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Keine Schokolade (nur) für den Staatsanwalt!

Eine launige Handlungsempfehlung für Schöffen

Bernd Piper

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Abstract
Das Recht auf einen unparteiischen Richter ist das Fundament des fairen Verfahrens. Maßgeblich ist, ob sich aus den Äußerungen oder dem Verhalten des Richters objektiv der Eindruck einer voreingenommenen Haltung ergibt. Anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung wird auf humorvolle Weise verdeutlicht, unter welchen Umständen berechtigte Zweifel an der Neutralität von Schöffen bestehen und die Befangenheit rechtfertigen können.

The right to an impartial judge is the foundation of a fair trial. The decisive factor is whether the judge’s statements or behaviour objectively give the impression of bias. Examples from case law are used to illustrate in a humorous way the circumstances under which justified doubts about the neutrality of lay judges may exist and justify bias.

Als Schöffe haben Sie eine ehrenvolle Aufgabe. Sie entscheiden nicht nur über Schuld oder Unschuld eines Angeklagten, sondern nehmen in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang wahr – mit gleichen Rechten und Pflichten wie die Berufsrichter (§ 30 Abs. 1 GVG).
Apropos Hauptverhandlung. Ich muss Sie warnen: So spannend wie in US-amerikanischen Gerichtsserien oder Kinofilmen wird es leider nicht. Und wer schon die Versuche deutscher Filmemacher, dies zu imitieren, abschreckend findet, den muss ich weiter warnen: In Wahrheit ist es oft noch schlimmer, viel schlimmer. Nicht nur, weil Verteidiger mitunter sehr lange Anträge stellen, sich Staatsanwalt und Verteidiger oder Verteidiger und Gericht wortreiche Gefechte liefern – das ist noch der spannende Teil –, sondern weil sich Zeugenvernehmungen oft endlos hinziehen können. Und üblicherweise werden Sie einen erfahrenen Vorsitzenden1 haben, der in der Lage ist, solche Sitzungen stundenlang durchzuhalten – regelmäßig ohne Pause und zumeist auch ohne Wasserflasche.
Als Schöffe sind Sie da weniger abgehärtet. Vorsorge ist also angezeigt. Nehmen Sie regelmäßig Wasser mit und trinken Sie fleißig. Das ist gut für die Konzentration – und zwingt mitunter schon aus biologischen Gründen zu Pausen, wenn auch zum Leidwesen des Vorsitzenden. Lassen Sie sich dabei bitte nicht von einem Vorsitzenden irritieren, der das Trinken von Wasser (vielleicht sogar direkt aus der Flasche) für mit der Würde des Gerichts unvereinbar hält. Ja, solche Vorsitzenden gibt es.

Aber: Auch wenn Schöffen der Sitzungspolizei des Vorsitzenden nach § 176 GVG unterliegen, können gegen sie keine Ordnungsmittel nach §§ 177, 178 GVG ausgeübt werden.2 Diese sind nur gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige, auch gegen nicht am Verfahren beteiligte Personen im Saal möglich, nicht jedoch gegenüber anderen Richtern. Und Schöffen sind Richter. Sie sollten natürlich immer ein wenig Nervennahrung dabeihaben. Ich persönlich empfehle Pocket Coffee; die haben mich durch die mündliche Prüfung gebracht ;). Selbstverständlich können Sie aber auch jede andere für Sie geeignete Energiequelle wählen.
Denn Schokolade hat durchaus einen anderen Nachteil: Sie weckt Begehrlichkeiten. Andere könnten auch etwas abhaben wollen. Nun gut – vielleicht finden Sie das nicht schlimm oder gehören ohnehin zu den Menschen, die ihre Schokolade gern teilen. An dieser Stelle kann ich aber nur eindringlich davor warnen, vor der Verhandlung oder in der Sitzungspause – die Sie zuvor womöglich vom Vorsitzenden mit dem Toilettentrick erkämpfen mussten – durch den Saal zu huschen und großzügig zu verteilen. Denn hier gilt eine wichtige Regel: Keine Schokolade für den Staatsanwalt! Das kann böse enden. Ich möchte Ihnen von der Geschichte eines Schokoladen-Nikolauses erzählen, bevor es vielleicht Ihr Vorsitzender vor Weihnachten macht.

