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Referentenentwurf zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen

Stellungnahme der Vereinigung der Ehrenamtlichen Richterinnen und Richter Mitteldeutschlands e. V. (VERM) und der PariJus gGmbH vom 10. Juli 2025

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Der Referentenentwurf verfolgt nach seiner Begründung insbesondere die Ziele der Orts- und Bürgernähe sowie der Spezialisierung der Gerichte für bestimmte Rechtsgebiete. Diese Ziele werden von VERM und PariJus unterstützt, soweit ihre Zielrichtung nicht rein ökonomischen, sondern qualitativen Kriterien genügt. Die Stellungnahme der beiden Organisationen zur Teilhabe der Zivilgesellschaft an der Rechtsprechung betrachtet den Entwurf unter dem Aspekt, inwieweit die Änderungen Auswirkungen auf die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter als „besondere Organe der Rechtsprechung“ zur Teilhabe an der Staatsgewalt nach Art. 20 Abs. 2 GG haben – unter Einbeziehung des Einflusses auf Effizienz und Qualität der Rechtsprechung.

Die Erhöhung der Streitgrenze wirkt sich bei der Kammer für Handelssachen des Landgerichts auf den Umfang der Teilhabe der Handelsrichter aus. Schätzungen zufolge liegt der Anteil der Verfahren vor der KfH bei 10 bis 15 % der bei den Landgerichten anhängig gemachten Zivilverfahren. Die Zuständigkeit der KfH ist zunächst – wie bei den allgemeinen Zivilkammern – vom Streitwert abhängig, danach von der Art der Streitigkeit als Handelssache (§ 95 Abs. 1 GVG) und dem Antrag des Klägers (§ 96 Abs. 1 GVG) bzw. Beklagten (§ 98 Abs. 1 Satz 1 GVG). Damit wird den Verfahren mit einem Streitwert von 5.001,00 € bis 10.000,00 € nicht nur unter Demokratieaspekten die derzeitige Mitwirkung von „Frauen und Männern aus dem Volke“ (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. den ergänzenden Regelungen in 12 von 16 Landesverfassungen1) entzogen, sondern auch der mitwirkende Sachverstand aus dem kaufmännischen Leben.

Diesem Verlust an Teilhabe und Sachkunde sollte entgegengewirkt werden. Dies kann dadurch geschehen, dass entweder die Verfahren nach § 95 Abs. 1 GVG unabhängig von dem Streitwert der Zuständigkeit des Landgerichts (KfH) zugewiesen werden (entsprechend dem Vorschlag des Ref-E zu Vergabe- und Heilbehandlungssachen) oder bei den Amtsgerichten eine besondere Zuständigkeit für Verfahren nach § 95 Abs. 1 GVG bis zu einem Streitwert von 10.000,00 € unter Beteiligung von Handelsrichtern eingerichtet wird. Für diesen Fall wäre zusätzlich zu regeln, dass eine Berufung zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung an das OLG zu richten wäre, bei dem als zweiter Tatsacheninstanz ebenfalls ehrenamtliche Beisitzer zum Einsatz kämen. Somit entsprächen Besetzung und Rechtsmittel dem Verfahren in Landwirtschaftssachen.

Zur Verfahrensvereinfachung und Konzentration bei dem spezialisierten Spruchkörper sind die Verfahren nach § 95 GVG sämtlich bei dem Spruchkörper des Landgerichts bzw. Amtsgerichts anhängig zu machen, der seine Zuständigkeit prüft.

