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Justizgrundrechte und Prozessmaximen

Teil 1 Rechtsordnung und allgemeine Justizgrundrechte

Hasso Lieber

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Abstract
Der erste Teil gibt eine Übersicht über die Einteilung des deutschen Rechts in ziviles und öffentliches Recht sowie die sich daraus ergebenden Folgerungen für die Gerichtsorganisation (A.). Für die Gerichtsbarkeiten gelten allgemeine und in den einzelnen Prozessarten spezifische Justizgrundrechte und verfahrensregelnde Prozessgrundsätze. Hier werden zunächst die allgemeinen, für die gesamte Rechtsprechung geltenden Justizgrundrechte dargestellt (B. I.).

The first part provides an overview of the division of German law into civil and public law, as well as the resulting implications for the organisation of the courts (A.). General judicial rights and procedural principles governing specific types of proceedings apply to the jurisdictions. First, the general judicial rights applicable to the entire jurisdiction are presented (B. I.).

Das deutsche Recht gliedert sich in zwei große Rechtsgebiete – das öffentliche und das Zivilrecht.1 Das Öffentliche Recht regelt zum einen die Beziehungen, Rechte und Pflichten zwischen den Trägern öffentlicher Gewalt (z. B. Staats- und kommunale Verwaltungen, mit hoheitlichen Aufgaben Beliehene) auf der einen sowie den natürlichen Personen (Bürger, Einwohner) und privaten juristischen Personen (Unternehmen, Verein usw.) auf der anderen Seite. Zudem umfasst es die Organisation des Staates und das Verhältnis der Gliederungen untereinander (Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechtsweg usw.), das allgemeine und besondere Verwaltungsrecht (Ordnungs-, Wirtschaftsverwaltungs-, Bau-, Polizeirecht usw.) sowie das Verhältnis zwischen den Staaten (Völkerrecht von den allgemeinen Menschenrechten bis zum See- und Weltraumrecht; supranationales Recht wie z. B. das Europarecht). Sozial- und Steuerrecht gehören wie das Strafrecht ebenfalls zum öffentlichen Recht, nehmen aber aus historischen wie aus Gründen ihrer Bedeutung eine besondere Stellung ein.
Das Zivilrecht regelt die Rechtsbeziehungen (z. B. aus Verträgen oder Pflichtverletzung) von privaten Personen und Organisationen auf der Basis grundsätzlich rechtlicher Gleichstellung und Gestaltungsfreiheit der Vereinbarungen und gleicher Verantwortung. Zentrales Gesetz ist das Bürgerliche Gesetzbuch, das in fünf Büchern die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt, vor allem das alltägliche Recht vom Kaufvertrag bis zum Erbe. Die wirtschaftlichen Beziehungen der Privatpersonen sind in besonderen Gesetzen geregelt, z. B. im Handels-, Arbeits- oder Wettbewerbsrecht.

Den Rechtsgebieten entsprechend werden die Gerichtsbarkeiten in öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche eingeteilt. Die Abgrenzung des öffentlichen Rechts zum Privatrecht ist notwendig bei der Beurteilung der Frage, welcher Rechtsweg bei einem Rechtsstreit beschritten werden muss.

Die Zivilgerichtsbarkeit umfasst die streitige und die sog. freiwillige Gerichtsbarkeit. Zur streitigen gehören die allgemeinen Zivilgerichte für privatrechtliche Streitigkeiten (z. B. aus vertraglichen Verhältnissen wie Miete und Kauf oder Schadenersatzforderungen aus unerlaubten Handlungen) und die Familiengerichte – diese sämtlich ohne Beteiligung von ehrenamtlichen Richtern. Fachlich ausgewiesen sind Landwirtschafts-, Handels- und Schifffahrtsgerichte, an deren mündlichen Verhandlungen und Entscheidungen ehrenamtliche Richter aus den jeweils betroffenen beruflichen Gruppen mitwirken. Das Verfahrensrecht ist in der ZPO geregelt.

Eine Besonderheit besteht für die Landwirtschaftsgerichte. Bei privatrechtlichen Streitigkeiten der Beteiligten aus der Landwirtschaft im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung von Landpachtverträgen (allgemeiner Landpachtstreit, z. B. über Pachtzins, ordnungsgemäße Bewirtschaftung, Kündigung eines Pachtvertrages, Schadenersatz wegen verspäteter oder nicht ordnungsgemäßer Rückgabe) richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den Grundsätzen der ZPO. Greift der Staat kontrollierend in den Geschäftsverkehr mit landwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Grundstückverkehr, anzeigepflichtige Pachtverträge über land- oder forstwirtschaftliche Flächen ab einer bestimmten Größe) ein, wird nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen verhandelt (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, FamFG).

Die freiwillige Gerichtsbarkeit umfasst u. a. Vormundschafts-, Betreuungs-, Erbscheins-, Personenstands-, Nachlass- und Teilungssachen, Unterbringungs-, Registersachen und das Urkundenwesen, die in diesem Zusammenhang nicht von Interesse sind, weil es sich in der Regel nicht um Streitigkeiten, sondern um sog. „vorsorgende Rechtspflege“ oder „Rechtsfürsorge im öffentlichen Interesse“ handelt.

Die Zivilgerichtsbarkeit und die Gerichte in Strafsachen bilden die sog. ordentliche Gerichtsbarkeit. Das Strafrecht gehört zwar entsprechend der Konstellation „Staat versus Bürger“ zum öffentlichen Recht, wird aber – traditionell – an „ordentlichen“ Gerichten in deren Instanzen (Amts-, Land-, Oberlandesgericht, BGH) verhandelt. „Ordentlich“ ist ein historischer Begriff aus dem Mittelalter und der frühen Neuzeit, als ordentliche Richter (z. B. Vogt, Schultheiß, Graf) die öffentliche Verhandlung leiteten, in der seit Karl dem Großen die Schöffen die Entscheidung trafen, wohingegen Personen aus bestimmten Gruppen (z. B. Militär, Kirche, Universität) oder Beamte (in Verwaltungsstreitigkeiten) in „außerordentlichen“ Gerichten entschieden.

