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Ergänzungsschöffen – Funktion, Heranziehung, Mitwirkungs- und Informationsrechte

Ursula Sens

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Abstract
Bei länger andauernden Hauptverhandlungen können vorsorglich sogenannte Ergänzungsschöffen eingesetzt werden, die aus der Liste der Ersatzschöffen herangezogen werden. Ein Ergänzungsschöffe ersetzt einen Hauptschöffen, der wegen Befangenheit, gesundheitlicher oder anderer Gründe aus dem Verfahren ausscheiden muss. Dabei sind bestimmte Besonderheiten hinsichtlich der Heranziehung und Mitwirkung zu beachten.

In the event of lengthy main hearings, so-called additional lay judges may be assigned as a precautionary measure from the list of substitute lay judges. An additional lay judge replaces a principal lay judge who has to withdraw from the proceedings due to bias, health or other reasons. Certain special features regarding their appointment and participation must be observed.

Eine aus zahlreichen Sitzungstagen bestehende Hauptverhandlung mit mehreren Straftaten, Angeklagten, Zeugen und weiteren Prozessbeteiligten, komplexen Sachverhalten und umfangreichem Aktenmaterial wird als Umfangsverfahren bezeichnet. Häufig sind dies Verfahren im Bereich der Wirtschafts-, Steuer oder organisierten Kriminalität, die viele Monate oder sogar Jahre dauern können. Bei einer lang andauernden Hauptverhandlung besteht die Gefahr, dass ein Richter oder Schöffe während dieser Zeit wegen Krankheit, Tod, Besorgnis der Befangenheit oder aus sonstigen Gründen aus dem Spruchkörper ausscheidet und die Hauptverhandlung „platzt“. Zur Sicherung des Verfahrens wird das Gericht in diesen Fällen häufig mit Ergänzungsrichtern und -schöffen besetzt, die im Fall des Ausscheidens eines Richters oder Schöffen in den Spruchkörper eintreten.

Ergänzungsschöffen werden bereits vor Beginn der Hauptverhandlung zusätzlich zu den für dieses Verfahren bestimmten Schöffen aus der Ersatzschöffenliste bestellt (§§ 48, 192 Abs. 2, 3 GVG). Sie müssen an der gesamten Hauptverhandlung teilnehmen und sitzen quasi in der „zweiten Reihe“, die ihnen alle optischen und akustischen Wahrnehmungen ermöglichen muss. Wenn ein Schöffe wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird oder länger erkrankt ist, sodass die zulässigen Unterbrechungsfristen nicht gewahrt werden können, sorgen Ergänzungsschöffen für die notwendige Kontinuität, da sie sofort für einen ausgeschiedenen Schöffen in die „erste Reihe“ nachrücken können. Steht kein Ergänzungsschöffe zur Verfügung, muss die Hauptverhandlung komplett wiederholt werden.

Da eine Hauptverhandlung „in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen“ zu erfolgen hat (§ 226 Abs. 1 StPO), kann mit Ergänzungsschöffen der Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit gewahrt bleiben. Diesem Erfordernis kann nicht dadurch entsprochen werden, dass der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Gerichts einem erst später hinzugezogenen Ergänzungsschöffen den bisherigen Verlauf der Beweisaufnahme schildert.

So hat etwa das Loveparade-Verfahren vor dem Landgericht Duisburg mit 183 Sitzungstagen knapp zweieinhalb Jahre gedauert. Das Gericht war mit dem Vorsitzenden, zwei beisitzenden Richtern und drei (ab Januar 2019 zwei) Ergänzungsrichtern besetzt. Neben den beiden Schöffen haben fünf Ergänzungsschöffen teilgenommen.1 Während des Verfahrens wurde ein Schöffe wegen einer Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil Äußerungen gegenüber der Presse Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen ließen. Noch vor einem Einsatz wurde eine Ergänzungsschöffin wegen psychischer Probleme von der Hauptverhandlung entbunden, eine weitere Ergänzungsschöffin aufgrund engen dienstlichen Verhältnisses zu Angeklagten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.2

