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BSG: Amtsentbindung wegen Verlegung des Wohnsitzes

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Das Entfallen einer Berufungsvoraussetzung in das Amt des ehrenamtlichen Richters führt nur zur Entbindung vom Amt, wenn eine paritätische Besetzung des Spruchkörpers nicht mehr gewährleistet ist. Auch der Eintritt in den Ruhestand während der Amtsausübung ist nicht zur Entbindung geeignet, da das Erreichen der Regelaltersgrenze nur bei der Berufung in das Amt zur Ablehnung berechtigt. Die Beurteilung einer Entbindung wegen eines besonderen Härtefalles ist wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) an einem strengen Maßstab zu messen. Ein überwiegender Auslandsaufenthalt an einem 1.300 km vom Gerichtssitz entfernten Ort stellt einen Härtefall dar, da die weitere Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert wird. (Leitsatz d. Red.)

Sachverhalt: K ist bis zum 30.4.2029 dem 6. Senat des BSG als ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen zugewiesen. Zum 1.7.2024 ist er als Vorstand des Unternehmens G ausgeschieden und in den Ruhestand eingetreten. Er beantragt die Entlassung aus dem Amt. Seit dem Eintritt in den Ruhestand halte er sich rund die Hälfte des Jahres in seinem Haus im Ausland auf und wolle den Lebensmittelpunkt dorthin verlegen. Aufgrund der Entfernung von 1.300 km sei die weitere Ausübung des Amtes unzumutbar.

Begründung: Das Ausscheiden als Vorstand des G stellt keinen Grund für eine Amtsentbindung dar. Zwar ist damit eine der Berufungsvoraussetzungen – die Zugehörigkeit zum Kreis der Krankenkassen – entfallen. Dies führt nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGG aber nur zur Amtsentbindung, wenn eine paritätische Besetzung nach § 12 Abs. 2 bis 4 SGG nicht gewährleistet werden kann. Dies ist nicht der Fall.
Der Eintritt in den Ruhestand ist allein ebenfalls nicht geeignet, die Amtsentbindung zu begründen. Nach § 47 Satz 2 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 1 SGG ist die Entlassung auf Antrag nur aus den Gründen in § 18 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 SGG vorgesehen. Auf das Erreichen der Regelaltersgrenze wird nicht verwiesen, da der Eintritt der Regelaltersgrenze im Laufe der Amtszeit die Berufung in das Amt nicht ausschließt. Der Ablehnungsgrund besteht nur bei Erreichen der Regelaltersgrenze bei der Berufung in das Amt. Ob es dabei auf den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung oder den Beginn der Amtszeit ankommt, bedarf hier keiner Vertiefung.

Nach § 47 Satz 2 i .V. m. § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Nr. 5 SGG kann der ehrenamtliche Richter auf Antrag entlassen werden, wenn er glaubhaft macht, nachträglich eingetretene wichtige Gründe von ähnlichem Gewicht wie die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGG genannten erschwerten die Ausübung des Amtes in besonderem Maße. Sie müssen dauerhaft vorliegen und nicht nur der Teilnahme an einzelnen Sitzungen entgegenstehen. Mit der Verlegung des Wohnsitzes aus dem Gerichtsbezirk nennt § 18 Abs. 3 Satz 2 SGG einen solchen wichtigen Grund. Beim BSG kann es auf die Verlegung des Wohnsitzes nicht ankommen, da Gerichtsbezirk des BSG das Bundesgebiet ist. Auf eine Verlegung allein ins Ausland kann es ebenfalls nicht ankommen. Es muss sich um nachträgliche Umstände handeln, die entweder die bisherige Wegstrecke deutlich verlängern oder aus anderen Gründen eine besondere Erschwernis der Amtsausübung bedeuten. Die Beurteilung als besonderer Härtefall ist an einem strengen Maßstab zu messen. Der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) steht die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gegenüber. Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit müssen verhältnismäßig sein.

Die Auslandsaufenthalte an einem 1.300 km vom Gerichtssitz entfernten Ort stellen einen wichtigen Grund dar, der die weitere Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert. Die Anreise zu einem Sitzungstag bedeutet wegen der damit verbundenen Reisezeit eine Abwesenheit an drei Tagen. Dieser Zeitaufwand stünde außer Verhältnis zur tatsächlichen Heranziehung zur Sitzung für in der Regel wenige Stunden. Der zeitliche Aufwand würde auch durch die nach dem JVEG zustehende Entschädigung nicht kompensiert.
K hat bislang seinen Wohnsitz nicht ins Ausland verlegt aber glaubhaft dargelegt, dass er den gewöhnlichen Aufenthaltsort für längere Zeiträume in seinem Haus im Ausland hat und beabsichtigt, den Lebensmittelpunkt weit überwiegend dorthinzu verlegen. Der Eintritt in den Ruhestand verleiht dem Grund zudem ein besonderes Gewicht. Der mit dem Ruhestand verbundene Gewinn an persönlicher Freiheit würde durch eine weitere vier Jahre dauernde Wahrnehmung des Amtes spürbar eingeschränkt.


Zitiervorschlag: BSG: Amtsentbindung wegen Verlegung des Wohnsitzes, in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 3, S. 99-100.

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