Ausnahmegerichte sind heute nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich verboten. Als solche werden Gerichte bezeichnet, die entweder auf keiner gesetzlichen Grundlage oder einem Einzelfallgesetz beruhen. Zulässig sind Gerichte für besondere Sachgebiete wie die Berufsgerichte für Anwälte, Richter oder freie Berufe. Das Verbot der Ausnahmegerichte unterstützt den Anspruch auf den gesetzlichen Richter, d. h. auf einen nach allgemeinen, vorher festgelegten Regeln bestimmten Spruchkörper.

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist für Streitigkeiten des individuellen wie kollektiven Arbeitsrechts zuständig, die der Rechtsmaterie und den streitenden Parteien nach dem Zivilrecht zuzurechnen sind, wegen der Bedeutung des Arbeitsrechts aber in eigener Gerichtsbarkeit organisiert werden. Der Streit über eigenständige Arbeitsgerichte lässt sich über Jahrhunderte verfolgen. Im napoleonisch besetzten Rheinland wurden die Conseils de Prud´hommes eingeführt und in Preußen als „Rheinische Fabriken- und Gewerbegerichte“ weitergeführt. Zentraler Diskussionspunkt war, ob arbeitsrechtliche Streitigkeiten der ordentlichen Justiz oder einer „in der Arbeitswelt erfahrenen“ besonderen Gerichtsbarkeit zugeordnet werden sollen. Der Streik der Bergarbeiter an der Ruhr im Mai 1889 machte den Weg zu den Gewerbegerichten frei. Das Arbeitsgerichtsgesetz von 1926 entschied die Diskussion endgültig zugunsten eigenständiger Arbeitsgerichte.

Die (allgemeinen) Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte bilden als Fachgerichte die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit. Dort streiten der hoheitlich organisierte Staat und die der Staatsgewalt unterworfenen Bürger bzw. Organisationen. Es gibt auch Schnittstellen mit dem Zivilrecht. Streitigkeiten im Personalbereich des öffentlichen Dienstes unterscheiden sich z. B. in ihrer gerichtlichen Zuordnung nach dem Status des Beschäftigten. Bei Tarifbeschäftigten werden Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis beim Arbeitsgericht verhandelt. Im Verhältnis zu den Beamten ist die öffentliche Gewalt der Dienstherr; für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis ist das Verwaltungsgericht zuständig.

Die gerichtlichen Verfahren basieren auf einer Reihe allgemeiner und spezifischer Grundsätze, die sich aus verschiedenen Quellen speisen: dem Völkerrecht und der Verfassung sowie den einfachgesetzlichen Prozessordnungen, die zusammen rechtsstaatliche, faire und effiziente Verfahren garantieren sollen. Manche Grundsätze sind allgemeingültig für alle gerichtlichen Verfahren zur Regulierung der Justiz als Staatsgewalt im Ganzen. Als sog. Dritte Staatsgewalt ist die Justiz im Hinblick auf ihre Kompetenzen eine starke Staatsmacht, die in fundamentale Rechte der Bürger, Einwohner und Organisationen gestaltend und regulierend eingreift. In ihrer rechtsprechenden Funktion ist sie unabhängig (Art. 97 GG). Insoweit herrscht im Verhältnis des Gerichts zu den Beteiligten naturgemäß eine gewisse Hierarchie, die durch Verfahrensrechte kontrolliert wird. Das Gericht ist an das (auch ungeschriebene) Recht und die von der Legislative erlassenen Gesetze gebunden, deren Beachtung im jeweiligen Instanzenzug und den Verfassungsgerichten überprüft werden kann.

Andere spezifische Grundsätze gelten nur in bestimmten Gerichtsbarkeiten. Die Einteilung des Rechts und der Gerichtsbarkeiten schlägt sich in diesen verfahrensrechtlichen Grundsätzen nieder. In den öffentlich-rechtlichen Verfahren, in denen stets eine hoheitliche Gewalt als (An-)Kläger oder Beklagter beteiligt ist, muss z. B. das Gericht den gesamten strittigen Sachverhalt von Amts wegen aufklären, ohne dass es des Beweisantrages eines Beteiligten bedarf (sog. Untersuchungsgrundsatz). Damit ist ein Zugang zu Beweismitteln möglich, den die zivile Partei möglicherweise (so) nicht hat. In den durch die Gleichrangigkeit der Parteien geprägten zivilrechtlichen Verfahren sind die Parteien für Beweisführung und Beschaffung der Beweismittel selbst verantwortlich (Verhandlungs-, Beibringungsgrundsatz) und haben hinsichtlich des Streitgegenstandes und seines Umfanges (z. B. zur Höhe eines Schadenersatzes) eine gewisse Gestaltungsfreiheit.

Die Zuordnung ist nicht naturgegeben. EU-Nachbarn folgen bei der Zuweisung der Verfahren teilweise anderen Grundsätzen. So sind etwa sozialrechtliche Streitigkeiten in Frankreich, Italien und den Niederlanden den ordentlichen Gerichten zugeordnet. Auch in Deutschland gibt es historisch wie aktuell Diskussionen über die Neuordnung einzelner Gerichtsbarkeiten. Einige Auffassungen fordern, die Finanz- und die Sozialgerichtsbarkeit zu einer einheitlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammenzufassen. Da das Sozialrecht viele Berührungspunkte mit dem Arbeitsrecht hat, sind in Österreich, Belgien und Polen sozial- und arbeitsrechtliche Streitigkeiten in einer gemeinsamen Gerichtsbarkeit zusammengefasst worden.

