontakte ausreichen, sofern sie die Gefahr einer wirtschaftlichen Abhängigkeit begründeten. Diese Gefahr sei hier zu verneinen. Der ehrenamtliche Richter erziele seine Haupteinnahmen aus eigenem landwirtschaftlichem Betrieb. Daneben sei er – wie viele andere Landwirte – als Lohnunternehmer tätig, sodass geschäftliche und berufliche Kontakte zu den Beteiligten für sich keinen Anlass für ein Befangenheitsgesuch darstellten. Ein Befangenheitsgrund liege erst bei enger Kooperation oder wirtschaftlicher Verflechtung vor. Der ehrenamtliche Richter habe glaubhaft angegeben, dass das Geschäftsvolumen geringfügig sei. Nicht jeder berufliche und persönliche Kontakt reiche zur Begründung eines Befangenheitsantrages aus, da ansonsten ein Stillstand der Rechtspflege zu befürchten sei.
In ihrer sofortigen Beschwerde führen die A. aus, der ehrenamtliche Richter habe geschäftliche Kontakte zur AGg. eingeräumt, wobei offengeblieben sei, worauf sich die von ihm angegebenen Beträge bezögen. Gegenstand des Verfahrens seien Ackerflächen, auf die sich die berufliche Tätigkeit des Richters beziehe. Es bestehe deshalb eine besondere Beziehung zum Verfahrensgegenstand, aus der sich die Besorgnis ergebe, dass der ehrenamtliche Richter ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könne. Diese berufliche Verbindung sei vorab nicht offengelegt worden.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. W. hat eine Stellungnahme abgegeben, wonach er als landwirtschaftlicher Lohnunternehmer mit einer speziellen Einzelkorndrille Dienstleistungen anbiete. Der gesamte Umsatz seiner Dienstleistungen an alle Betriebe/Kunden betrage ca. 30.000,00 €, im konkreten Fall in einer Größenordnung von 250,00 €.
II. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Berechtigter Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters kann u. a. bestehen, wenn objektive Gründe vorliegen, dass der Richter auf Grund eines eigenen – auch nur mittelbaren – wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht. Allein die berufliche oder persönliche Bekanntschaft bzw. geschäftliche Beziehungen zu einem Beteiligten vermögen die Besorgnis der Befangenheit noch nicht zu begründen. Entscheidend ist die Nähe der Beziehung. Langjährige enge Zusammenarbeit oder wirtschaftliche Abhängigkeit können zur Besorgnis der Befangenheit führen. Dabei ist zu bedenken, dass die im Einzugsbereich eines Landwirtschaftsgerichts lebenden und im beruflichen Umfeld tätigen Personen häufig einander kennen und miteinander Geschäfte treiben. Insofern ist die Besorgnis nachvollziehbar, dass es zu Beeinträchtigungen der Rechtspflege kommen könnte, wenn die Hürden für die Befangenheit zu niedrig angesetzt würden. Andererseits muss das Interesse der Beteiligten respektiert werden, über persönliche und wirtschaftliche Verbindungen informiert zu werden. Dabei kommt es auf den individuellen Umfang der persönlichen und/oder geschäftlichen Beziehungen zu den Beteiligten an. Vorliegend folgt daraus, dass eine Besorgnis der Befangenheit des ehrenamtlichen Richters W. objektiv unbegründet ist.
Persönliche Bekanntschaft und gesellschaftlicher Kontakt können allein eine Befangenheit nicht begründen. Geschäftliche Kontakte mit anderen Landwirten sind eine übliche Erscheinungsform des wirtschaftlichen Lebens. Deshalb kann auch allein aus ihnen nicht ohne Weiteres auf eine Abhängigkeit oder Verbundenheit mit Beteiligten geschlossen werden, die eine objektive Einstellung beeinträchtigen. Die Angaben des W. sind objektiv nachvollziehbar, dass er nur in sehr geringem Umfang für die AGg. als Dienstleister tätig geworden ist. Von wirtschaftlicher Abhängigkeit kann bei einem Umsatz von 250,00 €/Jahr für die AGg. bei Gesamtumsätzen des Betriebes von 30.000,00 € nicht die Rede sein.
Soweit gerügt wird, dass der ehrenamtliche Richter die geschäftliche Verbindung nicht offengelegt habe, reicht dies ebenfalls nicht aus, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Denn anders als bei Schiedsrichtern (§ 1036 Abs. 1 ZPO) und Sachverständigen (§ 407a Abs. 2 ZPO) besteht eine solche Offenlegungspflicht bei ehrenamtlichen Richtern gerade nicht.
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Parallelverfahren:
OLG Hamm, Beschluss vom 18.7.2024 – 10 W 24/24
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Zitiervorschlag: OLG Hamm: Befangenheit eines ehrenamtlichen Landwirtschaftsrichters, in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 4, S. 144-145.