a. Die Heranziehung von Ergänzungsschöffen für eine Hauptverhandlung erfolgt nach dem Prinzip des gesetzlichen Richters, d. h. sie müssen im Vorhinein nach abstrakten Regeln bestimmt sein. Sie werden – wie in einem Vertretungsfall bei Verhinderung eines Schöffen oder der Streichung eines Hauptschöffen von der Schöffenliste – aus der Ersatzschöffenliste berufen, indem der nach der Reihenfolge an nächster Stelle stehende Ersatzschöffe hinzuzuziehen ist (§ 49 Abs. 1 GVG). Sind mehrere Ergänzungsschöffen in der Hauptverhandlung eingesetzt, bestimmt sich das Eintreten für einen ausgeschiedenen Schöffen nach ihrer Reihenfolge auf der Ersatzschöffenliste. Die Verteidigung kann den korrekten Einsatz überprüfen und ggf. die Besetzung des Gerichts rügen. Solange Ergänzungsschöffen zu einem Verfahren herangezogen sind, gelten sie für weitere Verfahren als verhindert.3

b. Wenn eine Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht stattfindet, ist spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung des Gerichts – unter Hervorhebung der Ergänzungsschöffen – mitzuteilen (§ 222a Abs. 1 Satz 1 StPO). Ändert sich die ursprüngliche Besetzung des Gerichts, ist dies spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen (§ 222a Abs. 1 Satz 3 StPO) und als „wesentliche Förmlichkeit“ (§ 273 Abs. 1 StPO) im Protokoll mit Angabe der präzisen Funktion des Schöffen zu dokumentieren.

c. Ist ein Hauptschöffe vor Beginn der Hauptverhandlung verhindert, tritt der erste Ergänzungsschöffe – nicht der an erster Stelle der Ersatzschöffenliste stehende Ersatzschöffe – an seine Stelle (§ 48 Abs. 2 GVG). Ist dieser ebenfalls verhindert und ein weiterer Ergänzungsschöffe nicht bestellt, rückt ein neuer (zweiter) Ergänzungsschöffe aus der Ersatzschöffenliste nach (§ 47 GVG). In einem Fall der Verhinderung eines Hauptschöffen vor der Sitzung hatte nicht der bereits bestimmte erste Ergänzungsschöffe am Verfahren mitgewirkt, sondern der „nächstbereite“ Ersatzschöffe (damals: Hilfsschöffe). Zudem wurde die Änderung der ursprünglichen Besetzung den Prozessbeteiligten nicht mitgeteilt, sodass ihnen nicht bekannt war, dass anstelle des verhinderten Hauptschöffen nicht der Ergänzungs-, sondern der Ersatzschöffe mitgewirkt hat. Diese Besetzung des Gerichts hat der BGH als fehlerhaft erachtet und das Urteil aufgehoben.4 Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei mehreren Verhinderungs- bzw. Vertretungsfällen sorgfältig auf die korrekte Besetzung des Gerichts zu achten ist.

d. Wird ein Ergänzungsschöffe erst nach Beginn der Hauptverhandlung bestimmt, ist das Gericht vorschriftswidrig besetzt, selbst wenn dieser nur an einem kleinen Teil gefehlt hat. Die Revision gegen das Urteil kann auf diesen Fehler aber nur gestützt werden, wenn rechtzeitig in der Hauptverhandlung der sog. Besetzungseinwand erhoben wird.5 Eine fehlerhafte Besetzung kann nur bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache gerügt werden. Zweifel eines Verfahrensbeteiligten an der Entbindung eines verhinderten Schöffen spielen in der Revision nur dann eine Rolle, wenn die Entscheidung über die Entbindung willkürlich erfolgte.