Die Grundsätze rechtsstaatlicher Verfahren haben in Europa eine lange Tradition. Schon die Magna Carta Libertatum 1215 regelte in England die Verhältnismäßigkeit von Strafen sowie den Vorbehalt, dass eine Verurteilung nur durch Urteil von Seinesgleichen („but by his peers“) oder durch Gesetz erfolgen darf. Der Gesetzesvorbehalt und die Unschuldsvermutung waren Inhalt der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte der Französischen Revolution 1789. Nach dem Zweiten Weltkrieg zieht sich eine Kette internationaler Abkommen, die auch allgemeine Grundsätze einer demokratischen Justiz enthalten, von der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) 1950 des Europarates bis zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, GRCh) des Jahres 2000. Auch die Ende 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) enthält mit den Art. 5 bis 11 grundlegende, rechtlich allerdings nicht bindende, justizielle Rechte vom Verbot der Folter bis zur Unschuldsvermutung.

Zu den Grundsätzen der Dritten Staatsgewalt gehört auch die zivilgesellschaftliche Beteiligung. Nach Art. 20 Abs. 2 GG übt „das Volk“ – im Folgenden: die Zivilgesellschaft – die verfassungsrechtlich von ihm ausgehende Staatsgewalt in der Rechtsprechung durch „besondere Organe“ aus, nämlich die (in allen europäischen Staaten seit Jahrzehnten allerdings schwindende) Beteiligung ehrenamtlicher Richter an der Rechtsprechung. Als „Nicht-Karriere-Richter“ sind sie wesentlicher Bestandteil zur Garantie einer unabhängigen Justiz. Sie tragen auch Sorge für die Beachtung der Verfahrensgrundsätze, die den Schutz der Verfahrensbeteiligten – in klagender wie beklagter Rolle – durch ein faires wie zügiges Verfahren garantieren sollen.

Die allgemeinen Grund- und Menschenrechte (z. B. nach Art. 1 bis 19 GG) beanspruchen auch in den Gerichtsverfahren ihre unumschränkte Geltung. Der Gleichheitsgrundsatz, die Meinungsfreiheit oder die Wahrung der Menschenwürde wirken im Rahmen ihrer allgemeinen Grenzen. Sie binden die beteiligten Behörden und das Gericht sowohl im Umgang mit den Prozessbeteiligten wie auch bei der Findung des Urteils.2 Dabei sind im Rahmen der Gleichheit vor dem Gesetz personenbezogene Unterschiede adäquat zu berücksichtigen, z. B. dass ein der deutschen Sprache nicht mächtiger oder ein gehörloser Verfahrensbeteiligter einen Anspruch auf einen (Gebärden-)Dolmetscher hat. Ihre allgemeine Ausprägung finden diese Grundrechte im Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren.

a. Unter dem Begriff der Justizgrundrechte werden im Grundgesetz eine Reihe unterschiedlicher Rechtsgewährungen zusammengefasst. Im allgemeinen Grundrechtsteil ist der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Rechtsschutzgarantie) geregelt (Art. 19 Abs. 4 GG). Die spezifischen Rechte in den Gerichtsverfahren finden sich als grundrechtsgleiche Rechte in den Art. 101 bis 104 GG. Dabei gilt das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), aber auch der Schutz des Art. 104 GG bezüglich Freiheitsbeschränkungen und -entziehungen (Verbot von Misshandlungen, Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen, Grundsatz der richterlichen Entscheidung) für die gesamte Justiz. Spezifisch für das Strafrecht gelten die Justizgrundrechte des Art. 103 Abs. 2 und 3 GG (Keine Strafe ohne Gesetz; Verbot der Doppelbestrafung). Die Abschaffung der Todesstrafe (Art. 102 GG) wird allgemein als Ausfluss oder Ergänzung zu Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf Leben) angesehen.

b. Eine gleiche Einteilung nimmt die EU-Grundrechtecharta im Titel VI – Justizielle Rechte – vor. Art. 47 GRCh garantiert den wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, Art. 48 GRCh über das Strafrecht hinaus die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte. Die Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit von Strafen (Art. 49 GRCh) und das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 50 GRCh) sollen vor einer übermäßigen Anwendung des Strafrechts schützen.

c. Die Europäische Menschenrechtskonvention fasst die justiziellen Grundrechte mit den allgemeinen Grundrechten im Abschnitt I „Rechte und Freiheiten“ zusammen. Die formale Einschränkung des Rechts auf Leben in Art. 2 Abs. 1 EMRK, wenn die Tötung eines Menschen „durch Vollstreckung eines Todesurteils [geschieht], das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist“, ist durch die Zusatzprotokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention „Über die Abschaffung der Todesstrafe“ für die ratifizierenden Staaten außer Kraft gesetzt. Auch die Tötung durch Nothilfe gegenüber einem Dritten, zur Verhinderung eines rechtmäßig Verurteilten an der Flucht und bei der rechtmäßigen Niederschlagung eines Aufstandes werden als Einschränkung des Rechts auf Leben in Art. 2 Abs. 2 EMRK aufgeführt. Da das GG die Todesstrafe nicht nur abschafft, sondern deren Wiedereinführung auch verbietet, ist der Hinweis auf die Todesstrafe für Deutschland ohnehin irrelevant. Das Verbot der Folter und unmenschlicher, erniedrigender Strafe oder Behandlung enthält Art. 3 EMRK. Das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) fasst die wesentlichen Garantien eines rechtsstaatlichen Verfahrens zusammen: Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts, Öffentlichkeit und Beschleunigung sowie strafprozessuale Garantien wie Verständlichkeit, Information, Verteidigung, Prozesskostenhilfe, Fragerecht usw.

