Literaturumschau
Achermann, Jonas: Strafzumessung mithilfe Künstlicher Intelligenz.
In: Deutsche Richterzeitung 103 (2025), H. 6, S. 236-239
Aufgrund weit gefasster Strafrahmen und unbestimmter gesetzlicher Kriterien in § 46 StGB kann die richterliche Praxis der Strafzumessung erheblich variieren. Diese unterscheide sich, so der Autor, je nach Region, Besetzung der Richterbank und Empfinden zum Zeitpunkt der Urteilsfällung – oder orientiere sich an einem intuitiv ermittelten „üblichen Strafmaß“. Auch unzulässige Gründe könnten verdeckt in das Strafmaß einfließen, wie Geschlecht, soziale Zugehörigkeit des Angeklagten bzw. Geschädigten oder Restzweifel an der Beweislage. Die Strafzumessung sei somit in hohem Maße von Zufälligkeiten abhängig, die dem Gebot der Rechtsgleichheit widersprechen. KI könne einen Beitrag zur gerechteren Strafzumessung leisten, zumindest in Rechtsbereichen mit quantifizierbaren oder kategorisierbaren Faktoren, etwa bei verursachten Schäden im Verkehrsrecht oder Vermögensstraftaten. Eine Übersicht über vergleichbare Entscheidungen ermögliche, ein gefundenes Strafmaß unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung zu überprüfen und den Ermessensspielraum besser auszuüben. KI versage aber bei atypischen Einzelfällen oder bislang nicht vorkommenden Sachverhaltskonstellationen. Ebenso könnten frühere Entscheidungen die Ergebnisse der KI verzerren. Bezüglich der Funktionsweise einer solchen KI verweist der Autor auf die Webseite https://ki.strafzumessung.ch/. (us)
Kulhanek, Tobias: Mediale Anteil- und Einflussnahme im Strafprozess. Bedeutung, Chancen und Risiken medialer Berichterstattung für Wahrheit, Gerechtigkeit und Rechtsfrieden.
In: Zeitschrift für das gesamte Verfahrensrecht 2025, H. 2, S. 60-66
Medien sind als Multiplikatoren für die Verwirklichung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 169 GVG) wichtig. Selektive Vermittlung von Informationen kann aber den Ablauf eines Prozesses beeinflussen. Der Autor verdeutlicht die Chancen und Gefahren der medialen Berichterstattung über Strafprozesse anhand der Kriterien Wahrheit, Gerechtigkeit und Rechtsfrieden. So könne – vor allem bei medienträchtigen Verfahren – die Wahrheitsfindung beeinträchtigt werden, wenn die Zeugen vor ihrer Vernehmung ausführliche Berichte in den Medien verfolgten. Bei fortgesetzter Berichterstattung etwa in Umfangsverfahren könnten mediale Eindrücke Vorstellungsbild und Erinnerungsvermögen der Richter beeinflussen. Bei Erwartungen an den Ausgang des Verfahrens könne auch die Unbefangenheit der Schöffen leiden. Das Öffentlichkeitsprinzip schütze zwar vor Geheimjustiz und staatlicher Willkür; Konflikte könnten bei Einschränkungen der Pressefreiheit im Gerichtssaal entstehen oder wenn Persönlichkeitsrechte der Beteiligten betroffen sind. So könnten Tatverdächtige vorverurteilt und stigmatisiert werden. Die Medien könnten durch die Berichterstattung nach Beendigung des Verfahrens zum Rechtsfrieden beitragen. Ebenso diene eine professionelle Medienarbeit der Justiz dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit am Gerichtsverfahren. Dabei sei Neutralität und Distanz gegenüber allen Beteiligten zu wahren. Der Urteilsspruch müsse nachvollziehbar sein; bloße Umrisse der Tat reichten nicht aus. (us)
Rueß, Christina; Baur, Alexander; Sautner, Lyane; Sackl, Sophie; Urwyler, Thierry: Prävention und Bewältigung von Kinderdelinquenz in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Ein Überblick und Rechtsvergleich.