Es begab sich vor einiger Zeit, als ein Gebot der Staatsschutzkammer des Landgerichts Koblenz ausging, dass 26 Angeklagte sich strafrechtlich verantworten sollten. Es ging vor Gericht um nichts weniger als Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung bzw. deren Unterstützung und weitere, insbesondere im Rahmen der kriminellen Vereinigung begangene Straftaten.3 Nachdem Schöffe A bereits 26 Verhandlungstage überstanden hatte, begab er sich am 27. Hauptverhandlungstag – es war der 6. Dezember 2013, also Nikolaus – durch das Beratungszimmer in den Sitzungssaal und stellte auf den regelmäßig von den Vertretern der Staatsanwaltschaft genutzten Tisch zwei Schokoladen-Nikoläuse. Ob sich die beiden Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft über diese Aufmerksamkeit freuten, ist nicht bekannt. Die Angeklagten jedenfalls – die offenbar keinen Nikolaus erhalten hatten – waren wenig begeistert und lehnten den Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit ab.4 Mit Erfolg!
Ich weiß: Ein Teil von Ihnen wird jetzt denken, wo denn eigentlich das Problem liege; darauf kommen wir noch. Der andere Teil wird sich sicherlich denken: So dumm kann man doch nicht sein. Doch die Dummheit des Menschen ist grenzenlos. Und ich verrate Ihnen zwei Dinge. Erstens: Die besten Geschichten kann man sich als Jurist nicht ausdenken – sie schreibt das Leben;5 wir Juristen schmücken sie dann nur, wenn nötig, ein wenig aus, um nachfolgende junge Generationen damit zu unterhalten, na gut eher ein wenig zu quälen6. Zweitens: Meistens bleibt es nicht bei einem Mal. Beweis gefällig?

Wechseln wir zur Großen Strafkammer des Landgerichts Flensburg.7 Nachdem sich die Schöffinnen H und E durch die komplette Vorweihnachtszeit gekämpft hatten, verteilten sie am letzten Sitzungstag vor Weihnachten, dem 18. Dezember 2020, vor Beginn der Sitzung jeweils einen Schokoladen-Weihnachtsmann an die Ergänzungsschöffen sowie die Protokollführerin. Eine der Schöffinnen übergab zudem einen Schokoladen-Weihnachtsmann an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft. In einer späteren Verhandlungspause tat die andere Schöffin es ihr gleich. Weder die Angeklagten noch deren Verteidiger erhielten eine süße Aufmerksamkeit – und lehnten die beiden Schöffinnen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Auch diesmal: mit Erfolg.

Und damit sind wir beim Problem.8 Das bundeseinheitliche Merkblatt für Schöffen – das Sie selbstverständlich längst verinnerlicht haben – weist darauf hin, dass Schöffen in ihrem äußeren Verhalten alles vermeiden müssen, was Zweifel an ihrer Unparteilichkeit wecken könnte. Insbesondere ist vor, während und für angemessene Zeit nach der Verhandlung jeder private Umgang mit Verfahrensbeteiligten zu vermeiden, ebenso jede Erörterung des anhängigen Verfahrens. Doch warum eigentlich? Weil er sich andernfalls dem Vorwurf einer Befangenheit ausgesetzt sieht und vom Staatsanwalt oder Angeklagten deswegen abgelehnt werden kann.9

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt nach § 24 Abs. 2 StPO voraus, dass ein Grund vorliegt, der aus Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigt. Ob der Richter oder Schöffe tatsächlich befangen ist, spielt dabei keine Rolle. Maßgeblich ist allein der objektiv-individuelle Eindruck.10 Beispiel für eine angenommene Befangenheit aufgrund von Vorkommnissen in der Verhandlung sind etwa das Anfertigen privater Notizen während der Hauptverhandlung,11 das Tippen von SMS-Nachrichten12 oder die verbale Vorverurteilung des Angeklagten13. Insofern sollten Sie einen die Unschuld beteuernden Angeklagten besser nicht fragen, ob es ihm denn gar nicht leid tut,14 was er getan habe, noch auf die rhetorische Frage des Verteidigers, was für den Angeklagten spricht, mit einem deutlich wahrnehmbaren „nichts“ antworten15. Auch dürfte es wenig empfehlenswert sein, in ihrer Freizeit ein T-Shirt mit der Aufschrift „Wir geben ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“ zu tragen und sich damit auf einem sozialen Netzwerk ablichten zu lassen. Nun gut, das würden Sie natürlich eh nicht machen.16