d. Im Folgenden werden Justizgrundrechte nach deutschem und europäischem Recht dargestellt. EU-Recht genießt einen sog. Anwendungsvorrang; die EMRK des Europarates hat den Rang einfachen Bundesrechts. Die Standards des nationalen und europäischen Rechts bei den grundsätzlichen Justizrechten sind im Wesen gleich und eher kumulativ als alternativ zu verstehen, wenn z. B. Art. 6 EMRK ausdrücklich regelt, dass zu einem fairen Verfahren die Verhandlung innerhalb einer angemessenen Frist gehört. Die FGO regelt in § 79 Abs. 1 für die Finanzgerichtsbarkeit, dass der „Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen“ ist. Der Beschleunigungsgedanke wohnt auch dem deutschen Recht inne, kann im Zusammenhang mit der EMRK also als justizielles Grundrecht aufgefasst werden, was der deutsche Gesetzgeber auch in einem Justizbeschleunigungsgesetz – zumindest in der Gesetzesbezeichnung – zum Ausdruck gebracht hat.

Je nach Verfahrensart gelten spezifische Regeln, nach denen die Gerichtsverfahren ablaufen – von den Regeln, wie die Beweisaufnahme zur Feststellung des rechtlich zu bewertenden Geschehens geführt wird, über die Rechte, Pflichten und Gestaltungsmöglichkeiten der Beteiligten und des Gerichts bis zu der Frage, nach welchen Maßstäben eine Entscheidung zustande kommt. Diese Grundsätze sind das Fundament eines fairen, verständlichen, für Beteiligte wie Öffentlichkeit transparenten und im Hinblick auf die Entscheidungsfindung geordneten Verfahrens. Sie sollen das Vertrauen in eine objektive und unabhängige Rechtspflege sichern, indem sie Verfahrensbeteiligte vor Benachteiligungen schützen, den Weg zu richtigen und gerechten Entscheidungen weisen und damit Rechtssicherheit im privaten wie öffentlichen Leben gewährleisten. Die unterschiedlichen Maximen eines Verfahrens bestimmen sich nach dem Verfahrenszweck oder nach dem prozessualen Status der Gleichheit oder Machtunterworfenheit der Beteiligten.

Die sog. Justiz(grund)rechte sollen in dreifacher Hinsicht dem Einzelnen gegenüber der Justiz Schutz gewähren durch3

  • die generelle Garantie eines Tätigwerdens durch Rechtsgewährung (Art. 8 AEMR, Art. 13 EMRK, Art. 47 GRCh, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 GG);
  • Rechte gegenüber der Justiz durch die Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 2 GG), die Strafbarkeit einer bestimmten Handlung nur durch ein vor dem Ereignis bestehendes Gesetz (Art. 49 Abs. 1 und 2 GRCh, Art. 103 Abs. 2 GG), das Recht auf ein unabhängiges Gericht und den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG) oder das Beschleunigungsgebot (Art. 47 Abs. 2 GRCh);
  • Rechte innerhalb der Justiz wie Fairness des Verfahrens (Art. 6 EMRK, Art. 47 Abs. 2 GRCh, im GG aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet), Schutz vor Willkür, Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), Waffengleichheit (z. B. durch Prozesskostenhilfe, Verteidigungsrecht und Beratung), die Mündlichkeit und Öffentlichkeit der Verhandlung, Verhältnismäßigkeit der Mittel. Sie dienen vor allem dem übergeordneten Ziel, ein faktisch richtiges, gesetzmäßiges und gerechtes Urteil zu finden.

Die Rechte haben zum Teil Gültigkeit für alle Gerichtsbarkeiten, etwa die Rechtsschutzgarantie und die Prozesskostenhilfe oder auch die Unschuldsvermutung und das Recht auf Verteidigung. Die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Strafe und des Verbots der Doppelbestrafung sind der Natur nach an die Strafjustiz gerichtet. Bei allen handelt es sich um Menschen-, nicht nur bloße Bürgerrechte.

a. Die Garantie eines lückenlosen Rechtsschutzes durch Rechtsmittel gegen alle rechtsverletzenden Akte staatlicher (gubernativer, exekutiver und administrativer sowie justizieller) Gewalt gilt als formelles Hauptgrundrecht (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 47 Abs. 1 GRCh, Art. 13 EMRK). Als Menschenrecht sichert es jedermann, nicht nur deutschen Staatsbürgern, die vollständige – tatsächliche wie rechtliche – Prüfung einer Rechtsverletzung in angemessener Verfahrensdauer sowie die Durchsetzbarkeit der gerichtlichen Entscheidung. Erfolgreich ist das Rechtsmittel, wenn der Betreffende schlüssig nachweist, in einem ihm zustehenden Recht verletzt worden zu sein. Die Klage hat grundsätzlich einen Suspensiv- und Devolutiveffekt. Suspensiveffekt heißt, dass bis zur gerichtlichen Entscheidung die Wirksamkeit der angegriffenen hoheitlichen Maßnahme aufgeschoben (suspendiert) ist. Devolutiveffekt bedeutet, dass die Einlegung eines Rechtsmittels die Zuständigkeit einer übergeordneten Instanz begründet. Einschränkungen der Geltendmachung eines Rechts oder dessen Verletzung müssen im Grundgesetz geregelt sein. Beispiel hierfür ist Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG, wonach aus einem sicheren Drittstaat eingereiste Asylbewerber unabhängig von einem eingelegten Rechtsmittel in diesen Staat zurückgeschoben werden können. Der Suspensiveffekt des Rechtsmittels ist insoweit ausgeschlossen. Das Verfahren kann aber aus dem Ausland weiter betrieben werden.

b. Notwendiger Bestandteil des Rechtsschutzes ist vor allem seine Effizienz. Effektiver Rechtsschutz entsteht durch

  • vorläufigen (Eil-)Rechtsschutz (einstweilige Verfügung oder Anordnung), der verhindert, dass vor einer endgültigen Entscheidung des Gerichts Fakten geschaffen werden, die nicht mehr zu korrigieren sind;
  • Zugang zu einer zweiten Instanz, soweit diese gesetzlich vorgesehen ist;
  • Verbot einer überlangen Dauer des gerichtlichen Verfahrens, weil dadurch Rechtsverlust entstehen kann;
  • vollständige Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen unter Wahrung eines bestehenden Beurteilungsspielraumes der Verwaltung.

