OLG Braunschweig: Amtsenthebung einer Schöffin mit Kopftuch
Die Haltung einer Schöffin, das Richteramt in Niedersachsen nur mit getragenem Kopftuch auszuüben, kollidiert mit der staatlichen Neutralitätspflicht (§ 31a NJG) und stellt deshalb eine Amtspflichtverletzung dar, die die Voraussetzungen des § 51 GVG erfüllt. (Leitsatz des Gerichts)
OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2025 – 1 OGs 1/25
Sachverhalt: Der zuständige Vorsitzende des LG hat beantragt, die Schöffin A des Amtes zu entheben, weil sie ihre Amtspflichten gröblich verletzt habe. Sie wolle ihr Kopftuch künftig während der Hauptverhandlung tragen. Das Kopftuch stelle für sie eine verbindliche Glaubensüberzeugung dar, die für ihre religiöse Identität zentral sei. Das Tragen des Kopftuches und das Schöffenamt stünden nicht im Widerspruch; die Neutralität des Staates werde nicht durch das religiöse Erscheinungsbild verletzt, solange kein konkreter Anhaltspunkt für Parteilichkeit bestehe. Sie habe das Schöffenamt seit sieben Jahren zuverlässig und pflichtbewusst – stets mit Kopftuch und ohne Beanstandung – ausgeübt. Die Schöffin war gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 GVG ihres Amtes zu entheben.
Gründe: Nach § 31a Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) darf, wer in einer Verhandlung richterliche Aufgaben wahrnimmt, keine sichtbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die eine religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung zum Ausdruck bringen. Dies soll die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und das Vertrauen der Gesellschaft in die Neutralität und Unabhängigkeit der Justiz gewährleisten. Der damit verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) ist verfassungsgemäß.
Die Schöffin hat trotz des Hinweises auf § 31a NJG mehrmals bekräftigt, dass sie nicht bereit ist, ihr Kopftuch während einer Hauptverhandlung abzulegen. Dieser Weigerung, die Amtspflichten aus § 31a NJG zu befolgen, kann nur mit ihrer Enthebung vom Amt begegnet werden. Die Auffassung, die Weigerung der Schöffin sei keine gröbliche Amtspflichtverletzung, sondern eine Unfähigkeit i. S. d. § 52 Abs. 1 Nr. 1 GVG mit der Folge der Streichung von der Schöffenliste (so OLG Hamm, Beschluss vom 11.4.2024, III-5 Ws 64/24, LAIKOS Journal Online 2024, S. 126 mit krit. Anm. Lieber), hält der Senat nicht für überzeugend (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 15.4.2025, 16 F 10/25, in diesem Heft S. 101). § 52 GVG steht im Zusammenhang mit §§ 31 bis 34 GVG, in denen das Tragen eines Kopftuchs nicht genannt wird.
Der Grundsatz der Religionsfreiheit hat eine verfassungsimmanente Schranke wegen des für Gerichtsverfahren zentralen Grundsatzes staatlicher Neutralität. Hinzu kommt die negative Religionsfreiheit anderer Verfahrensbeteiligter, insbesondere der Angeklagten. Außerdem würde ein für alle Verfahrensbeteiligte offensichtlicher Verstoß der ehrenamtlichen Richterin gegen § 31a NJG das Vertrauen in die Bindung der Justiz an Recht und Gesetz gefährden, weil dem Bürger eine Richterin gegenüberträte, die geltendes Recht missachtet. Mildere Mittel als die Amtsenthebung stehen nicht zur Verfügung, weil die Haltung der Schöffin gefestigt ist. Sie hat mehrfach erklärt, nicht bereit zu sein, ihr Kopftuch während einer Hauptverhandlung abzulegen.
Der Hinweis der Schöffin auf die Entscheidung des BVerfG vom 27.1.2015 verfängt nicht, weil die Entscheidung Lehrkräfte an öffentlichen Schulen betrifft und auf das Schöffenamt wegen des § 31a NJG nicht ohne Weiteres übertragbar ist. Im Gerichtssaal tritt der Staat dem Bürger „klassisch-hoheitlich“ gegenüber. Soweit die Schöffin darauf hinweist, dass ihr Kopftuch nicht politisches Zeichen, sondern Akt der Frömmigkeit sei, der nicht im Widerspruch zur Unparteilichkeit ihres Amtes stehe, ist entgegenzuhalten, dass es auf die Sicht eines objektiven Betrachters ankommt. Aus dessen Sicht kann es eine religiöse Überzeugung zum Ausdruck bringen, wenn eine Schöffin während der Hauptverhandlung ein Kopftuch trägt. Es gilt zudem, bereits dem „bösen Schein” mangelnder Objektivität entgegenzuwirken. Dass die Schöffin das Amt sieben Jahre zuverlässig und pflichtbewusst ausgeübt hat, mag zutreffen. Die erforderlich gewordene Amtsenthebung resultiert jedoch aus der Haltung der Schöffin, ihr Kopftuch trotz mehrfacher Hinweise des LG und des Senatsvorsitzenden auf § 31a NJG nicht ablegen zu wollen.
Link zum Volltext der Entscheidung
Zitiervorschlag: OLG Braunschweig: Amtsenthebung einer Schöffin mit Kopftuch, in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 3, S. 100-101.