In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 137 (2025), H. 2, S. 353-396
Die Grundzüge des Kinder- und Jugendstrafrechts in den drei Staaten werden dargestellt und verglichen, Stärken und Schwächen der einzelnen Systeme herausgearbeitet. Neben den strafrechtlichen Regelungen werden das Kinder- und Jugendhilfe-, Zivil- bzw. Familien- und Unterbringungsrechts berücksichtigt. Die nach der COVID-Pandemie wieder ansteigende Entwicklung der Kinder- und Jugendkriminalität wird auch thematisiert. Unterschiede in den drei Rechtsystemen gibt es bei der Strafmündigkeit und den weiteren Altersschwellen. Deutsches wie österreichisches Strafrecht unterscheidet zwischen Jugendlichen, Heranwachsenden bzw. jungen Erwachsenen und Erwachsenen. Das schweizerische Strafrecht differenziert nur zwischen Jugendlichen (bis 18 Jahre) und Erwachsenen, ohne Regelung für Heranwachsende. Die Strafmündigkeit tritt in Deutschland und Österreich im Alter von 14 Jahren ein, in der Schweiz mit 10 Jahren, wo bis zum 15. Lebensjahr aber nur niederschwellige Strafen verhängt werden. Deutschland und Österreich setzen bei „Straffälligen“ vor Erreichen der Strafmündigkeit mehr auf außerstrafrechtliche Interventionen vor allem des Familien- bzw. Zivilrechts. Gleichwohl wird in diesen beiden Staaten regelmäßig eine Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze auf 12 Jahre gefordert, insbesondere wegen wiederholter und an Schwere zunehmender Delinquenz der Intensivtäter. Den Befürwortern gehe es vor allem um die Verhinderung weiterer Straftaten. Gegen die Absenkung werden die negativen Folgen des Strafrechts angeführt. Eine Gemeinsamkeit in der Grundausrichtung des Jugendstrafrechts sei der Erziehungsgedanke; deutliche Unterschiede gebe es bei den Rechtsfolgen. Im Vergleich zu Deutschland werden in Österreich bei Kinderkriminalität stärker die Eltern in die Verantwortung genommen. (us)
Soiné, Michael: Suggestivfragen im Strafverfahren – erlaubt oder verboten?
In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 45 (2025), H. 9, S. 537-541
Der Autor erläutert, was unter Suggestivfragen zu verstehen ist und inwieweit sie die Erforschung der Wahrheit im Strafprozess gefährden können. Suggestivfragen lenkten die Antwort durch ihren Inhalt – meist Unterstellung – in eine bestimmte Richtung. Die verschiedenen Typen – Voraussetzungs-, Vorhalt-, Auswahl-, Erwartungsfrage – werden mit Beispielen erklärt, wobei eine trennscharfe Abgrenzung nicht möglich sei. Zur Voraussetzungsfrage gehört auch die auf Täuschung angelegte Fangfrage. Eine suggestive Befragung kann dazu führen, dass Personen die eigene Wahrnehmung in Frage stellen oder sich an Ereignisse erinnern, die so nicht stattgefunden haben (sog. Pseudoerinnerungen), was zu Falschaussagen führen kann. Als Beispiel werden u. a. die sog. Wormser Prozesse angeführt, in denen Kinder durch suggestive Befragung zu Falschaussagen über nicht stattgefundene Missbrauchshandlungen veranlasst wurden. Die Rechtsprechung verhalte sich – so der Autor – implizit zur Zulässigkeit von Suggestivfragen. Die Antwort auf eine Suggestivfrage könne unzuverlässig sein. Bei der Beweiswürdigung habe nur die sog. Überhangantwort Beweiswert, da diese unbeeinflusste Aussagebestandteile enthält und über die in der Frage liegende Suggestion hinausgeht. Die Literatur halte überwiegend die beantwortete Suggestivfrage für verwertbar, wobei Erinnerungsvermögen und Einsichtsfähigkeit der befragten Personen nicht berührt werden sollten. Vernehmungstaktik und -technik seien nur durch die verbotenen Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO) beschränkt. Suggestivfragen könnten in Ausnahmefällen sinnvoll sein. Die österreichische StPO sieht ein Verbot von Suggestivfragen mit Ausnahmen vor, wobei Fragen und Antworten wörtlich zu protokollieren sind. Diese – verpflichtende – wörtliche Protokollierung bringt der Autor auch für das deutsche Recht ins Spiel. (us)
Soujon, Uwe Stephan: Opfer ohne Täter? Ein kritischer Blick auf die aktuelle Gesetzeslage in der StPO.