Die wesentliche Bedeutung der Rechtsgewährung liegt darin, dass sie die Wirksamkeit der anderen Verfahrensrechte erst ermöglicht. Zur Effektivität des Rechtsschutzes gehört, dass in Verfahren mit besonderen Anforderungen an die Kenntnis von Lebensumständen und -situationen entsprechender Sachverstand im Gericht zur Verfügung steht. Hier weist das gerichtliche System oft beträchtliche Defizite auf. Typische Konflikte vor allem des Zivilrechts wie Mietstreitigkeiten, Sorgerechtsverfahren usw. werden mit juristischem, weniger mit dem Sachverstand aus der betroffenen Lebenssituation entschieden. Während in Handels-, Landwirtschafts- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten Vertreter der typischen betroffenen Parteien mitentscheiden, ist dies in anderen Streitigkeiten mit typischen Betroffenen (Mieter/Vermieter, Eltern) nicht der Fall. Hier besteht rechtspolitischer Nachholbedarf.

c. Die Bedeutung der Rechtsschutzgarantie für die ehrenamtlichen Richter macht Art. 47 Abs. 2 GRCh deutlich, der den formalen Rechtsschutz mit den Bedingungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts – und seiner einzelnen Mitglieder – verknüpft. Diese Anforderung gilt insbesondere für ehrenamtliche Richter, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe und der damit verbundenen Sachkunde – nicht als Interessenvertreter – berufen werden, z. B. als Versicherte oder Vertrags(zahn)ärzte in der Sozialgerichtsbarkeit oder als Kaufleute oder Landwirte in speziellen Zivilgerichten (Kammer für Handelssachen beim LG, Landwirtschaftsgerichte beim AG, OLG, BGH).

Art. 6 EMRK, Art. 47 GRCh und nahezu alle europäischen nationalen Verfassungen (in Deutschland Art. 97 GG) garantieren die Unabhängigkeit der Richter in ihren Entscheidungen, bei denen sie nur an Recht und Gesetz gebunden sind. Dies bedeutet in sachlicher Hinsicht zunächst, an keine Weisungen gebunden zu sein. Für die getroffene Entscheidung haftet der Richter zivilrechtlich (Schadenersatz) nur für den Fall, dass mit der Entscheidung eine Straftat (Rechtsbeugung, Bestechlichkeit usw.) begangen wurde. In persönlicher Hinsicht besteht der Schutz vor allem, gegen seinen Willen weder versetzt noch abgesetzt werden zu können. Deshalb ist eine Dienstaufsicht nur sehr eingeschränkt möglich, entbindet den Richter aber nicht davon, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Die Verantwortungsfreiheit endet, wenn er sich außerhalb der Rechtsordnung stellt.
Die Unabhängigkeit in der Entscheidung besteht auch für die ehrenamtlichen Richter, die sich in juristischer Hinsicht vom Berufsrichter beraten lassen müssen. Ihre Unabhängigkeit ist nur insoweit weniger ausgeprägt als die eines Berufsrichters, als sie bereits bei – auch einmaliger – gröblicher Verletzung einer Dienstpflicht ihres Amtes enthoben werden können (vgl. § 51 GVG).

a. Niemand darf seinem „gesetzlichen Richter“ entzogen werden, bestimmt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der gesetzliche Richter ist keine Person, sondern der aus der Summe rechtlich vorbestimmter Zuständigkeitskriterien für ein bestimmtes Verfahren zuständige Spruchkörper. Dieser muss sich – unabhängig vom konkreten Verfahren – so eindeutig wie möglich aus im Vorhinein bestehenden allgemeinen (generell-abstrakten) Regeln ergeben. Dazu gehören die sachliche und örtliche Zuweisung zu einem Gericht nach dem Gerichtsverfassungsrecht der jeweiligen Gerichtsbarkeit (z. B. Sozialgericht in X). Bei diesem Gericht richtet sich die Zuständigkeit des konkret verhandelnden Spruchkörpers (auch als Einzelrichter) nach dem – vom Präsidium beschlossenen – „Geschäftsverteilungsplan“. Dieser legt jährlich im Vorhinein die Kriterien der Verteilung der eingehenden Fälle fest, z. B. nach den laufenden Aktenzeichen, die dem Verfahren mit dem Eingang zugeteilt werden, oder nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens eines Beteiligten (z. B. des Klägers oder Angeschuldigten). Auch der Einsatz eines Vertreters bei unvorhergesehener Verhinderung des zuständigen Richters muss in der Geschäftsverteilung geregelt sein.
Die Regelung soll verhindern, dass die Rechtsprechung durch besondere Gerichte oder den Austausch von zuständigen Personen im Richteramt sachfremden Einflüssen ausgesetzt und die Entscheidung des Gerichts durch seine Besetzung manipuliert wird. So hat das BVerfG dem Gesetzgeber konkret untersagt, richterliche Zuständigkeiten an eine Verwaltungsbehörde zu übertragen.4