e. Eine Hauptverhandlung darf bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie bereits mindestens an zehn Tagen stattgefunden hat (§ 229 Abs. 2 StPO). Erkrankt in dieser Zeit eine „zur Urteilsfindung berufene Person“, ist der Ablauf dieser Frist bis zu zwei Monaten gehemmt (§ 229 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 StPO). Zur Urteilsfindung berufene Personen sind nur die aktiven Mitglieder des Gerichts; der Ergänzungsschöffe gehört nicht dazu. Die Regelung verfolgt den Zweck, dass das Gericht möglichst lange in seiner gegenwärtigen (gesetzlichen) Besetzung – unabhängig von zur Verfügung stehenden Ergänzungsschöffen – bestehen bleibt. Fällt der einzige Ergänzungsschöffe krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen während einer laufenden Hauptverhandlung aus, kann kein weiterer Ergänzungsschöffe aus der Ersatzschöffenliste herangezogen werden.

Bei jeder Veränderung der Besetzung des Gerichts ist der Grundsatz des „gesetzlichen Richters“ zu beachten. Bei der Feststellung, ob ein Schöffe – ggf. dauerhaft – verhindert ist und vertreten werden muss, zu welchem Zeitpunkt ein Ergänzungsschöffe an die Stelle eines erkrankten Schöffen tritt, hat der Vorsitzende einen Ermessensspielraum, zwischen dem Prinzip des gesetzlichen Richters und anderen Prozessgrundsätzen wie dem Beschleunigungsgebot abzuwägen. Er muss sich eine ausreichende Tatsachengrundlage über die Dauer der Verhinderung verschaffen und entscheiden, ob die Genesung des Schöffen abgewartet und die Hauptverhandlung innerhalb der gesetzlichen Unterbrechungsfrist mit ihm durchgeführt werden kann. Wenn der Schöffe für eine unabsehbare Zeit ausfällt, muss er die Voraussetzungen einer Verhinderung wegen „unabwendbarer“ Umstände feststellen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GVG). Bei seiner Abwägung, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Ergänzungsschöffe eintritt, sind widerstreitende Interessen zu berücksichtigen. Aufgrund des Prinzips des gesetzlichen Richters hat er die Hauptverhandlung zu unterbrechen und die Genesung des Schöffen abzuwarten. Dagegen kann die Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime eine baldige Feststellung der Verhinderung des Schöffen und Fortsetzung der Hauptverhandlung erforderlich machen.

In einem Verfahren waren mehrere Auslandszeugen angereist, die man in absehbarer Zeit nicht mehr zur Vernehmung nach Deutschland hätte bekommen können. Hier sah der BGH einen hinreichenden Grund, die krankheitsbedingte Verhinderung der Hauptschöffin zügig festzustellen, anstatt den weiteren Verlauf ihrer Krankheit bis zum Ablauf der zulässigen Unterbrechungsfrist abzuwarten und danach erst die Hauptverhandlung mit einem Ergänzungsschöffen fortzusetzen.6 Der BGH hat der Beschleunigung des Prozesses durch zügige Feststellung der Verhinderung eines erkrankten Schöffen und Fortsetzung der Hauptverhandlung mit einem Ergänzungsschöffen als vorrangige Prozessmaxime angesehen, wenn sich Angeklagte schon länger in Untersuchungshaft befinden.7

