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OLG Brandenburg: Amtsenthebung wegen Kandidatur für verfassungswidrige Partei

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Ein Schöffe, der für eine Partei auftritt und kandidiert, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, begeht eine gröbliche Amtspflichtverletzung und ist gemäß § 51 Abs. 2 GVG seines Amtes zu entheben. (Leitsatz d. Gerichts)

Sachverhalt: Der Vorsitzende der Strafkammer hat beim OLG beantragt, den Hauptschöffen seines Amtes als ehrenamtlicher Richter zu entheben, weil er auf der Liste der Partei Die Heimat (früher NPD) für die Stadtverordnetenversammlung kandidiert habe und für die Fraktion dieser Partei tätig sei.

Gründe: Der Antrag ist gemäß § 51 Abs. 2 GVG zulässig und begründet. Der Schöffe hat nach eigenen Angaben zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung und zum Kreistag auf der Liste „Die Heimat“ als Parteiloser kandidiert. Es habe sich um einen „Freundschaftsdienst“ gehandelt, „um als Stimmenfänger und Steigbügelhalter zu fungieren“. Dies stellt eine gröbliche Amtspflichtverletzung im Sinne von § 51 GVG dar, die zur Amtsenthebung führt. Die gröbliche Verletzung der Amtspflicht ist darin begründet, dass der Schöffe für eine Partei auftritt und kandidiert, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Dass die Partei nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG verboten wurde, steht dem nicht entgegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.1.2024 – 2 BvB 1/19.


Zitiervorschlag: OLG Brandenburg: Amtsenthebung wegen Kandidatur für verfassungswidrige Partei, in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 1, S. 26.

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