Der Grundsatz des gesetzlichen Richters ist deutscher, wie internationaler Standard (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 47 Abs. 2 Satz 1 GRCh, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte) und in den Verfassungen von 18 EU-Staaten enthalten. Der Gedanke entspringt der Verfassungsbewegung des 19. Jahrhunderts und findet im deutschen Rechtsbereich mit § 175 der Paulskirchenverfassung seinen ersten gesetzlich geregelten, aber nicht in Kraft getretenen Niederschlag.

b. Das Prinzip des gesetzlichen Richters gilt auch für die Beteiligung der ehrenamtlichen Richter,5 von der ordnungsgemäßen Wahl bzw. Berufung bis zum Einsatz an dem sich durch die entsprechende Regelung (Auslosung, Reihenfolge einer Liste usw.) ergebenden Sitzungstag. Der BGH hat vor Jahren die komplette Wahl der Schöffen durch einen Wahlausschuss für ungültig erklärt, der aus den gemeindlichen Vorschlagslisten die Schöffen nicht gewählt, sondern ausgelost und dann in toto mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit „bestätigt“ hatte. Eine Auslosung anstelle der Wahl unterbreche – so der BGH – den durch die dreistufige Wahl mit qualifizierten Mehrheiten gemäß §§ 40 Abs. 3 Satz 2, 42 Abs. 1 Satz 1 GVG hergestellten Legitimationszusammenhang.6 Bei späterer Mitwirkung dieser „gewählten“ Schöffen in einer Hauptverhandlung war die Besetzung der Spruchkörper wegen Verstoßes gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters fehlerhaft und die jeweilige Entscheidung wurde aufgehoben, wenn die Besetzung von einer Partei gerügt wurde.7

Für den Einsatz der ehrenamtlichen Richter ist die Auslosung auf bestimmte Termine (etwa für die Hauptschöffen, § 45 GVG) oder der Platz auf der Liste (z. B. die ehrenamtlichen Arbeitsrichter, § 31 ArbGG) maßgeblich und bindend. Diese Fixierung auf den bestimmten Termin hat bei der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter oft gravierende Auswirkungen, die sie bei Übernahme ihres Amtes möglicherweise nicht kannten. Kommt es zum Konflikt zwischen einem Einsatz beim Gericht und einer beruflichen oder privaten Verpflichtung, so bewirkt das Prinzip des gesetzlichen Richters, dass der Einsatz beim Gericht aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes grundsätzlich Priorität genießt. Als Teil des „gesetzlichen Richters“ dürfen sie deshalb nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen vom Einsatz befreit und durch einen anderen – ebenfalls abstrakt im Vorhinein bestimmten – ehrenamtlichen Richter ersetzt werden. Dass viele Schöffen hiervon bei ihrer Amtsübernahme nichts wussten – und im Laufe der Amtsausübung auch nicht hinreichend aufgeklärt wurden –, machen Fragen deutlich, die mich im Laufe der Jahre mehrfach erreichten. Mit viel Unverständnis wurde z. B. Beschwerde darüber geführt, dass man wegen Nichterscheinens beim Termin mit einem Ordnungsgeld belegt wurde, obwohl man „den Termin wegen einer Verhinderung doch abgesagt habe“. Die Erläuterung, dass ein Termin nicht einfach „abgesagt“ werden, sondern nur unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen eine Befreiung von einem Verhandlungstermin erfolgen könne, hatte regelmäßig Erstaunen zur Folge. Die Unkenntnis in Ermangelung von Hinweisen ist umso unverständlicher, als das Problem in Strafverfahren mit den oft mehrtägigen/-wöchigen Hauptverhandlungen häufiger als in anderen Gerichtsbarkeiten auftritt.

c. Nur ein neutraler, unparteiischer und unbefangener Richter kann der „gesetzliche“ sein.8 Richter, die im Hinblick auf den Streitgegenstand oder die Beteiligten nicht unbeteiligte Dritte sind, werden entweder bereits von Gesetzes wegen oder auf Antrag von Verfahrensbeteiligten wegen der Besorgnis einer Befangenheit vom Richteramt ausgeschlossen. Der Ausschluss kann auch auf einen Hinweis des ehrenamtlichen Richters selbst erfolgen (Selbstanzeige). Für den gesetzlichen Ausschluss nennen die Prozessordnungen die Fälle, dass der Richter selbst Partei oder Geschädigter in der Sache ist, mit einer Partei verwandt oder verschwägert ist oder in der Sache bereits als Zeuge oder Sachverständiger tätig war. Dann tritt der Ausschluss automatisch ein, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss. Nur auf Antrag eines Beteiligten kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen werden. Das kann der Fall sein, wenn persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei oder einem Zeugen bestehen, bei Äußerungen, die eine Voreingenommenheit vermuten lassen, der Richter sich ggf. bereits vorab eine Meinung gebildet hat oder ein besonderes persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens besteht. Jeder Fall, jedes Verhalten muss aber individuell betrachtet werden.

a. Vom Gericht gehört zu werden (Art. 103 Abs. 1 GG), ist ein prozessuales „Ur-Recht“ in allen Gerichtsbarkeiten sowie „ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein rechtsstaatliches Verfahren […] schlechthin konstitutiv ist“, wie das BVerfG feststellt.9 Es ist wesentlicher Bestandteil eines objektiven und fairen Verfahrens, in dem die Beteiligten nicht nur bloßes „Objekt der Rechtsprechung“ sind. Insoweit ist das Grundrecht Ausdruck der in Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Würde des Menschen. Es gilt für jedes Gerichtsverfahren, Straf- wie Zivilprozess oder verwaltungsgerichtliches Verfahren. Die Beteiligten müssen Gelegenheit erhalten, sich dem Gericht gegenüber zu den von ihnen verfolgten Ansprüchen bzw. gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu Verfahren und Beweisaufnahme zu stellen sowie tatsächliche wie rechtliche Ausführungen zu machen. Das Gericht muss die Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in seine Überlegungen einbeziehen.