Ergänzungsschöffen sind erst formell Mitglieder des erkennenden Gerichts mit allen Mitwirkungsrechten, wenn sie für einen ausgeschiedenen Schöffen nachgerückt sind. Auch wenn sie noch nicht aktiv mitwirken, müssen sie jederzeit auf ihren Einsatz vorbereitet und ständig – auch geistig – anwesend sein und der Hauptverhandlung aufmerksam folgen. Ergänzungsschöffen nehmen an der Einführung in den Prozessstoff vor Beginn der Hauptverhandlung teil, auch um frühzeitig Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe mitzuteilen zu können (RiStBV Nr. 126 Abs. 1). Da sie in der Regel in Umfangsverfahren mit mehreren Angeklagten und Hauptverhandlungstagen hinzugezogen werden, ist es wichtig, dass auch ihnen eine Kopie des Anklagesatzes nach dessen Verlesung durch den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft überlassen wird (RiStBV Nr. 126 Abs. 3). Somit behalten sie den Überblick über die Angeklagten, die ihnen zur Last gelegten Taten, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften, aber auch über die Zeugen und sonstigen Beweismittel. Wird das sog. Selbstleseverfahren (§ 249 StPO) angeordnet, das die Verlesung von als Beweismittel dienenden Urkunden oder anderen Schriftstücken in einer mündlichen Hauptverhandlung ersetzt, müssen auch die Ergänzungsschöffen von diesen Unterlagen Kenntnis haben. Während der Beweisaufnahme haben sie das unmittelbare Fragerecht (§ 240 StPO) an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige, da sie für den Fall ihres Nachrückens alle Vorgänge in der Hauptverhandlung verstanden haben müssen. Insoweit können sie auch Einfluss auf den Fortgang der Beweisaufnahme nehmen.

Von der Teilnahme an Beratungen des Gerichts sind Ergänzungsschöffen nach herrschender Auffassung hingegen ausgeschlossen, weil sie (noch) nicht „zu den zur Entscheidung berufenen Richtern“ zählen (§ 193 Abs. 2 GVG). An Rechtsgesprächen oder Erörterungen des Gerichts mit Verfahrensbeteiligten nehmen sie ebenfalls nicht teil. Wird ein Ergänzungsschöffe im Laufe der Hauptverhandlung Mitglied des Gerichts, muss er über den Inhalt bereits stattgefundener Zwischenberatungen und Erörterungen informiert werden, damit er über den gleichen Kenntnisstand verfügt wie die übrigen Mitglieder des Gerichts. Das ist ein großer Nachteil, weil nicht alle Informationen rekonstruiert werden können. Der Gesetzgeber sollte sich dazu entschließen, die Teilnahme der Ergänzungsschöffen an den Zwischenberatungen gesetzlich zuzulassen, allerdings ohne das Recht zur Mitberatung, weil ihnen die Einflussnahme auf die Beratung insoweit noch nicht zusteht.


  1. Das Loveparade-Strafverfahren in Zahlen, Presseerklärung LG Duisburg vom 4.5.2020 [Abruf: 22.11.2025]. ↩︎
  2. Loveparade-Strafverfahren, Presseerklärungen LG Duisburg Nr. 31, 36, 37 [Abruf: 22.11.2025]. ↩︎
  3. BGH, Urteil vom 27.10.1972, Az.: 2 StR 105/70, BGHSt 25, S. 66. ↩︎
  4. Beschluss vom 6.1.2021, Az.: 5 StR 519/20 [Abruf: 22.11.2025]. ↩︎
  5. BGH, Urteil vom 12.7.2001, Az.: 4 StR 550/00; BVerfG, Beschluss vom 19.3.2003, Az.: 2 BvR 1540/01 [Abruf: 22.11.2025]. ↩︎
  6. Beschluss vom 5.9.2018, Az.: 2 StR 421/17 [Abruf: 22.11.2025]. ↩︎
  7. Beschluss vom 2.2.2021, Az.: 5 StR 400/20; BGH, Beschluss vom 7.3.2023, Az.: 3 StR 397/22, LAIKOS Journal Online 2023, S. 74 [Abruf: 22.11.2025]. ↩︎

Zitiervorschlag: Ursula Sens, Ergänzungsschöffen – Funktion, Heranziehung, Mitwirkungs- und Informationsrechte, in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 3, S. 93-95.

Über die Autoren

  • Geschäftsführerin PariJus gGmbH, 1994 bis 2018 Vorsitzende Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen – Bund ehrenamtlicher Richterinnen und Richter – Landesverband NRW e. V., 1995 bis 2022, Heft 1 Mitarbeit Redaktion „Richter ohne Robe“

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