Doch wo liegt jetzt Befangenheit bei Nikoläusen? Teilweise wird formuliert, dass die Verteilung von Süßigkeiten in einem Strafverfahren generell unangemessen sei.17 Doch deutet das eher in die Richtung einer Unvereinbarkeit mit der Würde des Gerichts. Das ist nicht Maßstab der Befangenheit und deswegen können Sie während der Hauptverhandlung so viele Süßigkeiten mampfen, wie Sie wollen. Das mag den Vorsitzenden zwar stören; Sie müssen aber nicht befürchten, erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnt zu werden,18 jedenfalls nicht, wenn Sie der Verhandlung weiterhin aufmerksam folgen.19

Entscheidend ist vielmehr etwas anderes: Wer schenkt, will dem Beschenkten eine Freude machen und bringt damit Zuneigung oder Verbundenheit zum Ausdruck. Übergibt ein Richter oder Schöffe dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ein Geschenk – man denke etwa an einen hochwertigen Kugelschreiber –, signalisiert er eine besondere Nähe. Aus Sicht eines verständigen Angeklagten liegt dann die Befürchtung nahe, dass den Argumenten der Staatsanwaltschaft ein größeres Gewicht beigemessen wird als den eigenen. Genau das begründet die Besorgnis der Befangenheit.20

Dies führt zur letzten Frage, wie man es besser macht, wenn der Schöffe oder die Schöffin die Süßigkeiten nicht allein verzehren möchte.

Die relativ einfache – und rechtssichere – Lösung besteht darin, ausschließlich den eigenen Spruchkörper einschließlich der Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen mit den Vorräten zu versorgen. Auf diese Weise distanziert man sich nämlich von Angeklagten und staatsanwaltschaftlichen Sitzungsvertretern in gleichem Maße. Anders ausgedrückt: Der Schöffe bringt gerade nicht zum Ausdruck, einer Verfahrensseite näherzustehen als der anderen.21 Und falls der Vorsitzende dies für ungebührlich halten sollte, ist das erstens egal (siehe oben) und zweitens lässt sich zur Not auch noch der Protokollführer glücklich machen. Spätestens wenn der entzückt reagiert, ist die Macht des Vorsitzenden regelmäßig vorbei.22 Auch hier ist man vor Befangenheit sicher.23 Denn der Protokollführer wird aus der Sicht der übrigen Verfahrensbeteiligten als Teil des Gerichts wahrgenommen. Dies bestätigt auch, dass er gemäß § 31 Abs. 1 StPO ebenso wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann.

Doch vielleicht reicht Ihnen das nicht. Vielleicht haben Sie sich großzügig mit Schokolade eingedeckt oder halten die Angst vor Befangenheit schlicht für übertrieben. Heißt es nicht immer, Richter seien auch nur Menschen? Und wäre es dann nicht wenig menschlich, Ihnen zu verbieten, etwas so Harmloses wie Schokolade zu verteilen?24

Nun gut – vertiefen wir es juristisch: Bewegt sich eine Zuwendung innerhalb der ungeschriebenen Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens, kann ein verständiger Verfahrensbeteiligter hieran regelmäßig keinen Anstoß nehmen. Ob ein Verhalten „sozialüblich“ ist, beurteilt sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Anlass, Umfang und Begleitumständen der Zuwendung. So wird etwa keine Besorgnis der Befangenheit begründet, wenn Sie dem niesenden Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft mit einem Taschentuch aushelfen oder einem Schwächeanfall mit Erster Hilfe begegnen.25 Vor diesem Hintergrund ist die Übergabe eines Schokoladen-Nikolauses oder -Weihnachtsmannes nicht nur am 6. Dezember, sondern in der gesamten (Vor-)Weihnachtszeit ein nachvollziehbarer Anlass. Da entsprechende Süßigkeiten für wenige Euro in jedem Supermarkt erhältlich sind, ist auch das Geschenk selbst nicht geeignet, Misstrauen hervorzurufen. Die Verteilung kleiner Süßigkeiten zur Weihnachtszeit stellt daher grundsätzlich ein sozialadäquates Verhalten mit nur geringem Erklärungswert hinsichtlich persönlicher Zuneigung dar.26