b. Zur Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör besteht gegenüber dem Gericht der Anspruch auf Information und Hinweise über den Prozessstoff und die rechtlichen Grundlagen einer Entscheidung als Schutz vor „überraschenden Entscheidungen“. Das rechtliche Gehör wird deshalb auch als Dreiklang von „Recht auf Information – Recht auf Äußerung – Recht auf Berücksichtigung“ beschrieben. In der Sprache des Gesetzes formulieren Verfahrensregeln wie § 33 Abs. 1 StPO: „Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen“ oder § 108 Abs. 2 VwGO: „Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.“

c. Die Rechte auf Äußerung und deren Berücksichtigung haben zur Folge, dass der Angeklagte einen Anspruch darauf hat, dass jedes einzelne Mitglied des Gerichts seine Äußerungen aufmerksam zur Kenntnis nimmt und versteht. Ist die Erklärung der Partei oder des Angeklagten nicht ohne Weiteres verständlich, muss nachgefragt, aufgeklärt werden. Auch die ehrenamtlichen Richter haben der Verhandlung aufmerksam und konzentriert zu folgen. Im Hinblick auf immer wieder gerügte Verhaltensweisen von ehrenamtlichen Richtern muss darauf hingewiesen werden, dass weder das Betrachten des Smartphones noch das Schließen der Augen (und sei es auch nur zur vielfach behaupteten „besseren Konzentration“ auf eine Aussage oder Einlassung) mit dem ordnungsgemäßen Verhalten eines (ehrenamtlichen) Richters vereinbar sind.

Das „faire Verfahren“ ist ein Konglomerat aus einzelnen allgemeinen und spezifischen Rechten und Prinzipien, die sich zum Grundsatz der Fairness zusammenschließen, der mehr ist als die bloße Übersetzung in Gerechtigkeit. Sowohl das Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 i. V. m. 20 Abs. 3 GG) als auch das europäische Recht (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 47 Abs. 2 GRCh) garantieren ein faires, rechtsstaatliches Verfahren mit dem Recht auf eine bestmögliche, ggf. kostenfreie (Straf-)Verteidigung bzw. einen rechtlichen Vertreter in den anderen Gerichtsbarkeiten. Der Angeklagte muss die Möglichkeit haben, auf den Verfahrensgang Einfluss zu nehmen.

Fair in diesem Sinn bedeutet also:

  • Waffengleichheit10, die den Verfahrensbeteiligten gleichwertige und gleichermaßen effektive Befugnisse gewährleistet, wie durch Beratung, Verteidigungsrecht und Vertretung (durch einen Rechtsanwalt, in begrenzten Fällen auch durch sachkundige Laien), Akteneinsicht und Prozesskostenhilfe (Art. 47 Abs. 3 GRCh);
  • gerichtliche Fürsorgepflicht durch Hinweise, Belehrung oder Aussetzung des Verfahrens;
  • rechtliches Gehör;
  • Begründungspflicht der gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen;
  • Missbrauchsverbot gegen eine bewusste Umgehung von Verfahrensvorschriften (z. B. bei der Verwerfung der Berufung);
  • Unbefangenheit der Richter;
  • Unschuldsvermutung, nicht nur im Strafverfahren;
  • Beschleunigungsgebot zur Durchführung eines zügigen und effektiven Verfahrens;
  • Öffentlichkeit des Verfahrens, soweit nicht vorrangige Interessen gegen die öffentliche Verhandlung sprechen, wie etwa im Strafverfahren gegen Jugendliche, in dem auch die Verkündung der Entscheidung nichtöffentlich ist (§ 48 Abs. 1 JGG).

Am Begriff der Fairness kann auch gemessen werden, ob rechtswidrig erlangte Informationen gleichwohl als Beweismittel verwendet werden dürfen, wie z. B. bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Verwendung französischer Daten in den EncroChat-Verfahren, als durch Hacken des verschlüsselten Krypto-Handy-Netzwerks durch französische Behörden Informationen bei kriminellen Nutzern abgefangen wurden.11

a. Die Unschuldsvermutung ist eines der wichtigsten Prinzipien eines rechtsstaatlichen Strafprozesses und insoweit Teil eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Der Angeklagte (und im Ermittlungsverfahren schon der Beschuldigte) „gilt“ als unschuldig, solange keine im rechtsstaatlichen Verfahren ermittelte Feststellung seiner Schuld erfolgt ist. Ein Richter oder Staatsanwalt verletzt diesen Grundsatz, wenn er schuldzuweisende Äußerungen macht, bevor die Schuld der betroffenen Person einwandfrei festgestellt worden ist. Nach Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt die Unschuldsvermutung bis zum „gesetzlichen Beweis der Schuld“. Dieser Schutz beginnt schon vor der Anklage und dauert bis zum Ende des förmlichen Gerichtsverfahrens. Er wirkt aber auch nach dem Ende eines Verfahrens, wenn trotz eines Freispruchs „in dubio pro reo“ bestimmte Annahmen einer (möglichen) Schuld verbleiben.

