OVG Berlin-Brandenburg: Amtsentbindung wegen besonderer Härte
Ein besonderer Härtefall ist nur dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die die Ausübung des Amtes als unzumutbar erscheinen lassen. (Orientierungssatz des Gerichts)
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.7.2025 – 4 E 13/25
Gründe: Dem Antrag der ehrenamtlichen Richterin auf Entbindung von ihrem Amt ist nicht zu entsprechen, da die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 VwGO, der nach Lage des Falls die Entbindung rechtfertigen könnte, nicht vorliegen. Von der weiteren Ausübung des Amtes auf Antrag kann in besonderen Härtefällen mit nicht zu rechtfertigenden besonderen Belastungen, die die Ausübung des Amtes als unzumutbar erscheinen lassen, entbunden werden. Die ehrenamtliche Richterin macht private und gesundheitliche Gründe – namentlich zwei pflegebedürftige Kinder und einen zu vollziehenden beruflichen Wechsel – geltend. Diese familiären Verpflichtungen und sonstigen Belastungen haben jedoch nicht zur Folge, dass die Ausübung des Amtes einer ehrenamtlichen Richterin für sie unzumutbar ist. Dabei stellt der Senat eine hohe persönliche Belastung nicht in Abrede. Diese erreicht jedoch nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit. Es ist nicht erkennbar, dass durch die gerichtliche Heranziehung an einzelnen Tagen im Jahr die privaten Abläufe unzumutbar beeinträchtigt werden. Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die beiden Kinder die Schule besuchen und von „Eltern“ die Rede ist, die ehrenamtliche Richterin also einen Lebenspartner bzw. Ehemann hat, sodass sie sich nicht wesentlich von anderen ehrenamtlichen Richterinnen, die ihr pflichtiges (nicht freiwilliges) Ehrenamt mit ihrem Alltag verbinden müssen, unterscheidet und daher das gesamte Vorbringen noch nicht einen besonderen Härtefall ergibt.
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Zitiervorschlag: OVG Berlin-Brandenburg: Amtsentbindung wegen besonderer Härte, in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 3, S. 101.