Nicht dem üblichen menschlichen Zusammenleben entspricht es jedoch, wenn diese Zuwendung im Sitzungssaal nur bestimmten Personen zugutekommt. In diesem Fall bringt der Richter oder Schöffe nicht nur Sympathie gegenüber den Bedachten zum Ausdruck, sondern zugleich eine – zumindest wahrnehmbare – Distanz gegenüber denjenigen, die leer ausgehen. Dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft einen Schokoladen-Weihnachtsmann zu überreichen, nicht aber dem Angeklagten und seinem Verteidiger, ist daher gerade nicht sozialüblich.27 Das gilt übrigens auch umgekehrt, sodass ein einseitiges Geschenk nur für den Angeklagten sicherlich auch die Staatsanwaltschaft auf den Plan rufen könnte.28

Genau das wollte übrigens eine Schöffin am Landgericht Oldenburg richtig machen.29 Vor Beginn der Hauptverhandlung am 3. April 2023 begann sie, an die Verfahrensbeteiligten Schokoladen-Marienkäfer zu verteilen und legte etwa der Protokollführerin einen solchen auf den Platz. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Sitzungssaal. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärte später, er habe den Vorgang als unangemessen empfunden, dies der Schöffin mitgeteilt und das Schokoladenpräsent nicht angenommen.30 Der Angeklagte lehnte die Schöffin noch in der Hauptverhandlung wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Puh!

Diesmal jedoch ohne Erfolg.31 Ausschlaggebend war, dass die Schöffin im Rahmen ihrer dienstlichen Äußerung – zu einer solchen ist man nach § 26 Abs. 3 StPO verpflichtet und sie vermag eine wahrgenommene Befangenheit durchaus mal auszuräumen32 – glaubhaft versichern konnte, sie habe beabsichtigt, auch dem Verteidiger ein Schokoladenpräsent zu überreichen, hiervon jedoch nach der Zurückweisung durch den Staatsanwalt Abstand genommen. Vermutlich hatte dieser ohnehin etwas gegen Süßigkeiten verzehrende Schöffen. Doch so recht überzeugend ist die Begründung nicht; denn warum sollte eigentlich gerade der Angeklagte – ist Ihnen das eigentlich aufgefallen? – keines bekommen?33 Aus meiner Sicht hat der Schöffe daher gerade nochmal Glück gehabt.34

Darum lieber auf Nummer sicher gehen. Ob Schoko-Nikoläuse, Schoko-Maikäfer oder Schoko-Osterhasen: Wenn Sie verteilen wollen, verteilen Sie fleißig. Dabei gilt eine Regel: Alle oder keiner!35 Und wenn Sie mit dem Verteilen einmal angefangen haben, dann machen Sie bitte weiter, egal, wer sie davon abhalten will.36 Dann droht auch keine Befangenheit. Aber bitte keine Schokolade nur für den Staatsanwalt.37