Das Prinzip wird oft ausschließlich im Strafrecht verortet, wie die Formulierungen in Art. 6 Abs. 2 EMRK („Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig“) und Art. 48 Abs. 1 GRCh („Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig“) nahelegen. Nach der gefestigten europäischen Rechtsprechung hat der Grundsatz jedoch Auswirkungen auf andere Gerichtsbarkeiten in der Form, dass kein Gericht sein Urteil auf bloße Vermutungen stützen darf. Das Gericht hat Tatsachen zu prüfen, nicht lediglich die abstrakte Stichhaltigkeit von Gründen. Ein Beispiel ist im Arbeitsrecht die Verdachtskündigung. Diese basiert auf dem dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung (z. B. Diebstahl, Unterschlagung). Sie ist (nur) zulässig, wenn objektive Tatsachen den Verdacht begründen, der Arbeitgeber intensiv ermittelt hat und der Mitarbeiter vorab angehört wurde. Diese objektiven Tatsachen hat das Gericht zu prüfen und seiner Überzeugungsbildung im Wege der freien Beweiswürdigung zugrunde zu legen. Zudem müssen die verfahrensmäßigen Voraussetzungen unter Beweis gestellt werden, im Fall der Verdachtskündigung also, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat angehört hat.

b. Auch die Verteidigungsrechte gehen über den bloßen strafrechtlichen Bezug hinaus. Dass sich die Parteien eines zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens ebenfalls anwaltlicher Hilfe bedienen dürfen, ist eine pure Selbstverständlichkeit. Bei Mittellosigkeit besteht in allen Verfahren die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe, wenn die betreffende Partei nicht in der Lage ist, die Verfahrens- und erforderlichen Anwaltskosten aufzubringen. In Strafverfahren kann dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet, einem Neben- bzw. Adhäsionskläger oder bei Klageerzwingung Prozesskostenhilfe gewährt werden. Die Kosten trägt der Staat und – wegen der im Vergleich zur Wahlverteidigung verminderten Gebühren – der beigeordnete Anwalt. Auch wenn diese Möglichkeiten oft als „Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege“ bezeichnet werden, sind sie Ausdruck der Verteidigung (Geltendmachung) von Rechten durch Gleichheit im Rechtsschutz.

7. Öffentlichkeit

Soweit nicht gesetzliche Ausnahmen geregelt sind, verhandelt das Gericht öffentlich. Die Verhandlung muss in einem Raum stattfinden, zu dem jedermann Zutritt hat. Der Grundsatz soll eine Geheimjustiz unterbinden, aber auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Gerichte stärken. Nicht-öffentlich sind z. B. nach § 48 JGG Strafverfahren gegen Jugendliche, bei Verletzung schutzwürdiger Interessen wie der Erörterung von Betriebsgeheimnissen (§ 171b GVG) und in familienrechtlichen Verfahren (§ 170 GVG). Nach Art. 6 EMRK kann die Öffentlichkeit im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit ausgeschlossen werden, sowie dann, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder unter besonderen Umständen die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würden.

wird fortgesetzt


  1. Synonym auch Privatrecht oder Bürgerliches Recht genannt, da sich „zivil“ vom lateinischen civis – civilis = Bürger, bürgerlich ableitet. Nachfolgend wird vorwiegend der Begriff des Zivilrechts verwendet, weil dieser fach- wie umgangssprachlich für die Bezeichnung der Gerichtsbarkeit verwendet wird. ↩︎
  2. Ausführlich: Hasso Lieber/Ursula Sens, Fit fürs Schöffenamt, 3. Aufl., 2024, S. 163 ff. Diese Ausführungen gelten über das Strafverfahren hinaus für alle gerichtlichen Verfahren. ↩︎
  3. Kubiciel/Großmann, in: Meyer/Hölscheidt (Hrsg.), Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 6. Aufl., 2024, vor Art. 47 (S. 911) Rn. 2. ↩︎
  4. BVerfG, Urteil vom 6.6.1967, Az.: 2 BvR 375/60, 2 BvR 53/60, 2 BvR 18/65, BVerfGE 22, S. 49, Leitsatz 1: Kriminalstrafen dürfen nach Art. 92 Halbs. 1 GG nur durch die Richter verhängt. Sie dürfen deshalb auch bei minder gewichtigen strafrechtlichen Unrechtstatbeständen nicht im Verwaltungsverfahren ausgesprochen werden. ↩︎
  5. Bezüglich der Schöffen vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 5.7.2006, Az.: 2 BvR 998/06, NJW-RR 2006, S. 1653. ↩︎
  6. BGH, Urteil vom 19.6.1985, Az.: 2 StR 98/85, 2 StR 197/85, BGHSt 33, S. 261. ↩︎
  7. Zu rechtserheblichen Fehlern beim Zustandekommen des Schöffenwahlausschusses: Hasso Lieber, Die Verantwortung der Gemeinden und Kreise bei der Schöffenwahl 2023, 2. Aufl., 2022, S. 115 f. (6.1.4.2); zu rechtserheblichen Fehlern im Schöffenwahlausschuss: ebenda, S. 130 ff. (6.2.4). ↩︎
  8. BVerfG, Beschluss vom 23.5.2012, Az.: 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12, NJW 2012, S. 2334 ff. ↩︎
  9. BVerfG, Beschluss vom 30.4.2003, Az.: 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, S. 395, 408. ↩︎
  10. BVerfG, Beschluss vom 25.7.1979, Az.: 2 BvR 878/74, BVerfGE 52, S. 131, 156. ↩︎
  11. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.11.2024, Az.: 2 BvR 684/22, NStZ-RR 2025, S. 25. ↩︎

Zitiervorschlag: Hasso Lieber, Justizgrundrechte und Prozessmaximen. Teil 1 Rechtsordnung und allgemeine Justizgrundrechte, in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 4, S. 124-131.

Über die Autoren

  • Geschäftsführender Gesellschafter PariJus gGmbH, Rechtsanwalt, Staatssekretär a. D., Generalsekretär European Network of Associations of Lay Judges, 1993 bis 2017 Vorsitzender Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e. V., 1989 bis 2022, Heft 1 Redaktionsleitung „Richter ohne Robe“

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