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OLG Brandenburg: Ordnungsgeld gegen Schöffen

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  1. Obliegenheiten, denen sich der Schöffe „in anderer Weise“entzieht, können nur Mitwirkungspflichten sein, die gewährleisten sollen, dass das Gericht in ordnungsgemäßer Besetzung als gesetzlicher Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verhandelt und entscheidet.
  2. Eine Entscheidung über die Auferlegung der Kosten nach § 56 Abs. 1 GVG ist spätestens dann zu erlassen, wenn die Hauptsache zur Entscheidung reif ist.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 6.3.2023 – 1 Ws 111/22

Sachverhalt: Die Ladung der Schöffin zur Hauptverhandlung am 28.9.2021 kam mit dem Vermerk „Empfänger verzogen“ zurück. Sie war im April 2021 in ein anderes Bundesland verzogen, hatte jedoch versäumt, das LG zu informieren. Da sie telefonisch informiert werden konnte, erschien sie zur Verhandlung. Am Folgetag teilte sie telefonisch mit, dass sie nun in W. wohne und vergessen habe, ihren Umzug mitzuteilen. Die Kammer setzte deshalb die Hauptverhandlung aus und begann erneut unter Mitwirkung anderer Schöffen.

Am 13.10.2021 wurde die Schöffin von der Schöffenliste gestrichen. Am 5.4.2022 forderte sie das Formular zur Entschädigung für ihre Teilnahme am 28.9.2021 an. Auf den Vorgang wieder aufmerksam gemacht, setzte die Kammer am 5.7.2022 ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,- € gegen die Schöffin fest und legte ihr die durch die Verhandlung vom 28.9.2021 entstandenen Mehrkosten des Verfahrens auf. Dagegen wandte sich die Schöffin mit der Beschwerde vom 12.7.2022. Der Umzug in ein anderes Bundesland sei für sie unerwartet gewesen. Der ursprüngliche Umzug innerhalb des LG-Bezirks sei gescheitert, da der Mietvertrag nicht zustande kam. Die Mitteilung an das LG sei vergessen worden, weil sie 2021 in nur einer Verhandlung eingesetzt war. Zudem habe sie in Folge einer Covid-Impfung 12 Wochen an erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen gelitten, was mit einem Arztbrief bestätigt wurde. In Verbindung mit dem Stress des Umzugs habe sie vergessen, dem LG den Umzug mitzuteilen. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtliche Würdigung: Das Rechtsmittel hat Erfolg; die Auferlegung des Ordnungsgeldes und der Mehrkosten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. § 56 Abs. 1 Satz 1 GVG beinhaltet, dass gegen Schöffen, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht (rechtzeitig) einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, ein Ordnungsgeld festgesetzt wird. Zugleich werden die verursachten Kosten auferlegt. Ein Ermessen hinsichtlich der Rechtsfolgen räumt die Bestimmung nicht ein; liegen die Voraussetzungen vor, sind die Folgen zwingend auszusprechen.

Welche „sonstigen Obliegenheiten“ von dieser Vorschrift umfasst sind, ist nicht näher geregelt. Aus dem Oberbegriff des nicht rechtzeitigen Einfindens zu den Sitzungen wird deutlich, dass § 56 Abs. 1 GVG ausschließlich der Sicherung der Hauptverhandlung dient. Obliegenheiten, derer sich der Schöffe in anderer Weise entzieht, können deshalb nur Mitwirkungspflichten sein, die gewährleisten sollen, dass das Gericht in ordnungsgemäßer Besetzung (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verhandelt und entscheidet; maßgeblich ist mithin, ob eine Obliegenheitsverletzung zu einer Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung geführt hat. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind das Ordnungsgeld und die Auferlegung der Kosten nicht zu rechtfertigen.

(1) Das Unterlassen der Anzeige des Wohnungswechsels führte weder zur Unterbrechung noch Aussetzung der Hauptverhandlung am 28.9.2021. Zwar war die Terminsladung nicht zustellbar, aber die Schöffin konnte rechtzeitig informiert werden, sodass die Hauptverhandlung an diesem Tag durchgeführt werden konnte.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Schöffin an den Fortsetzungsterminen nicht hätte teilnehmen wollen, sind nicht ersichtlich. Die Aussetzung am 1.10.2021 war nicht erforderlich. Eine Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) kann nicht auf die Streichung gestützt werden, wenn es sich nicht um eine Entziehung des gesetzlichen Richters handelt. Eine „Entziehung“ liegt bei einer auf bloßem Verfahrensirrtum (fehlende Kenntnis vom Wohnungswechsel) beruhenden gesetzwidrigen Besetzung nicht vor; sie setzt eine (objektiv willkürliche) Maßnahme voraus, die auf unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruht und unter keinen Umständen mehr vertretbar erscheint. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

(3) Die Auferlegung der Verfahrenskosten acht Monate nach Urteilsverkündung und über drei Monate nach eingetretener Rechtskraft hätte nicht mehr ergehen dürfen. Zwar sagt § 56 GVG nichts darüber, wann eine Entscheidung nach Abs. 1 spätestens zu treffen ist. Ähnlich wie beim Ausbleiben von Zeugen (§ 51 StPO) ist die Entscheidung gegen die Schöffin spätestens zu erlassen, wenn die Hauptsache zur Entscheidung reif ist. Dann ist auch über die Kosten des Verfahrens zu befinden, sodass Klarheit herrschen muss, welche Kosten von dem Angeklagten im Fall seiner Verurteilung zu tragen sind.

Anmerkung: Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG ist ein Schöffe, der aus dem LG-Bezirk verzieht, von der Schöffenliste zu streichen. Das ist hier mangels Kenntnis von dem Umzug unterblieben. Die Schöffin war aber zu diesem Termin ordnungsgemäß ausgelost, geladen und erschienen. Dem Vorsitzenden fehlte die Kenntnis von dem Streichungsgrund. Deshalb hätte die „falsche“ Schöffin nur irrtümlich am Beginn des Verfahrens teilgenommen und konnte weiter teilnehmen, ohne dass daraus ein Revisionsgrund entstanden wäre. Die Schöffin hat sich keiner Obliegenheit in anderer Weise entzogen, weil die Kammer nicht aussetzen (= abbrechen) musste, sondern mit der Schöffin hätte weiterverhandeln können. Die Auferlegung eines Ordnungsgeldes hat zwingend zur Folge, dass ein säumiger (!) Schöffe auch die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten zu tragen hat. Ursache für die Neuansetzung des Verfahrens war aber keine Säumnis der Schöffin, sondern die falsche Einschätzung der Rechtslage durch den Vorsitzenden der Strafkammer. (hl)

Link zum Volltext der Entscheidung


Zitiervorschlag: OLG Brandenburg: Ordnungsgeld gegen Schöffen, in: LAIKOS Journal Online 1 (2023) Ausg. 2, S. 76-77.

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