75 Jahre Europäische Menschenrechtskonvention
In schwierigen Zeiten begeht die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) den 75. Jahrestag ihrer Unterzeichnung am 4.11.1950 in Rom durch 12 Staaten des Europarates, einschließlich der Bundesrepublik Deutschland. 1953 trat sie in Kraft. Die EMRK war der erste – zugleich alle Vertragsstaaten bindende – umfassende völkerrechtliche Vertrag zum Schutz der Grund- und Menschenrechte. Wie auch im deutschen Grundgesetz stehen in der EMRK die Freiheitsrechte an vorderster Stelle. Zur rechtlichen Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte durch die sog. Individualbeschwerde wurde der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg eingerichtet. Danach können Einzelpersonen vor dem Gerichtshof Beschwerde wegen Menschenrechtsverletzungen einreichen, sobald alle Rechtsmittel im jeweiligen Mitgliedstaat ausgeschöpft wurden. Die Stellung des EGMR wurde durch die Reform des Konventionssystems von 1998 gestärkt, indem er zu einem ständigen Gericht mit hauptamtlichen Richtern hochgezont wurde. Er überwacht nun die Umsetzung des Übereinkommens in allen 46 Mitgliedstaaten des Europarates (alle europäischen Flächenstaaten außer Russland und Belarus, sowie die Türkei, Zypern und die Kaukasusländer Georgien, Armenien, Aserbaidschan).
Leitlinie der Rechtsprechung des EGMR ist, die EMRK nicht nur theoretisch und illusionär, sondern praktisch und effektiv an den jeweils aktuellen Bedingungen anzuwenden und auszulegen. Inzwischen wird die EMRK durch die EU-Grundrechtecharta ergänzt, die wiederum an die parallelen EMRK-Garantien, einschließlich der dazu ergangenen EGMR-Rechtsprechung, gebunden ist. Die EU-Rechtsordnung ist dadurch eng mit der EMRK verflochten, sodass die Rechtsprechung des EGMR den EU-Standard im Bereich der Grundrechte mitprägt.
Der Gerichtshof hat in seiner Geschichte eine Reihe von Reformen in den nationalen Rechtsordnungen initiiert. Ehrenamtliche Richter dürfte vor allem das Recht auf ein faires Verfahren interessieren. Litauen änderte nach der Entscheidung im Fall von Donatas Šulcas, dessen Verfahren fast neun Jahre dauerte, seine Verfahrensvorschriften zur Vermeidung von Verzögerungen bei Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und Strafverfahren. Nach einem unfairen Verfahren gegen Neđo Ajdarić wurden in Kroatien Änderungen eingeführt, um zukünftig faire Verfahren sicherzustellen. Nach dem Verfahrensrecht in Andorra konnte eine staatliche Stelle die Genehmigung zur Einlegung der Berufung gegen ein Urteil versagen. Noch während des Verfahrens in einem Fall (Millan i Tornes) änderte Andorra sein Verfahrensrecht. Die Liste ließe sich verlängern.1
Für Deutschland werden Dutzende von Fällen wegen „übermäßiger Verfahrensdauer“ gelistet. Im Fall R. Rumpf brauchte die Verwaltung fast 13 ½ Jahre, um den Antrag auf Führung eines Personenschutzunternehmens zu bearbeiten (und abzulehnen). Die Entscheidung des EGMR führte in Deutschland 2011 dazu, ein sich hinziehendes Gerichtsverfahren anfechten und beantragen zu können, dies zu beschleunigen, sowie zum Recht auf Entschädigung, wenn die Verzögerungen nach dem Antrag fortgesetzt werden. Nach Feststellung des EGMR konnte Deutschland das strukturelle Problem von Rechtsmitteln bei übermäßig langer Dauer von Verfahren überwinden.2
Im Fall Elezi vs. Deutschland hat die EMRK für die Unparteilichkeit der Schöffen nach Kenntnisnahme der Anklageschrift eine Rolle gespielt. Der EGMR hat entschieden, dass die Garantie des Art. 6 Abs. 1 EMRK auf ein unparteiisches Gericht nicht berührt wird, wenn es sachlich gerechtfertigt ist, den Schöffen den Teil der Anklageschrift zugänglich zu machen, der das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen enthält und eine der Angeklagten in ihrem Geständnis Bezug darauf nimmt.3
75 Jahre später gibt es Anlass zur Sorge. Wie wenig resilient selbst Parteien der sog. Mitte gegen rechtsextreme Agitation sind, macht das Nachdenken bei den Torys in Großbritannien deutlich, aus der EMRK auszusteigen, wie Nigel Farage von der rechtsextremen UKIP fordert. Der Brexit bedeutet nicht zugleich den Austritt aus der EMRK, weil die Konvention ein völkerrechtlicher Vertrag der Mitglieder des Europarates ist. Mit dem Austritt Großbritanniens würde sich eine der ältesten Demokratien aus den Standards der Menschenrechte verabschieden. Insoweit ist ein Jubiläum auch eine Gelegenheit, an die Wurzeln des Ereignisses zu erinnern. (hl)
- Übersicht auf der Webseite des Europarates: Die Europäische Menschenrechtskonvention: Wie funktioniert sie? Wem nützt sie? ↩︎
- Vgl. dazu den 17. Titel des GVG (§§ 198 – 219) zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. ↩︎
- EGMR, Urteil vom 12.6.2008, Az.: 26771/03, RohR 2009, S. 74-79; HRRS 2008 Nr. 888. ↩︎
Zitiervorschlag: Hasso Lieber, 75 Jahre Europäische Menschenrechtskonvention, in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 4, S. 146.