Beide Möglichkeiten gewährleisten, dass dem zunehmenden Demokratieabbau durch Reduzierung der Mitwirkungsmöglichkeiten der Zivilgesellschaft ebenso entgegengewirkt wird wie dem Verlust tatsächlicher Sachkunde, die über den bloßen juristischen Sachverstand hinaus den Einfluss von Wissen und Erfahrung in einem zentralen Lebensbereich garantiert. Kosten der Parteien dürften in beiden Varianten kaum eine Rolle spielen, da in diesen Verfahren eine – beiderseitige – anwaltliche Vertretung Usus sein dürfte.

a. Der Vorteil spezieller Kammern für Handelssachen ist in der interdisziplinären Vernetzung des Gerichts mit kaufmännischem Sachverstand und kaufmännischer Erfahrung zu sehen, sodass nicht nur die Entscheidungen die Erfahrungen und die Lebenswelt der Parteien widerspiegeln, sondern vor allem auch die Vergleichsquote besonders hoch ist und damit dem Rechtsfrieden dient. Da Kaufleute häufig auch nach einem Rechtsstreit noch Geschäftsbeziehungen pflegen wollen, spielt der lebensnahe Vergleich eine besondere Rolle. Dem Gericht stehen kaufmännische Sachkunde und Erfahrung für den ganzen gerichtlichen Entscheidungsprozess zur Verfügung und sind für den Berufsrichter damit im Laufe des Verfahrens stets „kleinteilig abrufbar“. Deshalb ist gegenwärtig für die bei einem Amtsgericht allein des Streitwertes wegen verhandelte Handelssache die KfH auch als Berufungsgericht zuständig. Die aktuelle Diskussion böte Gelegenheit, die angestrebte Spezialisierung mit einer durchgehenden Beteiligung von Kaufleuten an der Rechtsprechung zu vervollkommnen. In Anlehnung an das Verfahren in Landwirtschaftssachen könnte die Reform Partizipation, Spezialisierung und Sachkunde zur verbesserten Effizienz in Einklang bringen; dabei ist auch die Beteiligung von Handelsrichtern in der Revisionsinstanz ins Auge fassen.
Die Verantwortlichen bei PariJus führen seit rund eineinhalb Jahrzehnten Fortbildungen mit ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern in Landwirtschaftsverfahren durch und erfahren sowohl von den Ehrenamtlichen wie auch Berufsrichtern aus allen Instanzen und Rechtsanwälten eine durchgängige Zustimmung zur Teilhabe Sachkundiger aus dem zu regelnden Lebenssachverhalt. Die entsprechende Beteiligung empfiehlt sich gerade wegen der oft schwierig zu beurteilenden tatsächlichen Verhältnisse und der gegenwärtigen Entwicklung der Wirtschaft auch bei den Verfahren in Handelssachen.

b. Mehr Effizienz durch tatsächliche Sachkunde sollten sich nicht nur in der Überprüfung der gerichtlichen Zuständigkeit, sondern auch der Beteiligten widerspiegeln. Die Abkoppelung nachbarrechtlicher Streitigkeiten vom Streitwert (§ 23 Nr. 2e. – neu) wird daher begrüßt. Die landesrechtlich möglichen Vorverfahren zur Schlichtung durch Schiedspersonen zeigen aber, wie sehr gerade im Nachbarstreitverhältnis die Herstellung des Rechtsfriedens durch tatsächliches Verstehen des Streitgrundes, aber auch evtl. örtlicher Gegebenheiten bestimmt wird. Auch sollte die Mitwirkung sachkundiger ehrenamtlicher Richter in größerem Umfang ins Auge gefasst werden.
Entgegen früheren Reformen, bei denen eine Reduzierung der Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter aus ökonomischen Gründen erfolgte (vor allem bei den Schöffen im Strafverfahren), ist das sachkundige Element zu aktivieren, das das Potenzial hat, Entscheidungen verständlicher und akzeptabler zu machen und damit den erstinstanzlichen wie auch den Aufwand der Rechtsmittelinstanzen zu verringern. Ein solches System der – zum jeweiligen Fall „passenden“ – interdisziplinären Besetzung der Richterbank kann erweitert werden, indem z. B. in privatrechtlichen Bausachen ein Ingenieur und ein Architekt auf der Richterbank säßen, in Kapitalanlagenhaftungsfällen ein Finanzfachmann oder Betriebswirt oder in Arzthaftungsprozessen ein (ggf. beamteter) Mediziner. Die Entwicklung etwa in Entscheidungen über das Sorgerecht zeigt z. B., dass die Auffassungen in der Zivilgesellschaft über das gemeinsame Sorgerecht für Kinder getrenntlebender Eltern der Spruchpraxis in den Gerichten weit voraus waren.