In: Kriminalistik 79 (2025), H. 7, S. 391-396
Der Beitrag befasst sich kritisch mit den Begriffen des Verletzten und des Opfers in der StPO und geht der Frage nach, ob die Verwendung dieser Begriffe im Strafverfahren angesichts der Unschuldsvermutung als Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) berechtigterweise erfolgt. Während vor der rechtskräftigen Verurteilung nur vom vermeintlichen Täter gesprochen wird, gibt es das vermeintliche Opfer bzw. die vermeintlich verletzte Person nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht. Damit suggeriere der Gesetzgeber, dass es ein Opfer bzw. einen Verletzten gibt, obwohl dem Beschuldigten die Unschuldsvermutung garantiert wird. Dies führe zu einem Ungleichgewicht, da der vermeintliche Verletzte zum Opfer erhoben und mit umfangreichen Rechten ausgestattet wird. Die Definition des Verletzten in § 373b Abs. 1 StPO enthalte eine Unterstellung und könne die Wahrheitsfindung erschweren. Dadurch werde auch der Blickwinkel der Schöffen verstellt, wenn im Zeugenstand das Tatopfer präsentiert und durch den sog. Opferanwalt unterstützt werde. Durch den Rechtsanwalt des Nebenklägers werde das Ungleichgewicht weiter verschärft, da der Nebenkläger bessergestellt sei als der „normale“ Zeuge. Schöffen könnten den Eindruck gewinnen, das „echte“ Opfer verdiene diese Besserstellung. Zudem werde das vermeintliche Opfer häufig gecoacht, indem die Aussage geprobt wird. Opferschutz sei jedoch wichtig. Der Autor schlägt eine neue Definition von § 373b StPO sowie Änderungen der Verletztenrechte (§§ 395 ff., 406e StPO) vor, die dem Gericht eine umfassende Prüfungskompetenz hinsichtlich der prozessualen Rechte des Tatopfers eröffne und den Ermittlungsbehörden rechtzeitig weitere Ermittlungen ermögliche. (us)
Wilde, Frank: Die Reform der Geldstrafenbemessung ist erfolgt – jetzt gilt es, sie umzusetzen!
In: Strafverteidiger 45 (2025), H. 9, S. 643-647
Das „Gesetz zur Reform des Sanktionensystems“ hat den Umrechnungsfaktor von Geld- in Ersatzfreiheitsstrafe (2:1 statt zuvor 1:1) und die Berechnung der Tagessatzhöhe reformiert. Die Geldstrafe wird nach Tagessätzen verhängt; deren Anzahl richtet sich nach der festgestellten Schuld. Die Höhe berechnet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, wobei in der Regel ein Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens zugrunde gelegt wird. Mit der Reform wurde § 40 Abs. 2 StGB durch Satz 3 dahin ergänzt, dass bei Einkommen nahe dem Existenzminimum vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen ist. Auch Kosten für Wohnung und Heizung sind zu berücksichtigen. Zahlungserleichterungen durch Ratenzahlung für die Geldstrafe seien untunlich, da Personen am Rande des Existenzminimums weder Rücklagen bilden noch Abstriche an ihrem Lebensstandard machen könnten. Das Existenzminimum orientiere sich am Sozialrecht (bei Verstößen: zulässige Absenkung des Regelsatzes um bis zu 30 %). Es bestehe aber weiterer Reformbedarf. Beim schriftlichen Strafbefehlsverfahren werden häufig die Einkommensverhältnisse nicht korrekt ermittelt. Bei mittellosen Personen sei daher eine Verteidigung sicherzustellen. Die Umwandlung der Geld- in Ersatzfreiheitsstrafe sollte nicht automatisch vollstreckt werden, sondern durch Entscheidung des Gerichts erfolgen. Nach schwedischem Vorbild sollte Ersatzfreiheitsstrafe nur vollstreckt werden, wenn die Geldstrafe schuldlos nicht gezahlt werden kann. (us)