  1. Mitunter auch eine Vorsitzende, aber das Gendern stört jedenfalls meinen Lesefluss, sodass ich hier und im Folgenden bei der männlichen Variante bleibe. ↩︎
  2. Vgl. Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl., 2025, § 176 Rn. 45. Auch ein Obliegenheitsverstoß i. S. v. § 56 GVG scheint mir nicht denkbar. ↩︎
  3. Nein, es ging nicht um die Katholische Kirche, sondern um mutmaßliche Neonazis des „Aktionsbüros Mittelrhein“, die sich regelmäßig in Bad Neuenahr-Ahrweiler in ihrem sog. Braunen Haus getroffen haben sollen, becklink 2006519. ↩︎
  4. LG Koblenz, NJW 2013, S. 801; Gerhardt, ZRP 2013, S. 256. ↩︎
  5. Hat man Ihnen eigentlich schon einmal vom Katzenkönig erzählt? Falls nein, empfehle ich als abendliche Lektüre BGHSt 35, S. 347 (oder einfach googeln!). ↩︎
  6. So hier auch geschehen bei König/Putzke, JuS 2015, S. 1106; Piper, JA 2018, S. 750, Weidemann, JA 2017, S. 380, 381 f. ↩︎
  7. LG Flensburg, BeckRS 2021, 602; Krug, FD-StrafR 2021, 436222; Piper, RohR 2021, S. 44. ↩︎
  8. In eleganterer Juristensprache habe ich das schon ausgeführt: Piper, RohR 2021, S. 44. Darauf muss ich schon deswegen hinweisen, weil Juristen sich gerne selbst zitieren. ↩︎
  9. Zur Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen vgl. den Überblick von Fischer/Kudlich, JA 2020, S. 641. ↩︎
  10. Instruktive Beispiele: Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, 17. Aufl., 2025, Rn. 113; vertiefend Kudlich/Noltensmeier-von Osten, in: Satzger/Schluckebier/Werner, StPO, 6. Aufl., 2025, § 31 Rn. 4. ↩︎
  11. LG Dortmund, BeckRS 2024, 34317. ↩︎
  12. BGH, NJW 2015, S. 2986; Hanft, Jura 2016, S. 529; Jäger, JA 2015, S. 949; Kudlich, NStZ 2016, S. 170. Die Entscheidung betraf dort indes einen Richter; Schöffen haben das aber auch schon hinbekommen. ↩︎
  13. BGH, NStZ 1991, S. 144: „Das ist ja wohl klar bei denen. Das sieht man ja, daß die mit Drogen zu tun haben!“; BGH, NJW 2018, S. 2578: Die Einlassung des Angeklagten wurde vom Schöffen mit der Frage unterbrochen, ob er tatsächlich den „Quatsch“ glaube, den er „hier erzähle“. ↩︎
  14. Diesen Fall berichtet Thomas Fischer in dem lesenswerten Beitrag „Wann ist ein Richter im Strafprozess ‚befangen‘?“, LTO vom 29.4.2025 [Abruf: 20.2.2026]. ↩︎
  15. Ein solcher Fall soll sich, so berichtete man mir im Studium, nach einer längeren Hauptverhandlung am LG Münster zugetragen haben. ↩︎
  16. So aber ein Richter des LG Rostock: BGH, NStZ 2016, S. 218. Das Foto kommentiert er noch mit „Das ist mein Wenn du raus kommst, bin ich in Rente‘-Blick“. Der BGH fand deutliche Worte, der Internetauftritt sei insgesamt mit der gebotenen Unvoreingenommenheit eines im Bereich des Strafrechts tätigen Richters nicht zu vereinbaren. Familienrecht musste er danach übrigens nicht machen, vgl. „Wegen Facebook-Postings befangener Richter bleibt im Dienst“, LTO vom 24.2.2016 [Abruf: 20.2.2026]. Der Fall war für uns Juristen natürlich genial. So haben sich etwa damit befasst Fahl, DRiZ 2016, S. 138; Eilbach/Wölfel, Jura 2016, S. 907; Herberger, jM 2017, S. 79; Kudlich, JA 2016, S. 395; Ventzke, NStZ 2016, S. 219. Natürlich hat auch jemand einen Fall für Studierende daraus gemacht: Mansdörfer, Klausurenkurs im Strafprozessrecht, 2. Aufl., 2024, Fall 2. ↩︎
  17. LG Flensburg, BeckRS 2021, 602 Rn. 6; LG Oldenburg, BeckRS 2023, 9530 Rn. 3; Nestler, Jura 2023, S. 1228. ↩︎
  18. Es sei denn vielleicht, Ihr Vorsitzender bzw. die Mehrheit der Berufsrichter, die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 StPO allein über das Ablehnungsgesuch entscheidet, will Sie loswerden und entscheidet willkürlich. Ach, da hätten wir direkt den nächsten interessanten Fall. ↩︎
  19. Ergänzung: Es reicht natürlich auch, erfolgreich den Eindruck zu erwecken, eben dieses zu tun. So zu tun, als könne man etwas, ist übrigens auch eine Kunst vieler Juristen. Aber das ist ein anderes Thema. ↩︎
  20. LG Koblenz, NJW 2013, S. 801; LG Flensburg, BeckRS 2021, 602 Rn. 6; Nestler, Jura 2023, S. 1228; König/Putzke JuS 2015, S. 1106, 1112; Weidemann, JA 2017, S. 380, 381 f.; Fromm, NJOZ 2015, S. 1, 4; Piper, JA 2018, S. 750, 754; Piper, RohR 2021, S. 44; Piper, JuS 2022, S. 1109, 1111; ablehnend, aber polemisch: Gerhardt, ZRP 2013, S. 256. ↩︎