Summa summarum: Die geplante, in den Grundzügen nachvollziehbare Reform sollte nicht nur die Reduzierung sachkundiger ehrenamtlicher Teilhabe vermeiden, sondern diese verstärkt zur Erhöhung der Qualität der Entscheidungen zur strukturellen Reform der Spruchkörperbesetzung nutzen.

Verfasser:
Hasso Lieber, Rechtsanwalt, Staatssekretär a. D., Geschäftsführender Gesellschafter PariJus gGmbH
Marko Goschin, Vorsitzender des Vorstands VERM e. V.


  1. Landesverfassungen von: Bayern Art. 88, Berlin Art. 79 Abs. 2, Brandenburg Art. 108 Abs. 2, Bremen Art. 135 Abs. 2, Hamburg Art. 62, Mecklenburg-Vorpommern Art. 76 Abs. 2, Niedersachsen Art. 51 Abs. 2, Nordrhein-Westfalen Art. 72 Abs. 2, Rheinland-Pfalz Art. 123 Abs. 1, Sachsen Art. 77 Abs. 3, Sachsen-Anhalt Art. 83 Abs. 1, Thüringen Art. 86 Abs. 3. ↩︎

Anmerkung: Zu dem Gesetzentwurf, der Ende August dem Deutsche Bundestag zugeleitet wurde, haben sich aus dem ehrenamtlich-gesellschaftlichen Bereich neben VERM/PariJus auch der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. (BDS) und die HateAid gGmbH geäußert. Der BDS begrüßt die Regelung im Entwurf, wonach nachbarrechtliche Streitigkeiten streitwertunabhängig den Amtsgerichten zugeordnet werden (§ 23 GVG-E) und einer damit verbundenen vorherigen Streitschlichtung zuzuführen ist. Der Anregung, auch Streitigkeiten wegen Überbaus (§§ 912 ff. BGB), Notwegerechten (§ 917 BGB) sowie Vertiefungen (§ 909 BGB) zu obligatorischen Verfahren zu erklären, ist die Bundesregierung nicht nachgekommen und hat insoweit auf die Landesgesetzgeber verwiesen. HateAid begrüßt die Konzentration von Streitigkeiten über Veröffentlichungen bei den Landgerichten unabhängig vom Streitwert im Grundsatz, da sie Chancen böten für eine qualitativ hochwertige und einheitliche Rechtsprechung. Zugleich manifestiere sie, u. a. wegen der Anwaltspflicht beim LG, bestehende Zugangshürden. Es wird daher eine differenzierte Streitwertpraxis für einfach gelagerte Fälle, sowie Spezialisierung auch an Amtsgerichten angeregt. (hl)


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen.
Permalink zum Gesetzgebungsvorgang
Pressemitteilung vom 27.8.2025 mit Synopse und Stellungnahmen der Verbände [Abruf: 1.9.2025].


Zitiervorschlag: Hasso Lieber / Marko Goschin, Referentenentwurf zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen. Stellungnahme der Vereinigung der Ehrenamtlichen Richterinnen und Richter Mitteldeutschlands e. V. (VERM) und der PariJus gGmbH vom 10. Juli 2025, in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 2, S. 62-63

Über die Autoren

  • Geschäftsführender Gesellschafter PariJus gGmbH, Rechtsanwalt, Staatssekretär a. D., Generalsekretär European Network of Associations of Lay Judges, 1993 bis 2017 Vorsitzender Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e. V., 1989 bis 2022, Heft 1 Redaktionsleitung „Richter ohne Robe“

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  • Marko Goschin

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