OVG Nordrhein-Westfalen: Amtsentbindung wegen Verletzung des Neutralitätsgebotes
Das Tragen eines Kopftuchs in einer gerichtlichen Verhandlung durch eine ehrenamtliche Richterin als Ausdruck einer Glaubensüberzeugung stellt eine gröbliche Verletzung der sich aus § 2 Abs. 1 JNeutG NRW ergebenden Amtspflicht i. S. v. § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar. Eine darauf beruhende Entbindung vom Amt (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) kann im Einzelfall schon vor der ersten Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung erfolgen. (Leitsatz d. Red.)
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.4.2025 – 16 F 10/25
Sachverhalt: Frau T. teilte nach der Wahl zur ehrenamtlichen Richterin beim VG mit, dass sie ein Kopftuch trage. Der Präsident wies sie darauf hin, dass das Tragen aus Bekenntnisgründen während der Verhandlungen gegen das staatliche Neutralitätsgebot (§ 2 Abs. 1 Justizneutralitätsgesetz NRW, JNeutG NRW) verstoße, und bat um Mitteilung, ob sie bereit sei, während der Verhandlung auf das Kopftuch zu verzichten. T. wies per E-Mail auf das Urteil des KG Berlin vom 9.10.2012 und weitere Gerichtsentscheidungen hin, wonach das Tragen eines religiös begründeten Kopftuchs keine Unfähigkeit zur Ausübung des Schöffenamtes nach § 32 GVG begründen könne. Sie erklärte, dass sie, wenn das VG einverstanden sei, das Amt dankend annehme, ansonsten könne sie dieses nicht antreten. Der Präsident teilte T. mit, ihre E-Mail lege nahe, dass sie auf das Kopftuch nicht verzichten wolle, worauf keine Reaktion erfolgte. Er beantragt beim OVG, T. vom Amt zu entbinden.
Gründe: Der Antrag auf Entbindung ist begründet. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist ein ehrenamtlicher Richter, der seine Amtspflichten gröblich verletzt hat, vom Amt zu entbinden. Die Nichtbeachtung der Neutralitätspflicht durch Tragen eines Kopftuchs als Glaubensüberzeugung in der Verhandlung stellt eine gröbliche Verletzung dar. Das Verbot ist auch bei Berücksichtigung der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) und der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber hat mit § 2 Abs. 1 JNeutG NRW eine hinreichend bestimmte Grundlage geschaffen, um das Spannungsverhältnis zwischen der positiven Religionsfreiheit der ehrenamtlichen Richterin, der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie der negativen Religionsfreiheit Dritter unter Berücksichtigung des Toleranzgebots aufzulösen. Die Gröblichkeit der Amtspflichtverletzung kann aus dem besonderen Gewicht des einzelnen oder der Häufigkeit des Pflichtverstoßes folgen. Der ehrenamtliche Richter muss vorsätzlich handeln oder in ungewöhnlich hohem Maße die erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen.
Zwar hat sich die Amtspflicht für T. noch nicht konkretisiert, indem sie unmittelbar vor einer bestimmten Gerichtsverhandlung entscheiden musste, ob sie ihr Kopftuch trägt oder ablegt. Deshalb hat sie bisher nicht gegen diese Pflicht verstoßen. Nach ihrem Schriftwechsel mit dem Präsidenten ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie gegen ihre Amtspflicht aus § 2 Abs. 1 JNeutG NRW verstoßen wird, sobald sie an einer Verhandlung beim VG teilnehmen soll. Deshalb erscheint es als reine Förmelei, dass sie gegen die Pflicht aus § 2 Abs. 1 JNeutG NRW tatsächlich verstößt, indem sie in der ersten Sitzung darauf besteht, ihr Kopftuch zu tragen.
Es ist nicht erforderlich, T. vor der Entbindung durch ein Ordnungsgeld (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Erfüllung der Amtspflicht anzuhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass es T. veranlassen könnte, entgegen ihrer Glaubensüberzeugung zu handeln.
Link zum Volltext der Entscheidung
Zitiervorschlag: OVG Nordrhein-Westfalen: Amtsentbindung wegen Verletzung des Neutralitätsgebotes, in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 3, S. 101-102.