  21. Piper, RohR 2021, S. 44, 45; Piper, JuS 2022, S. 1109, 1111. ↩︎
  22. Ober sticht im Öffentlichen Dienst nämlich nicht Unter. Das merkt man auch dann, wenn das Gericht sich demutsvoll bei der Wachtmeisterei entschuldigt, wenn die Sitzung mal länger dauert. Die Wachtmeister dürfen Sie übrigens großzügig mit Schokolade versorgen. Da droht keine Befangenheit. ↩︎
  23. Piper, RohR 2021, S. 44, 45; Piper, JuS 2022, S. 1109, 1111. ↩︎
  24. So die Kritik von Gerhardt, ZRP 2013, S. 256; demgegenüber meint Jäger, JA 2023, S. 959, 961: „Dass Richter … demjenigen, über den zu urteilen ist, keine Geschenke gewähren sollten, müsste eigentlich jedermann einleuchten.“ Also bin ich offenbar nicht jedermann. Nun gut. ↩︎
  25. Interessant wäre auch der Fall, dass Sie dem Staatsanwalt als unerkannten Diabetiker mit Süßigkeiten aushelfen, wobei allein Sie sein Problem erkennen. Damit könnte man Studierende quälen, weil es objektiv sozialadäquat wäre, es aber nach außen nicht so aussieht. ↩︎
  26. LG Flensburg, BeckRS 2021, 602 Rn. 6; Piper, RohR 2021, S. 44, 45; zurückhaltender König/Putzke, JuS 2015, S. 1106, 1112. ↩︎
  27. König/Putzke, JuS 2015, S. 1106, 1112; Kienzerle, FD-StrafR 2023, 457654; Piper, JA 2018, S. 750, 754; Piper, JuS 2022, S. 1109, 1111; Piper, RohR 2021, S. 44, 45. ↩︎
  28. So auch die Einschätzung von Jäger, JA 2023, S. 959, 960. ↩︎
  29. Und damit der dritte Fall, der mir Gelegenheit gibt, mich mit der Thematik auseinanderzusetzen. Bleibt es wohl bei diesem Hattrick? ↩︎
  30. Irgendwie sagt mir mein Gefühl, dass er den Fall irgendwoher kannte … ↩︎
  31. LG Oldenburg, BeckRS 2023, 9530 = LAIKOS Journal Online 2023, S. 78; Kienzerle, FD-StrafR 2023, 457654; Nestler, Jura 2023, S. 1228; Jäger, JA 2023, S. 959. ↩︎
  32. Lesenswert insoweit die kritische Auseinandersetzung von Sommer, NStZ 2014, S. 615. ↩︎
  33. Jäger, JA 2023, S. 659, 961 hält dies für weniger problematisch und nimmt unter Fortsetzung seiner zuvor (siehe Fn. 24) geschilderten Sichtweise an, dass hinsichtlich der nicht vom Urteil unmittelbar betroffenen beruflichen Prozessbeteiligten ein ausgewogenes Verhalten verdeutlicht wurde und sich die fehlende Beschenkung der vom Richterspruch direkt berührten geradezu von selbst verstand. Nun ja. So recht überzeugt scheint Jäger davon aber selbst nicht zu sein, wenn er nämlich einräumt, dass es vorzugswürdig gewesen wäre, auch diesbezüglich eine dienstliche Äußerung einzuholen. ↩︎
  34. Auch eine nachfolgende BGH-Entscheidung hierzu ist nicht bekannt geworden. Denn das Ablehnungsgesuch kann gemäß § 28 Abs. 2 StPO nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. Damit erlangen die Ablehnungsvorschriften Bedeutung bei der Prüfung der Revision. Hat nämlich am Urteil ein Richter mitgewirkt, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist, stellt dies einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 338 Nr. 3 StPO). ↩︎
  35. Und wenn Sie einem Moslem aus Rücksicht auf seine Religion keine Schokolade hinstellen wollen, weiß ich gerade auch nicht, wie man das befangenheitstechnisch auflösen soll. Ist das Ignorieren und Hinstellen denn besser? ↩︎
  36. Schon allein weil noch ungeklärt ist, ob sich die Berufsrichter auch befangen machen, wenn sie das Verteilen bemerken, aber nicht einschreiten; LG Flensburg, BeckRS 2021, 602 Rn. 7. ↩︎
  37. Und wenn doch, machen Sie es ein wenig kreativ und schicken mir bitte die Entscheidung, mit der über Ihre Befangenheit entschieden wird. Ich habe gern neues „Futter“ :). ↩︎

Zitiervorschlag: Bernd Piper, Keine Schokolade (nur) für den Staatsanwalt! Eine launige Handlungsempfehlung für Schöffen, in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 4, S. 132-135.

Über die Autoren

  • Bernd Piper, Rechtsanwalt, Düsseldorf | Als Repetitor bereitet er seit Jahren Studierende auf die Erste Juristische Prüfung vor. | Foto: Ludger Wunsch

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