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BVerwG: Selbstanzeige eines ehrenamtlichen Richters; Besorgnis der Befangenheit

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Dienstliche Beziehungen zu einem Verfahrensbeteiligten können dann eine Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie besonders eng sind oder sich zu einem engen persönlichen Verhältnis entwickelt haben. Ein bestehendes Duz-Verhältnis bei nicht nur gelegentlichen dienstlichen Kontakten rechtfertigt aus objektiver Sicht den Eindruck eines Näheverhältnisses und wirft Zweifel an der Unparteilichkeit des ehrenamtlichen Richters auf. (Orientierungssatz des Gerichts)

Sachverhalt: Oberstleutnant I. wurde als ehrenamtlicher Richter in dem Wehrbeschwerdeverfahren des Antragstellers (A.) wegen eines Konkurrentenstreits um die Besetzung eines Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 15 herangezogen. Er teilte mit, er kenne den Beigeladenen persönlich. Dieser diene in der gleichen Dienststelle wie er, vertrete den Abteilungsleiter und gehöre dem Personalrat an. Somit habe er dienstlich unregelmäßig mit dem Beigeladenen Kontakt. Sie würden sich duzen, privat aber nicht treffen. Ihr Verhältnis habe nur dienstlichen Charakter. Der Antragsteller hält die Selbstanzeige für begründet, da Oberstleutnant I. mehr als nur gelegentlichen Kontakt zum Beigeladenen habe und mit ihm „per du“ sei. Er geriete als ehrenamtlicher Richter in Erklärungszwänge, die seine Unbefangenheit beeinträchtigen würden.

Gründe: Oberstleutnant I. hat ein Verhältnis angezeigt, das seine Ablehnung rechtfertigt. Eine Selbstanzeige ist begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein Beteiligter die – auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche – Besorgnis haben kann, der Richter werde in seiner Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt; insoweit genügt schon der „böse Schein“. Für sich allein nicht ausreichend ist, dass der ehrenamtliche Richter den Beteiligten kennt oder dass zwischen ihnen dienstliche Beziehungen bzw. Kontakte bestanden oder bestehen. Dienstliche Beziehungen zu einem Beteiligten können eine Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie besonders eng sind oder sich zu einem engen persönlichen Verhältnis entwickelt haben. Hierbei sind keine hohen Anforderungen an – objektiv bestehende – vernünftige Zweifel an der Unparteilichkeit eines derselben Dienststelle angehörenden ehrenamtlichen Richters zu stellen. Zwar haben sich die vom ehrenamtlichen Richter geschilderten dienstlichen Kontakte nicht zu privaten Kontakten entwickelt. Angesicht des bestehenden Duz-Verhältnisses bei den nicht nur gelegentlichen dienstlichen Kontakten zwischen dem Oberstleutnant I. und dem Beigeladenen ist aber auch aus objektiver Sicht der Eindruck eines Näheverhältnisses gerechtfertigt, der Zweifel an der Unparteilichkeit des ehrenamtlichen Richters aufwirft.

Zitiervorschlag: BVerwG: Selbstanzeige eines ehrenamtlichen Richters; Besorgnis der Befangenheit, in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 4, S. 143-144.

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