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OVG Nordrhein-Westfalen: Amtsentbindung auf Antrag; anderes richterliches Ehrenamt

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Nach § 24 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist ein ehrenamtlicher Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf seinen Antrag vom Amt zu entbinden, wenn er geltend macht, bereits Schöffe zu sein. Auch ein (Jugend-)Ersatzschöffe ist Schöffe im Sinne der Vorschrift. Die VwGO ermöglicht den Antrag auf Entbindung, ohne zwischen den einzelnen Arten des Schöffenamtes zu unterscheiden. (Leitsatz d. Red.)


Zitiervorschlag: OVG Nordrhein-Westfalen: Amtsentbindung auf Antrag; anderes richterliches Ehrenamt, in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 3, S. 102.

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