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OVG Nordrhein-Westfalen: Amtsentbindung wegen Tätigkeit im öffentlichen Dienst

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  1. Ein ehrenamtlicher Richter ist vom Amt zu entbinden, wenn er als Beamter oder öffentlicher Angestellter tätig ist, soweit diese Tätigkeit nicht ehrenamtlich ausgeübt wird (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 22 Nr. 3 VwGO). Damit sollen evtl. Interessen-/Pflichtenkollisionen zwischen dem richterlichen Ehrenamt und der (allgemein als Einheit verstandenen) öffentlichen Verwaltung vermieden sowie die richterliche Unabhängigkeit gewährleistet werden.
  2. Nach Wegfall der Unterscheidung im öffentlichen Dienst zwischen Angestellten und Arbeitern (jetzt: Tarifbeschäftigte) kommt es für die „Angestellten“-Eigenschaft nach der VwGO maßgeblich darauf an, ob das dienstliche Handeln des Beschäftigten aus der Sicht eines Beteiligten am gerichtlichen Verfahren typischerweise als Maßnahme der Verwaltung aufgefasst werden muss. (Leitsätze d. Red.)

Erläuterung zum Sachverhalt: Die ehrenamtliche Richterin beim OVG wurde auf Antrag der OVG-Präsidentin vom Amt entbunden, weil sie als Beschäftigte der Kreisverwaltung Aufgaben der Jugendhilfeplanung gemäß § 80 SGB VIII wahrnahm, somit hoheitliche Tätigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ausübte.


Zitiervorschlag: OVG Nordrhein-Westfalen: Amtsentbindung wegen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 1, S. 27.

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